Beschluss des Gerichts vom 9. Januar 2015 – Internationaler Hilfsfonds/Kommission
(Rechtssache T-482/12)1
(Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Stillschweigende Zugangsverweigerung – Durchführung eines Urteils des Gerichts – Klageschrift – Verstoß gegen Formerfordernisse – Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung – Unzulässigkeit)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Internationaler Hilfsfonds e. V. (Rosbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-H. Heyland)
Beklagter: Europäische Kommission (Proessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und T. Scharf zunächst im Beistand der Rechtsanwälte R. Van der Hout und A. Krämer, dann von Rechtsanwalt R. Van der Hout)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, dem Kläger den vollständigen Zugang zu den Dokumenten der Akte über den Vertrag LIEN 97-2011 zu verweigern, und, hilfsweise, auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. August 2012, mit dem ein Schreiben des Klägers vom 27. Juli 2012 beantwortet wird, das sich auf die Durchführung des Urteils vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T-300/10, Slg, EU:T:2012:247), durch die Kommission bezieht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Internationale Hilfsfonds e. V. trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
________________________1 ABl. C 26 vom 26.1.2013.