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Klage, eingereicht am 28. August 2013 – Ranbaxy Laboratories und Ranbaxy (UK)/Kommission

(Rechtssache T-460/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Ranbaxy Laboratories Ltd (Haryana, Indien) und Ranbaxy (UK) Ltd (London, Vereinigtes Känigreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Vidal und A. Penny, Solicitors, und B. Kennelly, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache COMP/39226 – Lundbeck (Citalopram) in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft,

Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache COMP/39226 – Lundbeck (Citalopram) für nichtig zu erklären, soweit darin den Klägerinnen Geldbußen auferlegt werden, oder, hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen und

der Beklagten die Kosten der Klägerinnen für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

Die Beklagte habe fälschlich den Schluss gezogen, dass die von den Klägerinnen geschlossene Vergleichsvereinbarung als eine „bezweckte“ Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV anzusehen sei. Damit habe die Beklagte einen Rechtsfehler begangen und/oder den Sachverhalt falsch gewürdigt.

Die Beklagte habe zu Unrecht festgestellt, dass die Parteien der Vergleichsvereinbarung zumindest potenzielle Wettbewerber seien. Damit habe die Beklagte einen Rechtsfehler begangen und/oder den Sachverhalt falsch gewürdigt.

Die Beklagte habe die Vergleichsvereinbarung fehlerhaft ausgelegt, indem sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die Vereinbarung größeren Schutz biete, als durch die Durchsetzung des Verfahrenspatents hätte erreicht werden können. Damit habe die Beklagte einen Rechtsfehler begangen und/oder den Sachverhalt falsch gewürdigt.

Die Beklagte habe die den Klägerinnen auferlegten Sanktionen falsch berechnet, so dass diese ungerechtfertigt und unverhältnismäßig seien.