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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Anna Kontouli gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 18. Oktober 2004

(Rechtssache T-416/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Anna Kontouli, London (Vereinigtes Königreich), hat am 18. Oktober 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt V. Akritidis, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Rates vom 16. Juli 2004 aufzuheben, mit der ihre nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegte Beschwerde bezüglich der Festsetzung des angemessenen Berichtigungskoeffizienten für ihr Ruhegehalt zurückgewiesen wurde;

den Rat zu verurteilen, ihr einen Betrag zu zahlen, der dem Unterschied zwischen der Summe der bisher an sie gezahlten Ruhegehaltsbezüge und der Summe der Ruhegehaltsbezüge entspricht, die ihr hätten gezahlt werden müssen, wenn für ihr Ruhegehalt seit dem Eintritt der Ruhegehaltsberechtigung am 1. Mai 2003 der Berichtigungskoeffizient für das Vereinigte Königreich festgesetzt worden wäre; der genannte Differenzbetrag ist um Verzugszinsen in Höhe des um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der Europäischen Zentralbank für ihre Refinanzierungsgeschäfte zu erhöhen;

den Rat zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 100 000 Euro für erhebliche außervertragliche und immaterielle Schäden zu zahlen, die ihr während des Verwaltungsverfahrens vor Klageerhebung und während ihrer zahlreichen mündlichen und schriftlichen Kontakte mit den Dienststellen des Rates entstanden sind, und

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin sei eine ehemalige Beamtin des Rates, die seit 1. Mai 2003 ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beziehe. Nach ihrer Pensionierung habe sie dem Rat mitgeteilt, dass sie ihren Wohnsitz dauerhaft im Vereinigten Königreich gewählt habe, woraufhin der Rat anfänglich den Berichtigungskoeffizienten für dieses Land auf ihr Ruhegehalt angewandt habe. Da sie jedoch angeblich widersprüchliche Angaben zu ihrem Wohnsitz gemacht habe, habe der Rat die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für das Vereinigte Königreich ausgesetzt und zunächst den für Belgien, später den für Griechenland, ihren ursprünglichen Herkunftsort, angewandt. Sie habe eine Beschwerde eingereicht, die mit der angefochtenen Entscheidung vom 16. Juli 2004 zurückgewiesen worden sei.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass sie seit dem 1. Mai 2003 dauerhaft und rechtmäßig im Vereinigten Königreich ansässig sei. Der Rat habe mit seiner anders lautenden Feststellung Artikel 82 Absatz 1 des Beamtenstatuts verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Der Rat habe auch keine ausreichende Begründung für seine Entscheidung angegeben und den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, indem er das berechtigte Vertrauen der Klägerin enttäuscht habe. Außerdem habe der Rat gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verstoßen. Schließlich macht die Klägerin geltend, sie sei durch das Gesamtverhalten des Beklagten ihr gegenüber und dadurch erheblich geschädigt worden, dass ihre Tochter ihr Promotionsstudium in Griechenland habe abbrechen, ins Vereinigte Königreich umziehen und dort arbeiten müssen, um sie finanziell zu unterstützen. Die Klägerin beantragt, ihr eine Entschädigung für diesen immateriellen Schaden zuzusprechen.

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