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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Venezia (Italien), eingereicht am 2. März 2023 – UD, QO, VU, LO, CA/Presidenza del Consiglio dei ministri, Ministero dell'Interno

(Rechtssache C-126/23, Burdene1 )

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Ordinario di Venezia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UD, QO, VU, LO, CA

Beklagte: Presidenza del Consiglio dei ministri, Ministero dell'Interno

Vorlagefragen

[Vor dem Hintergrund der in Abschnitt A dargestellten Umstände betreffend eine Schadensersatzklage italienischer Staatsangehöriger mit dauerhaftem Wohnsitz in Italien gegen den Staat als Gesetzgeber wegen fehlender und/oder unrichtiger und/oder unvollständiger Umsetzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten1 und insbesondere der darin in Art. 12 Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bis 1. Juli 2005 (gemäß Art. 18 Abs. 1) eine allgemeine Entschädigungsregelung einzuführen, die geeignet ist, eine angemessene und gerechte Entschädigung der Opfer sämtlicher vorsätzlich begangener Gewalttaten in den Fällen sicherzustellen, in denen es den Opfern nicht möglich ist, von den unmittelbar Verantwortlichen den vollen Ersatz der erlittenen Schäden zu erlangen] sowie in Bezug auf die nicht fristgerechte (und/oder unvollständige) Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 in nationales Recht:

a)    angesichts der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2bis des Gesetzes Nr. 122/2016, die die Zahlung einer Entschädigung an die Eltern und die Schwester des Mordopfers vom Nichtvorhandensein eines Ehegatten und von Kindern des Opfers abhängig macht, selbst wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, das auch zu ihren Gunsten den Anspruch auf Entschädigung für den Schaden beziffert, den es dem Täter anlastet:

–    Genügt die Zahlung der Entschädigung, die zugunsten der Eltern und der Schwester eines Opfers einer vorsätzlichen Gewalttat, im Fall von Mord, durch Art. 11 Abs. 2bis des Gesetzes Nr. 122 vom 7. Juli 2016 (Vorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union – Europäisches Gesetz 2015-2016) mit späteren Änderungen (Neufassung durch das Gesetz Nr. 167 vom 20. November 2017, Art. 6, und durch das Gesetz Nr. 145, Art. 1 Abs. 593 bis 596, vom 30. Dezember 2018) festgelegt wurde und die das Nichtvorhandensein von Kindern und eines Ehegatten des Opfers (im Fall von Eltern) und das Nichtvorhandensein von Eltern (im Fall von Brüdern oder Schwestern) voraussetzt, den Anforderungen von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 sowie der Art. 20 (Gleichheit), 21 (Nichtdiskriminierung), 33 Abs. 1 (Schutz der Familie), 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und von Art. 1 des Protokolls Nr. 12 der EMRK (Nichtdiskriminierung);

b)    in Bezug auf die Begrenzung der Zahlung der Entschädigung:

–    Kann die Bedingung für die Zahlung der Entschädigung gemäß Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 122/2016 (Vorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union – Europäisches Gesetz 2015-2016) mit späteren Änderungen (Neufassung durch das Gesetz Nr. 167 vom 20. November 2017, Art. 6, und das Gesetz Nr. 145 vom 30. Dezember 2018, Art. 1 Abs. 593 bis 596), nämlich in den Worten „jedenfalls im Rahmen der Verfügbarkeit des in Art. 14 genannten Fonds“, ohne dass der italienische Staat durch irgendeine Rechtsvorschrift verpflichtet wäre, Beträge zurückzustellen, die konkret für die Zahlung der Entschädigungen geeignet sind, die auch auf statistischer Grundlage ermittelt werden und in jedem Fall im Ergebnis konkret für die Entschädigung der Anspruchsberechtigten innerhalb einer angemessenen Frist geeignet sind, als „gerechte und angemessene Entschädigung der Opfer“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 angesehen werden?

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1     Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1     ABl. 2004, L 261, S. 15