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Klage, eingereicht am 4. Februar 2014 – PT Musim Mas/Rat

(Rechtssache T-80/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) (Medan, Indonesien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. García-Gallardo Gil-Fournier, C. Humpe, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Verdegay Mena)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315, S. 2) für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin von ihr betroffen ist, und

dem Beklagten die der Klägerin durch diese Klage entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Der Rat der Europäischen Union habe gegen (i) die Art. 1 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) sowie (ii) gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung verstoßen, indem er die endgültige Vereinnahmung des Zolls aus den der Klägerin auferlegten vorläufigen Antidumping-Maßnahmen angeordnet habe.

Auf der Grundlage des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 könnten Ausführern wie der Klägerin, deren Produkte sich als nicht gedumpt erwiesen, keine Antidumping-Maßnahmen auferlegt werden. Es gebe daher keine Rechtsgrundlage, der Klägerin vorläufige Antidumpingzölle aufzuerlegen, geschweige denn, die Vereinnahmung solcher Zölle anzuordnen.

Der Rat habe gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen, indem er in Überschreitung der korrekten vorläufigen Dumpingspanne der Klägerin einen vorläufigen Dumpingzoll von 2,8 % auferlegt und endgültig vereinnahmt habe.

Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1225/2009 verbiete die Auferlegung vorläufiger Zölle durch die Kommission, wenn die vorläufige Dumpingspanne weniger als 2% betrage. Der Rat habe gegen Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen, indem er die endgültige Vereinnahmung der der Klägerin auferlegten vorläufigen Zölle angeordnet habe.

Im Licht der Fehler der Europäischen Kommission bei der Berechnung der vorläufigen Dumpingspanne der Klägerin, hätte der Rat zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Kommission nicht sorgfältig und unvoreingenommen alle relevanten Aspekte dieses Falls geprüft habe. Ein solches Versäumnis führe zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Die Handlungen des Rates, die zu Unrecht auferlegten vorläufigen Zölle von der Klägerin endgültig zu vereinnahmen, seien als zum Ziel der Verordnung Nr. 1225/2009 außer Verhältnis stehend und folglich als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzusehen.

Indem er die endgültige Vereinnahmung der fehlerhaft berechneten vorläufigen Dumpingzölle der Klägerin verlangt, nicht aber gefordert habe, dass P.T. Cilandra Perkasa vorläufige Dumpingzölle zu zahlen habe, habe der Rat zwischen zwei Unternehmen in vergleichbaren Situationen unterschieden. Dementsprechend habe er gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen.

Der Rat der Europäischen Union habe gegen die Art. 20 Abs. 2, 2 Abs. 5, 8 und 10 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern verstoßen, indem er

–    entgegen Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 die Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen im Zusammenhang mit der behaupteten „besonderen Marktlage“ unterlassen habe;

–    im Rahmen von Art. 2 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009 aufgrund des behaupteten Bestehens einer „besonderen Marktlage“ die Produktionskosten der Klägerin berichtigt habe;

–    die Verwendung von Palm Fatty Destillaten als Rohmaterial durch die Klägerin nicht berücksichtigt habe;

–    unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1225/2009 den Aufschlag für Doppelzählung als Teil des Ausfuhrpreises der Klägerin nicht berücksichtigt habe;

–    unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Verordnung Nr. 1225/2009 die Klägerin und die mit ihr verbundenen Unternehmen nicht als eine einzige wirtschaftliche Einheit angesehen habe.