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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTSHOFES

     (Fünfte Kammer)

    vom 23. Oktober 2003

in der Rechtssache C-56/01 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal des affaires de sécurité sociale de Nanterre): Patricia Inizan gegen Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts-de-Seine(1)

(Soziale Sicherheit ( Freier Dienstleistungsverkehr ( In einem anderen Mitgliedstaat entstehende Kosten einer Krankenhausbehandlung ( Voraussetzungen der Übernahme ( Vorherige Genehmigung ( Artikel 22 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 ( Gültigkeit)

(Verfahrenssprache: Französisch)

(Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.)

In der Rechtssache C-56/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal des affaires de sécurité sociale Nanterre (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Patricia Inizan gegen Caisse primaire d'assurance maladie des Hauts-de-Seine vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung des Artikels 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung sowie über die Auslegung der Artikel 49 EG und 50 EG hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola (Berichterstatter), P. Jann, S. von Bahr und A. Rosas ( Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin ( am 23. Oktober 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung beeinträchtigen könnte.

2.Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in deren durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung, auf die sich diese Vorschrift bezieht, nicht verweigert werden kann, wenn zum einen die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Betreffende wohnt, und zum anderen die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in diesem Mitgliedstaat nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

3.Die Artikel 49 EG und 50 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren streitigen insoweit nicht entgegenstehen, als diese zum einen die Erstattung der Kosten einer Krankenhausbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Krankenkasse ihren Sitz hat, zu der der Sozialversicherte gehört, von einer Genehmigung durch diese Kasse und zum anderen die Erteilung dieser Genehmigung von dem Nachweis abhängig machen, dass der Sozialversicherte im Gebiet des letztgenannten Mitgliedstaats die seinem Zustand angemessene Behandlung nicht hat erhalten können. Insoweit kann die Genehmigung aus diesem Grund nur dann verweigert werden, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig im Gebiet des Mitgliedstaats erlangt werden kann, in dem der Betreffende wohnt.

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1 - )ABl. C 95 vom 24.3.2001.