Klage, eingereicht am 23. Mai 2024 – Ezubov/Rat
(Rechtssache T-273/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Pavel Ezubov (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa und V. Villante)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
den Beschluss (GASP) 2024/847 des Rates vom 12. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen1 , für nichtig zu erklären;
die Durchführungsverordnung (EU) 2024/849 des Rates vom 12. März 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen1 , für nichtig zu erklären und
dem Rat die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen Art. 296 AEUV und gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte – Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte
Rechtswidrigkeit des durch die Rechtsakte vom Juni 2023 eingeführten neuen Kriteriums für die Aufnahme in die Liste in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP und Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV
Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verletzung der Beweislastregeln – in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP und Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, die beide restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen betreffen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Grundrechte des Klägers; Verletzung der Grundrechte des Klägers auf Eigentum und unternehmerische Freiheit; Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte
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1 ABl. L, 2024/847.
1 ABl. L, 2024/849.