Language of document : ECLI:EU:T:2012:52

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

2. Februar 2012(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EuroBasket – Ältere Gemeinschaftsbildmarke Basket – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑596/10

Almunia Textil, SA mit Sitz in La Almunia de Doña Godina (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. E. Astiz Suárez,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Manea als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Verfahrensbeteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht:

FIBA-Europe e.V. mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Hogh Holub,

Streithelfer,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Oktober 2010 (Sache R 280/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Almunia Textil, SA und dem FIBA-Europe e.V.

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter V. Vadapalas und K. O’Higgins,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 28. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 25. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 12. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 25. August 2005 meldete der Streithelfer, der FIBA-Europe e.V., gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung (an deren Stelle die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1] getreten ist) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen EuroBasket.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 25, 28 und 41 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Software, einschließlich Software für Spiele; Magnetaufzeichnungsträger aller Art, insbesondere DVDs, CDs, CD-ROMs;

–        Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

–        Klasse 28: „Spiele, Spielzeug, einschließlich elektronische Spiele und Videospiele; Turn‑ und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten“;

–        Klasse 41: „Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; Fernseh-, Rundfunk- und Internetunterhaltung; Bereitstellung von Spielen, auch von elektronischen Spielen über das Internet; Organisation von Lotterien und Wettbewerben; Wett- und Glücksspieldienstleistungen in Bezug auf oder im Zusammenhang mit Sport, auch im Internet; Produktion, Präsentation und Vermietung von interaktiven Unterhaltungsprogrammen und Computerspielen; Informationsdienstleistungen in Bezug auf Sport und Sportveranstaltungen, auch Bereitstellung online über eine Datenbank, im Internet und per Satellit/Kabel, Handy und drahtlos; Organisation von Wettbewerben“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 32/2006 vom 7. August 2006 veröffentlicht.

5        Am 24. Oktober 2006 erhob die Klägerin, die Almunia Textil, SA, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6        Der Widerspruch wurde insbesondere auf die ältere Gemeinschaftsbildmarke

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gestützt, die folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 18, 25 und 28 erfasst:

–        Klasse 18: „Leder und Lederimitationen, insbesondere Taschen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“;

–        Klasse 25: „Sportbekleidungsstücke, Sportschuhware, Sportkopfbedeckungen“;

–        Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn‑ und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck“.

7        Für den Widerspruch wurden die in Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009) genannten Gründe angeführt. Auf dem Widerspruchsformular kreuzte die Klägerin das Kästchen neben dem Text „Artikel 8 [Absatz] 1 [Buchstabe] a [der Verordnung Nr. 40/94]“ an. Nicht angekreuzt wurde dagegen das Kästchen neben dem Text „Artikel 8 [Absatz] 1 [Buchstabe] b [der Verordnung Nr. 40/94]“. Bei der Darlegung der Widerspruchsgründe gab sie allerdings an, dass ihr Widerspruch insbesondere auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) gestützt sei, und machte insoweit geltend, dass aufgrund der Identität oder der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der fraglichen Waren Verwechslungsgefahr bestehe.

8        Am 21. Dezember 2009 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 statt und wies die Anmeldung für alle oben in Randnr. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zurück.

9        Am 19. Februar 2010 legte der Streithelfer nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10      Mit Entscheidung vom 6. Oktober 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies den Widerspruch insgesamt zurück. Sie war im Wesentlichen der Auffassung, dass trotz der Ähnlichkeit oder Identität der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung angeführten „Magnetaufzeichnungsträger aller Art, insbesondere DVDs, CDs, CD-ROMs“ in Klasse 9 – und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe, da der diesen Zeichen gemeinsame Begriff „Basket“ ein beschreibender Gattungsbegriff sei.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

11      Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

12      Das HABM, unterstützt durch den Streithelfer, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin macht für ihre Klage als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

14      Sie trägt vor, die Beschwerdekammer habe zu Recht festgestellt, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ähnlich oder identisch seien und dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien, aber zu Unrecht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verneint.

