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Klage, eingereicht am 29. Mai 2024 – Nuctech Warsaw und Nuctech Netherlands/Kommission

(Rechtssache T-284/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Nuctech Warsaw Co. Ltd sp. z.o.o. (Warschau, Polen), Nuctech Netherlands BV (Rotterdam, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwälte J.-F. Bellis und S. Ross)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 16. April 2024, mit dem ein im Bereich von Bedrohungserkennungssystemen tätiges Unternehmen verpflichtet werde, Nachprüfungen gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates1 (im Zusammenhang mit der Sache FS.100068 – MARE) sowie jegliche nachfolgende Handlung oder jegliches nachfolgendes Verlangen der Kommission und Verlangen nach einem sog. Legal Hold, einschließlich Auskunftsverlangen in Bezug auf in der Volksrepublik China gespeicherte Daten zu dulden, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.

Der Nachprüfungsbeschluss sei rechtswidrig, insoweit er die Kommission ermächtige, unter Androhung von Zwangsgeldern Informationen von einem außerhalb der EU ansässigen Unternehmen von Nuctech zu verlangen.

Der Nachprüfungsbeschluss sei rechtswidrig, insoweit das Befolgen des Beschlusses das Unternehmen zwingen würde, chinesisches Recht, einschließlich Strafrecht, zu verletzen.

Der Nachprüfungsbeschluss verletze das Recht der Klägerinnen auf Unverletzlichkeit ihrer Geschäftsräume und Privatsphäre (Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).

Der Nachprüfungsbeschluss sei willkürlich, da die Kommission nicht über ausreichende Indizien für den Verdacht verfüge, dass die Klägerinnen den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen erhalten hätten.

Der Nachprüfungsbeschluss verletze Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2560, die Begründungspflicht der Kommission gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen.

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1     Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. 2022, L 330, S. 1).