Language of document : ECLI:EU:T:2010:548

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

17. Dezember 2010(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke – Form eines Glöckchens mit rotem Band – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

In der Rechtssache T‑346/08

Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG mit Sitz in Kilchberg (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lange, E. Schalast und G. Hild,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Juni 2008 (Sache R 943/2007‑4) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens bestehend aus der Form eines Glöckchens mit rotem Band als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Wiszniewska-Białecka sowie der Richter F. Dehousse und H. Kanninen (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 25. August 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

nach Änderung der Zusammensetzung der Ersten Kammer des Gerichts,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2010

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 30. November 2005 meldete die Klägerin, die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes dreidimensionales Zeichen in Form eines Glöckchens mit rotem Band, das nach der in der Anmeldung enthaltenen Beschreibung die Farben Rot und Gold aufweist:

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3        Die Marke wurde für „Schokoladewaren“ in Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Entscheidung vom 20. April 2007 wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) zurück, da er der Ansicht war, dass der Marke keine Unterscheidungskraft zukomme. Die angemeldete Marke habe außerdem nicht nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt, da sich die Nachweise ausschließlich auf Deutschland bezögen.

5        Am 20. Juni 2007 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009) Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 13. Juni 2008 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass keines der Elemente der angemeldeten Marke (Band, Glöckchen), einzeln oder zusammen betrachtet, der Marke Unterscheidungskraft für die betreffenden Produkte verleihen könne. Ein rotes Band mit Glöckchen werde nämlich seit langem von unterschiedlichsten Anbietern insbesondere für Osterhasen verwendet. Somit fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in der gesamten Europäischen Union, da keine Gründe erkennbar seien, warum die Verbraucher in Deutschland die angemeldete Form anders wahrnehmen sollten als die Verbraucher in den anderen Mitgliedstaaten. Außerdem ließen die von der Klägerin eingereichten Unterlagen, da sie sich ausschließlich auf Deutschland bezögen, nicht den Schluss zu, dass die angemeldete Marke nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft für die betreffenden Produkte in der gesamten Union erlangt habe.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

10      Sie trägt vor, die Kombination aus Glöckchen und rotem Band sei für die fraglichen Waren individuell und ungewöhnlich, so dass es sich um eine unterscheidungskräftige Marke handele. Außerdem stelle das Band mit Glöckchen kein Vertriebserfordernis dar. Eine in Deutschland durchgeführte Untersuchung beweise, dass der deutsche Durchschnittsverbraucher in der streitigen Marke einen Herkunftshinweis erblicke, was wohl auch hinsichtlich der Verbraucher in allen anderen Mitgliedstaaten der Fall sei.

11      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

12      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

13      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C‑473/01 P und C‑474/01 P, Slg. 2004, I‑5173, Randnr. 32, und vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, Slg. 2004, I‑10031, Randnr. 42).

14      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache Procter & Gamble/HABM, Randnr. 33, und vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑24/05 P, Slg. 2006, I‑5677, Randnr. 23).

15      Die Beschwerdekammer stellte im vorliegenden Fall fest, dass die angemeldete Marke, nämlich das zu einer Schleife gebundene rote Plisseeband mit goldenem Glöckchen, in Anbetracht der beanspruchten Waren ein Teil der Verpackung dieser Waren sei, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Dieser Beurteilung ist zu folgen.

16      Die Beschwerdekammer nahm an, dass Schokoladenwaren in Supermärkten und anderen Vertriebsstätten aus Gründen der Hygiene und Gesundheit „ausschließlich verpackt“ abgegeben würden. Unter Berufung auf die Urteile des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Nestlé Waters France/HABM (Form einer Flasche) (T‑305/02, Slg. 2003, II‑5207, Randnr. 30), und vom 29. April 2004, Eurocermex/HABM (Form einer Bierflasche) (T‑399/02, Slg. 2004, II‑1391, Randnr. 24), vertrat sie die Ansicht, dass das Verpacken von Schokolade ein zwingendes Vertriebserfordernis sei, dem der Verbraucher in erster Linie bloße Portionierungsfunktion beimesse.