15      Das HABM weist die Argumentation der Klägerin zurück und trägt vor, es bestehe keine Verwechslungsgefahr.

16      Der Streithelfer schließt sich im Wesentlichen den Argumenten des HABM hinsichtlich der fehlenden Verwechslungsgefahr an. Er ergänzt jedoch, entgegen dem Vorbringen der Klägerin und des HABM seien weder die einander gegenüberstehenden Zeichen noch die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einander ähnlich. Schließlich vertritt er den Standpunkt, der Widerspruch hätte allein deshalb zurückgewiesen werden müssen, weil die Klägerin sich in der Widerspruchsschrift nicht auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 berufen habe, sondern nur auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung.

17      Einleitend ist das Argument des Streithelfers zurückzuweisen, die Klägerin habe sich nicht auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, sondern nur auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung berufen, da im Widerspruchsformular nur das diesem Grund entsprechende Kästchen angekreuzt gewesen sei. Bei der Prüfung eines Widerspruchs darf sich die Widerspruchsabteilung nämlich nicht auf die Prüfung der im Widerspruchsformular angekreuzten Gründe beschränken, sondern sie hat den Widerspruch in seiner Gesamtheit und insbesondere anhand seiner näheren Begründung zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, Cybergun/HABM – Umarex Sportwaffen [AK 47], T‑419/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21). Aus der Darstellung der Widerspruchsgründe (vgl. oben, Randnr. 7) geht indessen klar hervor, dass sich die Klägerin für ihren Antrag insbesondere auf das relative Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 berufen wollte.

18      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine angemeldete Marke nach dieser letztgenannten Vorschrift auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

19      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend, entsprechend der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM − Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und zugleich Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum maßgeblichen Publikum

21      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Da der Widerspruch im vorliegenden Fall auf eine Gemeinschaftsmarke gestützt ist, ist das Gebiet, im Hinblick auf das die Verwechslungsgefahr zu beurteilen ist, das der Union.

23      Im Übrigen geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer im Wesentlichen der Ansicht war, dass das maßgebliche Publikum aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern in der Union bestehe. Sofern es der Klägerin insoweit mit ihrem Vorbringen, der Durchschnittsverbraucher sei beim – alltäglich und routinemäßig vorgenommenen – Erwerb der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht besonders aufmerksam, darum zu tun sein sollte, diese Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, wäre ihre Argumentation zurückzuweisen. Wenn die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, wie im vorliegenden Fall für alle Verbraucher bestimmt sind, ist nämlich davon auszugehen, dass das maßgebliche Publikum die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum Vergleich der fraglichen Waren und Dienstleistungen

24      Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren oder Dienstleistungen sind nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem sie zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Auch andere Faktoren – wie die Vertriebswege der betreffenden Waren – können berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der in der Markenanmeldung genannten „Magnetaufzeichnungsträger aller Art, insbesondere DVDs, CDs, CD-ROMs“, den von der älteren Marke erfassten ähnlich oder mit ihnen identisch seien. Die Klägerin stellt diese Erwägungen nicht in Frage, sondern ist vielmehr der Auffassung, dass die Beschwerdekammer die zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen jeweils bestehende Identität oder Ähnlichkeit ordnungsgemäß festgestellt habe. Außerdem hat die Klägerin kein Argument dafür vorgetragen, dass die mit der angemeldeten Marke beanspruchten „Magnetaufzeichnungsträger aller Art, insbesondere DVDs, CDs, CD-ROMs“, den von der älteren Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen ähnlich oder mit ihnen identisch wären.

26      Jedenfalls ist die Beurteilung der Beschwerdekammer im Rahmen ihres Vergleichs der fraglichen Waren und Dienstleistungen angesichts der Art, des Verwendungszwecks und der Nutzung dieser Waren und Dienstleistungen zu bestätigen.

