Language of document : ECLI:EU:T:2014:739

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

5. September 2014(*)

„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Markt für Buchverlagswesen – Entscheidung, mit der der Zusammenschluss unter der Bedingung der Weiterveräußerung von Vermögenswerten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Beschluss über die Zulassung des Erwerbers der weiterveräußerten Vermögenswerte – Beschluss, der nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung hinsichtlich desselben Verfahrens durch das Gericht gefasst wird – Rechtsschutzinteresse –Verstoß gegen Art. 266 AEUV – Verletzung der durch die Entscheidung über die bedingte Genehmigung auferlegten Verpflichtungen – Unterscheidung zwischen Bedingungen und Auflagen – Rückwirkungsverbot – Beurteilung der Bewerbung des Erwerbers – Unabhängigkeit des Erwerbers vom Veräußerer – Ermessensmissbrauch – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑471/11

Éditions Odile Jacob SAS mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte O. Fréget, M. Struys und L. Eskenazi, dann Rechtsanwälte O. Fréget, L. Eskenazi und D. Béranger sowie schließlich Rechtsanwälte O. Fréget und L. Eskenazi,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Giolito, O. Beynet und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Lagardère SCA mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler, F. de Bure, J.‑B. Pinçon und L. Bary,

und durch

Wendel mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Trabucchi, F. Gordon und A. Gosset-Grainville,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der in der Sache COMP/M.2978 – Lagardère/Natexis/VUP nach dem Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T‑452/04, Slg, EU:T:2010:385), ergangenen Entscheidung C(2011) 3503 der Kommission vom 13. Mai 2011, mit der die Kommission Wendel Investissement erneut als Erwerber der aufgrund der Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004 über die Genehmigung des Zusammenschlusses Lagardère/Natexis/VUP veräußerten Vermögenswerte zugelassen hat,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter S. Gervasoni (Berichterstatter) und L. Madise,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2014,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Mit ihrer Entscheidung 2004/422/EG vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache COMP/M.2978 – Lagardère/Natexis/VUP) (Zusammenfassung in ABl. L 125, S. 54, im Folgenden: mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004) genehmigte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die beabsichtigte Übernahme des europäischen Verlagsbereichs der Vivendi Universal SA, der Vivendi Universal Publishing SA (im Folgenden: VUP), durch die erste Streithelferin, Lagardère SCA.

2        Diese Genehmigung war an Bedingungen geknüpft, die sicherstellen sollten, dass Lagardère die in dieser Entscheidung festgelegten Verpflichtungen erfüllte, die sie der Kommission gegenüber übernommen hatte, um die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt herbeizuführen. Zu diesen Verpflichtungen zählte die Veräußerung eines wesentlichen Teils der Vermögenswerte von VUP (jetzt Editis) an einen oder mehrere von Lagardère unabhängige Erwerber.

3        Um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen sicherzustellen, hatte Lagardère insbesondere einen Beauftragten zu benennen, der von ihr selbst und von Editis unabhängig war und den Lagardère nach Modalitäten zu honorieren hatte, die weder die ordnungsgemäße Erfüllung seines Auftrags noch seine Unabhängigkeit beeinträchtigten.

4        Am 5. Februar 2004 billigte die Kommission die Kanzlei S., vertreten durch ihren Präsidenten B., als Beauftragten und den am 30. Januar 2004 hierzu vorgelegten Mandatsentwurf.

5        Am 9. Februar 2004 benannte Lagardère die Kanzlei S. als Beauftragten.

6        Lagardère setzte sich mit mehreren Unternehmen, die für den Erwerb der weiterzuveräußernden Vermögenswerte in Frage kamen, darunter der Klägerin, der Éditions Odile Jacob SAS, in Verbindung. Die Klägerin bekundete ihr Interesse an diesem Vorgang. Mit Fernkopie vom 28. April 2004 übermittelte sie Lagardère ihr Übernahmeangebot.

7        Nachdem Lagardère bekannt gegeben hatte, dass sie die Angebote fünf potenzieller Erwerber in Betracht ziehe, darunter das der Klägerin, aber einem von ihnen, nämlich der zweiten Streithelferin, der Wendel Investissement SA (jetzt: Wendel), den alleinigen Zugriff vorbehalte, einigte sie sich am 28. Mai 2004 mit dieser auf den Entwurf einer Vereinbarung über die Übernahme der Vermögenswerte von Editis.

8        Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 beantragte Lagardère bei der Kommission die Zulassung von Wendel als Erwerber dieser Vermögenswerte.

9        Am 5. Juli 2004 legte die Kanzlei S. der Kommission ihren zusammenfassenden Bericht vor, in dem sie zu dem Ergebnis gelangte, die Bewerbung von Wendel entspreche den in den Verpflichtungszusagen von Lagardère enthaltenen Zulassungskriterien für den Übernehmer der Vermögenswerte, wie sie in der mit Auflagen verbundenen Entscheidung vom 7. Januar 2004 über die Genehmigung des Zusammenschlusses festgelegt worden seien.

10      Am 8. Juli 2004 erhob die Klägerin vor dem Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der mit Auflagen verbundenen Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 (Rechtssache T‑279/04).

