Language of document : ECLI:EU:T:2014:77

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTS

4. Februar 2014(1)

„Prozesskostenhilfe – Bestimmung eines Anwalts“

In der Rechtssache T-478/12 AJ,

EI, wohnhaft in Wien (Österreich),

Antragsteller,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch A. Gros-Tchorbadjiyska und P. Schonard als Bevollmächtigte,

und

Europäische Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz und B. Martenczuk als Bevollmächtigte,

Antragsgegner,

wegen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der vor Erhebung einer Klage wegen außervertraglicher Haftung nach Art. 340 AEUV aufgrund eines als rechtswidrig gerügten Verhaltens der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) eingereicht wurde.


1        Mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 10. September 2013 ist Herrn EI Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Bestimmung des mit seiner Vertretung beauftragten Anwalts ist jedoch vorbehalten worden.

2        Infolge der in der Konferenz des Plenums vom 23. September 2013 getroffenen Entscheidung über die Zuweisung der Richter zu den Kammern wurde die vorliegende Rechtssache der Siebten Kammer zugewiesen.

3        Nach Art. 96 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung übermittelt der Kanzler, wenn der Antragsteller nicht selbst einen Anwalt vorgeschlagen hat oder es untunlich ist, seinem Vorschlag zu folgen, der zuständigen Stelle des betroffenen Staates den Beschluss, mit dem die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, und eine Abschrift des Antrags; der mit der Vertretung des Antragstellers beauftragte Anwalt wird unter Berücksichtigung der von dieser Stelle übermittelten Vorschläge bestimmt.

4        Gemäß der genannten Vorschrift ist die zuständige Stelle in der Republik Österreich (der Bundesminister für Justiz) mit Schreiben vom 12. September 2013 aufgefordert worden, dem Gericht Namen und Anschriften von Anwälten mitzuteilen, die mit der Vertretung des Antragstellers beauftragt werden können.

5        Mit Schreiben, das am 13. Januar 2014 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat der Bundesminister für Justiz vorgeschlagen, Rechtsanwalt C. Schrank zum Vertreter von Herrn EI zu bestimmen.

6        Daher ist Rechtsanwalt C. Schrank zum anwaltlichen Vertreter von Herrn EI in der vorliegenden Rechtssache zu bestimmen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER SIEBTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

Rechtsanwalt C. Schrank wird zum anwaltlichen Vertreter von Herrn EI bestimmt.

Luxemburg, den 4. Februar 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       M. van der Woude


1 Verfahrenssprache: Deutsch.