27      Diese Erwägung wird nicht durch die Argumentation des Streithelfers in Frage gestellt, wonach die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 41 den von der älteren Marke erfassten Waren in den Klassen 25 und 28 nicht ähnlich seien. Denn selbst wenn die von der älteren Marke erfassten Waren in Klasse 28, d. h. Spiele und Spielzeug sowie Turn‑ und Sportartikel, anderer Art sind, kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie denselben Verwendungszweck wie die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 41, d. h. Dienstleistungen in Bezug auf Unterhaltung, sportliche Aktivitäten sowie Bereitstellung von Spielen, auch von elektronischen Spielen über das Internet, und im Verhältnis zu diesen einen ergänzenden oder konkurrierenden Charakter haben. Es handelt sich nämlich um Waren und Dienstleistungen, die alle zum Spiel‑ oder Sportsektor gehören, die die Nachfrage des Publikums in diesen Bereichen befriedigen sollen und die alternativ oder zusammen verwendet werden können. So kann zum einen ein Sportartikel im Rahmen sportlicher Aktivitäten verwendet werden und zum anderen ein Spiel in seiner elektronischen Form im Rahmen einer im Internet verfügbaren Dienstleistung der Bereitstellung von elektronischen Spielen bereitgestellt werden oder alternativ dazu genutzt werden.

28      Zurückzuweisen ist auch die Argumentation des Streithelfers, die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren in Klasse 9 seien den von der älteren Marke erfassten Waren in den Klassen 25 und 28 nicht ähnlich. Selbst wenn das Vorbringen des Streithelfers, diese Waren würden nicht über dieselben Vertriebswege vermarktet, zutreffen sollte, haben nämlich die Spiele und das Spielzeug in Klasse 28 und die Software für Spiele in Klasse 9 entsprechend den Ausführungen der Beschwerdekammer nichtsdestoweniger eine gemeinsame Zweckbestimmung, die hier im Spielen besteht. Außerdem besteht zwischen ihnen ein Konkurrenzverhältnis, da sich das maßgebliche Publikum dazu veranlasst sehen kann, entweder mit einem „materiellen“ Spiel, also einem Spiel in Klasse 28, oder mit einem „immateriellen“ Spiel, im vorliegenden Fall einer Software für Spiele in Klasse 9, zu spielen. Diese Erwägungen gelten allerdings nicht für die mit der angemeldeten Marke beanspruchten „Magnetaufzeichnungsträger aller Art, insbesondere DVDs, CDs, CD-ROMs“ in Klasse 9, die den von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen nicht ähnlich sind.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

29      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichtshofs HABM/Shaker, Randnr. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil für sich genommen geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, Randnr. 43).

31      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass die in Rede stehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ähnlich seien. Aufgrund der geringeren Bedeutung der bildlichen Elemente sei diese Ähnlichkeit in klanglicher und begrifflicher Hinsicht besonders stark ausgeprägt.

32      Die Klägerin stellt diese Beurteilung der Beschwerdekammer nicht in Frage.

33      Jedenfalls ist dieser Beurteilung im Hinblick auf die einander gegenüberstehenden Zeichen zuzustimmen.

34      Insoweit ist die Argumentation des Streithelfers zurückzuweisen, mit der geltend gemacht werden soll, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien nicht ähnlich.

35      In bildlicher Hinsicht ist nämlich zunächst darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Marke aus einer Zusammenstellung der Wörter „Euro“ und „Basket“ besteht. Es trifft zwar zu, dass der gemeinsame Bestandteil „Basket“ etwas länger ist als der Bestandteil „Euro“, doch steht er erst an zweiter Stelle. Nach der Rechtsprechung misst der Verbraucher indessen in der Regel dem Anfangsbestandteil von Wörtern größere Bedeutung bei. Daraus folgt, dass die Bestandteile „Euro“ und „Basket“ bei dem von der angemeldeten Marke hervorgerufenen bildlichen Eindruck eine gleichwertige Stellung einnehmen. Da der Bestandteil „Basket“ somit bei dieser Marke nicht dominierend ist, ist diese als Ganzes mit der älteren Marke zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Oktober 2009, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM – Redrock Construction [REDROCK], T‑146/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 64 bis 66).

