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Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2015 – Kenzo/HABM – Tsujimoto (KENZO ESTATE)

(Rechtssache T-528/13)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft – Wortmarke KENZO ESTATE – Ältere Gemeinschaftswortmarke KENZO – Relatives Eintragungshindernis – Bekanntheit – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 – Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kenzo (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti und F. Rossi sowie Rechtsanwältin N. Parrotta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz, Rechtsanwalt W. von der Osten-Sacken und Rechtsanwältin M. Ring)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Juli 2013 (Sache R 1363/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Kenzo und Herrn K. Tsujimoto

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. Juli 2013 (Sache R 1363/2012-2) wird aufgehoben, soweit mit ihr der Widerspruch für die von der Internationalen Anmeldung erfassten Waren der Klassen 29 bis 31 zurückgewiesen wird.

Das HABM trägt die Kosten, die Kenzo im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.

Das HABM und Herr Kenzo Tsujimoto tragen die ihnen im vorliegenden Rechtszug entstandenen eigenen Kosten.

Herr K. Tsujimoto trägt seine Kosten und die Hälfte der Kosten, die Kenzo im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM entstanden sind.

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1     ABl. C 367 vom 14.12.2013.