17      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Schokoladenwaren auch unverpackt verkauft werden können. Sie werden zwar gewiss in den Selbstbedienungsabteilungen von Supermärkten meistens nur verpackt abgeben. Auch in Supermärkten sowie insbesondere in Kinos werden jedoch Bonbons, einschließlich unverpackter Schokoladenwaren, einzeln in Selbstbedienung verkauft; der Kunde wählt dabei seine Schokoladestücke selbst aus und gibt sie in eine Tüte. Außerdem werden in Schokoladefachgeschäften Schokoladenwaren auch unverpackt verkauft. In solchen Geschäften wird die unverpackte Schokolade auf einem Verkaufstisch präsentiert und beim Verkauf von einem Verkäufer übergeben, der sie in eine Schachtel oder Tüte gibt, die nicht ihre Verpackung im eigentlichen Sinne ist. Der Vertrieb von Schokoladenwaren erfordert daher nicht immer eine Verpackung, die der Ware ihre Form verleiht.

18      Im vorliegenden Fall ist die angemeldete Marke nur ein Teil der Verpackung und kann, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, weder als ein zwingend erforderliches Verpackungselement noch als ein Element angesehen werden, dem Portionierungsfunktion zukommt.

19      Wie jedoch aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, schloss die Beschwerdekammer trotz ihrer Ausführungen zur Portionierungsfunktion der Verpackung nicht aus, dass die Form der Verpackung von Schokoladewaren Unterscheidungskraft haben könne.

20      Des Weiteren ist zu konstatieren, dass die für die Anmeldemarke beanspruchten Schokoladewaren, wie die Beschwerdekammer zutreffend feststellte und die Klägerin nicht bestritten hat, allgemeine Verbrauchsgüter sind, die der Verbraucher normalerweise schnell und ohne große Aufmerksamkeit kauft.

21      Was die Prüfung der Unterscheidungskraft betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien sind. Jedoch ist im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, Slg. 2004, I‑9165, Randnr. 30, und Storck/HABM, Randnrn. 24 und 25).

22      Demnach ist, je mehr sich die angemeldete Form der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher zu erwarten, dass dieser Form Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fehlt. Eine Marke hingegen, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt auch Unterscheidungskraft (Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg. 2004, I‑5089, Randnr. 39, und vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi‑Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 31; Urteil des Gerichts vom 24. November 2004, Henkel/HABM [Form einer weißen und transparenten Flasche], T‑393/02, Slg. 2004, II‑4115, Randnr. 31).

23      Außerdem sind die Neuheit oder die Originalität keine maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, so dass es für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht genügt, dass sie originell ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31. Mai 2006, De Waele/HABM [Form einer Wurst], T‑15/05, Slg. 2006, II‑1511, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Um zu beurteilen, ob einer Marke Unterscheidungskraft fehlt, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander geprüft werden dürften. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, bei der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, Slg. 2007, I‑8109, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall besteht die angemeldete Marke im Wesentlichen aus zwei Elementen, nämlich einem roten Plisseeband, an dem ein Glöckchen befestigt ist.

26      Die Beschwerdekammer nahm an, dass keinem dieser Elemente allein Unterscheidungskraft zukomme.

27      Vor der Gesamtbeurteilung der angemeldeten Marke ist daher jedes einzelne dieser Elemente zu prüfen.

28      Was als Erstes das rote Plisseeband betrifft, nahm die Beschwerdekammer auf ein Urteil des Handelsgerichts Wien (Österreich) Bezug, dem zufolge ein rotes Band mit Glöckchen seit langem von verschiedenen Anbietern für Schokoladenosterhasen verwendet werde. Ferner übernahm die Beschwerdekammer die Feststellungen des Prüfers, der durch verschiedene Internetfundstellen die Verwendung von roten Schleifen zur Verzierung von Schokoladenverpackungen belegt habe. Es handele sich somit um eine branchenübliche Verzierung. Die Beschwerdekammer bemerkte dazu, sie könne keinen Grund erkennen, warum dem roten Band, selbst wenn es plissiert sei, im Hinblick auf Schokoladenwaren Kennzeichnungskraft zukommen sollte.

29      Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Denn der Akte des HABM und insbesondere den Beispielen, die der Prüfer in seiner Entscheidung vom 20. April 2007 anführte, ist zu entnehmen, dass Schleifen eine übliche Verzierung für Schokoladenwaren sind und dass es gebräuchlich ist, Bonbonverpackungen und Schokoladentiere mit ihnen zu versehen.

30      Was als Zweites das Glöckchen anbelangt, nahm die Beschwerdekammer an, dass zwischen ihm und Weihnachten sowie Ostern ein Zusammenhang bestehe und dass es bei verschiedenen Anlässen, zu denen Schokolade geschenkt werde, durchaus üblich sei, ein Glöckchen zu verwenden.