36      In Bezug auf diese letztgenannte Marke ist darauf hinzuweisen, dass ihre bildlichen Bestandteile, nämlich das für die Darstellung des Wortbestandteils „Basket“ verwendete Schriftbild, also große, eingefasste Buchstaben, und dessen Buchstaben „e“ und „t“, die von einem dicken horizontalen Strich durchquert werden, der mit einem Kreis oder einem Punkt endet, als gegenüber diesem Wortbestandteil, der als dominierend anzusehen ist, von untergeordneter Bedeutung betrachtet werden können. Unter diesen Umständen kann der Vergleich der Zeichen unter Wahrung des Grundsatzes, wonach die Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Ähnlichkeit der Zeichen aufgrund des von diesen hervorgerufenen Gesamteindrucks zu beurteilen ist, allein anhand des Wortbestandteils vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. November 1995, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 1995, II‑4891, Randnr. 47).

37      Ungeachtet der unterschiedlichen Länge der in Rede stehenden Zeichen und des von dem Streithelfer angeführten, oben in Randnr. 35 wiedergegebenen Umstands, dass die Verbraucher in der Regel dazu neigen, eher auf den Beginn eines Wortes als auf sein Ende zu achten, ist allerdings, da die ältere Marke vollständig in der angemeldeten Marke enthalten ist, davon auszugehen, dass der Unterschied, der durch die Hinzufügung des Bestandteils „Euro“ am Anfang der angemeldeten Marke bewirkt wird, nicht bedeutend genug ist, um die sich aus der Übereinstimmung des Bestandteils „Basket“ ergebende Ähnlichkeit auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2009, X-Technology R & D Swiss/HABM – Ipko-Amcor [First-On-Skin], T‑273/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht eine Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht bejaht. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des HABM, die bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sei auf ein Minimum beschränkt, zurückzuweisen, da diese Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung, die keine besonderen Angaben zum Grad der bildlichen Ähnlichkeit dieser Zeichen enthält, keine Stütze findet. Im Übrigen kann die bildliche Ähnlichkeit angesichts der Umstände des vorliegenden Falles als durchschnittlich angesehen werden.

38      Auf klanglicher Ebene ist sodann festzustellen, dass – ungeachtet der unterschiedlichen Zahl der Silben der einander gegenüberstehenden Zeichen und des Umstands, dass ihre jeweils erste Silbe, die nach dem Vorbringen des Streithelfers betont wird, nicht dieselbe ist – die beiden Silben der älteren Marke in den vier Silben der angemeldeten Marke enthalten sind, wobei diese beiden gemeinsamen Silben überdies in derselben Reihenfolge und in derselben Weise ausgesprochen werden. Zudem ist in Fällen, in denen eine ältere Marke in der angemeldeten Marke vollständig enthalten war, bereits entschieden worden, dass die entsprechenden Zeichen eine klangliche Ähnlichkeit aufwiesen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005, II‑949, Randnr. 72, vom 4. Mai 2005, Reemark/HABM – Bluenet [Westlife], T‑22/04, Slg. 2005, II‑1559, Randnr. 33, und vom 26. Januar 2006, Volkswagen/HABM – Nacional Motor [Variant], T‑317/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47). Die Beschwerdekammer hat demnach fehlerfrei angenommen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht ähnlich sind. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich im vorliegenden Fall allerdings um eine mittlere und nicht, wie die Beschwerdekammer angenommen hat, um eine besonders starke Ähnlichkeit.

39      In begrifflicher Hinsicht ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die beiden Zeichen, auch wenn die angemeldete Marke dahin verstanden werden könnte, dass damit auf eine europäische Basketball-Meisterschaft Bezug genommen wird, nichtsdestoweniger als auf den Bereich des Basketballs Bezug nehmend verstanden werden, da das den beiden Zeichen gemeinsame Wort „Basket“ entsprechend dem Vorbringen des Streithelfers in englischer Sprache das Netz an den beiden Enden des Spielfelds oder die im Laufe eines Spiels erzielten Punkte bezeichnet und im Übrigen entsprechend den Ausführungen der Beschwerdekammer in einigen Mitgliedstaaten als Abkürzung des Wortes Basketball benutzt wird. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht eine Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht angenommen, die allerdings angesichts der Umstände des vorliegenden Falles nicht als starke Ähnlichkeit angesehen werden kann, wie es die Beschwerdekammer vertreten hat, sondern nur als eine mittlere Ähnlichkeit.

