Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 22. Februar 2018 – International Gaming Projects/EUIPO – Zitro IP (TRIPLE TURBO)
(Rechtssache T‑210/17)
„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke TRIPLE TURBO – Ältere Unionsbildmarke TURBO – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“
1. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 22, 24, 26, 37, 50, 71-73)
2. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 23)
3. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke – Bestimmung des dominanten Bestandteils oder der dominanten Bestandteile
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 25)
4. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Bestandteile einer Marke, die beschreibend sind
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 27)
5. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke TRIPLE TURBO und Bildmarke TURBO
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 52-54, 58-60, 64, 65, 67, 74, 76)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Februar 2017 (Sache R 119/2016‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Zitro IP und International Gaming Projects |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Februar 2017 (Sache R 119/2016‑4) wird aufgehoben. |
2. | | Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die der International Gaming Projects Ltd entstandenen Kosten. |
3. | | Die Zitro IP Sàrl trägt ihre eigenen Kosten. |