31      Die Klägerin beschränkt sich darauf, den angenommenen Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest zu bestreiten.

32      Dieses Argument der Klägerin ist als ins Leere gehend zurückzuweisen. Die Klägerin bestreitet nämlich nicht die Verwendung von Glöckchen auf Verpackungen von z. B. Schokoladenhasen, die insbesondere um die Osterzeit verkauft werden. Da es sich dabei um eine erwiesene oder sogar allgemein bekannte Tatsache handelt, ist es unerheblich, dass die Beschwerdekammer auch einen Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest feststellte.

33      Was die Gesamtbeurteilung der Anmeldemarke betrifft, nahm die Beschwerdekammer an, dass dieser auch unter Berücksichtigung ihrer einzelnen Elemente für die beanspruchten Waren jede Unterscheidungskraft im gesamten Unionsgebiet fehle. Die Beschwerdekammer fügte hinzu, der Verbraucher werde in der von der Markenanmeldung erfassten „Ausstattung“ nur eine weitere Form einer dekorativen Verpackung und keinen Herkunftshinweis sehen.

34      Die Klägerin beschränkt sich auf das Vorbringen, ihr Glöckchen mit rotem Band sei für Schokoladenwaren individuell und ungewöhnlich und wegen dieses ungewöhnlichen Charakters geeignet, ihr Produkt von Produkten aus anderen Unternehmen zu unterscheiden.

35      Dazu ist zunächst festzustellen, dass aus der angefochtenen Entscheidung, anders als die Klägerin offenbar geltend macht, eindeutig hervorgeht, dass die Beschwerdekammer den von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck berücksichtigt hat.

36      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Merkmale, die die Kombination aus dem roten Plisseeband und dem Glöckchen der angemeldeten Marke aufweist, von denen der Grundformen, die für die Verpackung von Schokoladenwaren häufig verwendet werden, nicht hinreichend weit entfernt sind. Sie sind damit nicht geeignet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweise auf die betriebliche Herkunft im Gedächtnis behalten zu werden. Das rote Plisseeband mit Glöckchen unterscheidet sich nämlich nicht wesentlich von den handelsüblichen Verzierungen von Verpackungen der fraglichen Erzeugnisse, die als eine typische Verzierung der Verpackungen dieser Waren naheliegend sind.

37      Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer, auch ohne dafür konkrete Beispiele anführen zu müssen, ihre Feststellung auf Tatsachen stützen darf, die sich aus der allgemeinen praktischen Erfahrung im Schokoladenwarenhandel ergeben und die jedermann und insbesondere den Verbrauchern von Schokoladenwaren bekannt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil Storck/HABM, Randnr. 54).

38      Soweit die Klägerin geltend macht, die Anmeldemarke habe entgegen der vom HABM vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft, ist es ihre Sache, durch konkrete und fundierte Angaben darzutun, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitzt oder durch Benutzung erworben hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, Slg. 2007, I‑9375, Randnr. 50). Im vorliegenden Fall ist es der Klägerin nicht gelungen, die Richtigkeit der vorstehend wiedergegebenen allgemein bekannten oder vom HABM festgestellten Tatsachen in Frage zu stellen und darzutun, dass der angemeldeten Marke von Haus aus Unterscheidungskraft zukommt.

39      Was die in Deutschland durchgeführte Verkehrsbefragung betrifft, die als Anlage zur Stellungnahme der Klägerin vom 24. April 2006 dem Prüfer übermittelt wurde und die dokumentieren soll, dass der deutsche Verbraucher die angemeldete Marke als Herkunftshinweis auffasst, genügt es, darauf hinzuweisen, dass eine solche Wahrnehmung der angemeldeten Marke allenfalls für die Beurteilung, ob diese durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, berücksichtigt werden könnte, nicht aber für die Beurteilung, ob die Marke von Haus aus unterscheidungskräftig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. November 2004, Storck/HABM [Wicklerform], T‑402/02, Slg. 2004, II‑3849, Randnr. 61).

40      Nach alledem nahm die Beschwerdekammer zu Recht an, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sei.

41      Infolgedessen ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und die Klage somit abzuweisen.

 Kosten

42      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG trägt die Kosten.

Wiszniewska-Białecka

Dehousse

Kanninen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Dezember 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.