40      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, wie die Beschwerdekammer dargelegt hat und die Klägerin und das HABM übereinstimmend anerkennen, ihrem Gesamteindruck nach als ähnlich angesehen werden können.

 Zur Verwechslungsgefahr

41      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den herangezogenen Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 17, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Randnr. 74).

42      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer unter Berufung auf die Rechtsprechung, nach der die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ein für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktor ist, im Wesentlichen angenommen, dass das Bestehen einer solchen Gefahr von der Markenfähigkeit des den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsamen Wortes „Basket“ abhänge. Insbesondere aufgrund der Feststellung, dass dieses Wort ein Gattungsbegriff sei und als Bezeichnung des Zwecks der fraglichen Waren und Dienstleistungen verstanden werde, hat sie das Bestehen einer Verwechslungsgefahr verneint.

43      Die Klägerin greift diese Beurteilung erstens mit dem Vorbringen an, bei einer Gesamtbeurteilung der einander gegenüberstehenden Zeichen auf der Grundlage des durch sie hervorgerufenen Gesamteindrucks und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Wort „Basket“ ihr kennzeichnungskräftiges und dominierendes Element sei, lasse sich eine Verwechslungsgefahr angesichts ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit nicht ausschließen. Zweitens sei zu berücksichtigen, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen alltäglich und routinemäßig erworben würden, ohne dass der Verbraucher ihnen eine über das vernünftige Maß hinausgehende Aufmerksamkeit schenke, so dass eine größere Verwechslungsgefahr bestehe. Drittens genüge es für die Zurückweisung der angemeldeten Marke, dass die Verwechslungsgefahr in einem Gebiet der Union wie dem Herkunftsland der Klägerin, d. h. Spanien, bestehe. Der Verbraucher in diesem Land könne meinen, dass diese Marke zu einer mit der älteren Marke begründeten hypothetischen Markenfamilie gehöre. Selbst wenn das Wort „Basket“ mit dem bekannten Sport in Verbindung gebracht werde, würde demnach nichtsdestoweniger im Hinblick auf das Bestehen der älteren Marke auf dem spanischen Markt – jedenfalls für bestimmte Waren in den Klassen 18, 25 und 28 – die Priorität der Widerspruchsmarke durch eine Koexistenz mit ähnlichen Waren der Anmeldemarke ihrer Wirkung beraubt.

44      Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass zum einen die fraglichen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der mit der angemeldeten Marke beanspruchten „Magnetaufzeichnungsträger aller Art, insbesondere DVDs, CDs, CD-ROMs“, ähnlich oder identisch sind und dass zum anderen die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ähnlich sind.

45      Somit ist ohne Weiteres festzustellen, dass das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist, soweit die angemeldete Marke „Magnetaufzeichnungsträger aller Art, insbesondere DVDs, CDs, CD-ROMs“, betrifft, da zwischen diesen Waren und den von der älteren Marke erfassten keine Identität oder Ähnlichkeit besteht.

46      Sodann ist hinsichtlich der anderen fraglichen Waren und Dienstleistungen darauf hinzuweisen, dass ihre Ähnlichkeit oder Identität sowie die Ähnlichkeit der Zeichen angesichts der Umstände des vorliegenden Falles nicht für den Schluss ausreichen, dass eine Verwechslungsgefahr besteht.

47      Die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen rührt nämlich nur von der Übereinstimmung des Wortes „Basket“ her. Wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, ist aber das maßgebliche Publikum in einigen Mitgliedstaaten mit dem Wort  „Basket“ vertraut und versteht es als Bezugnahme auf Basketball, einen bekannten Sport bzw. ein populäres Spiel.

48      Im Kontext der fraglichen Waren und Dienstleistungen wird dieses Wort demnach vom maßgeblichen Publikum als beschreibende Angabe wahrgenommen, mit der im vorliegenden Fall der Zweck dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnet wird. Es wird daher nicht als ein kennzeichnungskräftiger Bestandteil der einander gegenüberstehenden Zeichen aufgefasst, wie es die Klägerin geltend macht.

49      Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Bestandteil „Basket“, wie aus den obigen Darlegungen in Randnr. 35 hervorgeht, in der angemeldeten Marke gleichrangig neben dem Bestandteil „Euro“ steht und, anders als es nach den obigen Ausführungen in Randnr. 36 bei der älteren Marke der Fall ist, nicht den dominierenden Bestandteil dieser Marke bildet.

50      Unter diesen Umständen ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr angesichts des beschreibenden Charakters und der schwachen Kennzeichnungskraft des gemeinsamen Bestandteils „Basket“ sowie des Umstands, dass das maßgebliche Publikum aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern besteht, davon auszugehen, dass die Unterschiede zwischen diesen Zeichen, die sich insbesondere aus der Präsenz des Wortes „Euro“ in der angemeldeten Marke, aus der Präsenz eines bildlichen Bestandteils in der älteren Marke und daraus ergeben, dass der gemeinsame Bestandteil „Basket“ der dominierende Bestandteil der älteren Marke, nicht aber der angemeldeten Marke ist, dafür ausreichen, dass die Ähnlichkeiten, die sich aus der Präsenz dieses gemeinsamen Bestandteils ergeben, trotz der Identität oder Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr für die genannten Verbraucher mit sich bringen.

51      Dieser Schluss wird nicht durch das Argument in Frage gestellt, die fraglichen Waren und Dienstleistungen würden alltäglich und routinemäßig erworben, ohne dass der Verbraucher ihnen besondere Aufmerksamkeit schenke. Dieser Umstand wird nämlich nicht nur durch keinen Beweis untermauert, sondern es ist überdies oben in Randnr. 23 bereits festgestellt worden, dass im vorliegenden Fall auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist.

52      Was im Übrigen das Vorbringen der Klägerin betrifft, der spanische Verbraucher könne meinen, die angemeldete Marke gehöre zu einer hypothetischen, mit der älteren Marke begründeten Markenfamilie, ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer weitgehend beschreibenden älteren Marke der bloße Umstand, dass sie in die angemeldete Marke in vollem Umfang übernommen wird, nicht für die Feststellung ausreicht, dass das maßgebliche Publikum die letztgenannte Marke als Variante der erstgenannten ansehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil REDROCK, Randnr. 87). Im vorliegenden Fall ist es angesichts des beschreibenden Charakters des Wortes „Basket“ und des Umstands, dass es nicht den dominierenden Bestandteil der angemeldeten Marke bildet, unwahrscheinlich, dass der spanische Durchschnittsverbraucher diese letztgenannte Marke als Marke zur Bezeichnung einer Produktlinie der älteren Marke wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Mirto Corporación Empresarial/HABM – Maglificio Barbara [Mirtillino], T‑427/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 87), wobei die Klägerin im Übrigen keine konkreten Umstände vorgetragen hat, mit denen sich dies nachweisen ließe. Überdies hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie die ältere Marke in eine andere Gestalt abgewandelt habe, was den spanischen Durchschnittsverbraucher zu der Annahme veranlassen könnte, die angemeldete Marke stelle eine zusätzliche Abwandlung der älteren Marke dar (vgl. in diesem Sinne Urteile ARTHUR ET FELICIE, Randnr. 68, und Mirtillino, Randnr. 89).

53      In Bezug auf die von der Klägerin angeführte Gefahr einer gedanklichen Verbindung ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zum einen die Gefahr einer gedanklichen Verbindung keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr ist, sondern dazu dient, deren Umfang zu präzisieren, und zum anderen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nach seinem Wortlaut nicht angewandt werden kann, wenn für das Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht. Da die Beschwerdekammer eine Verwechslungsgefahr zu Recht verneint hat, kann sich die Klägerin demnach nicht mit Erfolg auf das Bestehen der Gefahr einer gedanklichen Verbindung berufen (Urteil REDROCK, Randnr. 89).

54      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

55      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und des Streithelfers die Kosten aufzuerlegen.

56      Im Übrigen gelten nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM notwendig waren. Demzufolge sind die dort von dem Streithelfer aufgewendeten Kosten, wie von ihm in seiner Klagebeantwortung beantragt, der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Almunia Textil, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und des FIBA-Europe e.V., im Fall des Letzteren einschließlich der Aufwendungen, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren.

Papasavvas

Vadapalas

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Februar 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.