11      Mit Entscheidung (2004) D/203365 vom 30. Juli 2004 (im Folgenden: erste Zulassungsentscheidung), die der Klägerin am 27. August 2004 übermittelt wurde, ließ die Kommission Wendel als Erwerber der weiterzuveräußernden Vermögenswerte zu, nachdem sie – insbesondere gestützt auf den Bericht der Kanzlei S. – festgestellt hatte, dass Wendel die in den Verpflichtungszusagen von Lagardère festgelegten Zulassungskriterien erfülle.

12      Mit Vertrag vom 30. September 2004 übertrug Lagardère die Vermögensgegenstände, die Gegenstand der Übernahmevereinbarung waren, an Wendel.

13      Am 8. November 2004 erhob die Klägerin vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung der ersten Zulassungsentscheidung (Rechtssache T‑452/04).

14      Am 30. Mai 2008 verkaufte Wendel die von Lagardère an sie veräußerten Vermögenswerte von Editis an die spanische Unternehmensgruppe Planeta.

15      Mit Urteil vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob/Kommission (T‑279/04, EU:T:2010:384, im Folgenden: Urteil T‑279/04), wies das Gericht (Sechste Kammer) die von der Klägerin erhobene Klage auf Nichtigerklärung der mit Auflagen verbundenen Genehmigung des Zusammenschlusses vom 7. Januar 2004 zurück und erklärte die erste Zulassungsentscheidung mit Urteil gleichen Datums, Éditions Odile Jacob/Kommission (T‑452/04, Slg, EU:T:2010:385, im Folgenden: Urteil T‑452/04), für nichtig. Das Gericht war der Ansicht, dass diese Zulassungsentscheidung aufgrund eines Berichts erlassen worden sei, den ein Beauftragter erstellt habe, der dem in den Verpflichtungszusagen von Lagardère aufgestellten Erfordernis der Unabhängigkeit nicht entsprochen habe.

16      Nach Verkündung des Urteils T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) reichte Lagardère am 22. November 2010 bei der Kommission einen erneuten Antrag auf Zulassung von Wendel als Erwerber der Vermögensgegenstände von Editis ein, die Gegenstand der Übernahme waren, und legte ihr zu diesem Zweck am 20. Dezember 2010 die Bewerbung eines neuen Beauftragten vor. Am 11. Januar 2011 stimmte die Kommission dem neuen Beauftragten zu.

17      Am 24. November 2010 legte die Klägerin beim Gerichtshof gegen das Urteil T‑279/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:384) Rechtsmittel ein (Rechtssache C‑551/10 P). Am selben Tag legten Lagardère und die Kommission gegen das Urteil T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) Rechtsmittel ein (Rechtssachen C‑553/10 P und C‑554/10 P).

18      Wegen des weiteren Vorgehens im Anschluss an das Urteil T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) richtete die Klägerin zwei Schreiben vom 17. Dezember 2010 und vom 11. März 2011 an die Kommission, die diese mit Schreiben vom 24. Februar und 18. April 2011 beantwortete.

19      Am 14. Februar und 16. März 2011 fanden Besprechungen zwischen der Klägerin und der Kommission statt.

20      In Beantwortung eines Schreibens der Klägerin vom 25. März 2011 forderte die Kommission die Klägerin am 6. April 2011 auf, ihren Standpunkt dem neuen Beauftragten innerhalb einer Frist von zwei Wochen darzulegen und ihre etwaigen zusätzlichen Bemerkungen innerhalb einer Frist von drei Wochen der Kommission zuzuleiten. Die Klägerin legte ihre Stellungnahme zum neuen Zulassungsverfahren mit Schreiben vom 20. April 2011 dem neuen Beauftragten und mit Schreiben vom 27. April 2011 der Kommission vor.

21      In seinem Bericht kam der neue Beauftragte zu dem Ergebnis, Wendel sei zum Zeitpunkt der Transaktion im Jahr 2004 ein adäquater Erwerber gewesen.

22      Mit Entscheidung C(2011) 3503 vom 13. Mai 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 27. Juni 2011 mitgeteilt wurde, erließ die Kommission in Anwendung der mit Auflagen verbundenen Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 eine erneute Entscheidung, die Wendel rückwirkend zum 30. Juli 2004 als Erwerber der veräußerten Vermögenswerte von Editis zuließ.

23      Mit Urteil vom 6. November 2012, Kommission und Lagardère/Éditions Odile Jacob (C‑553/10 P und C‑554/10 P, Slg, EU:C:2012:682, im Folgenden: Urteil C‑553/10 P und C‑554/10 P), wies der Gerichtshof die von der Kommission und von Lagardère gegen das Urteil T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) eingelegten Rechtsmittel zurück. Mit Urteil gleichen Datums, Éditions Odile Jacob/Kommission (C‑551/10 P, Slg, EU:C:2012:681, im Folgenden: Urteil C‑551/10 P), wies er das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil T‑279/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:384) zurück.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

24      Mit Klageschrift, die am 5. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

25      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 24. November 2011, Éditions Odile Jacob/Kommission (T‑471/11 R, EU:T:2011:695), hat der Präsident des Gerichts diesen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mangels Dringlichkeit zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

26      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Mit Entscheidung vom 14. Oktober 2011 hat das Gericht (Achte Kammer) diesen Antrag zurückgewiesen.

27      Mit am 17. und 24. November 2011 eingereichten Schriftsätzen haben Lagardère und Wendel beantragt, nach Art. 115 der Verfahrensordnung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 3. Dezember 2012 sind Lagardère und Wendel als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

28      Mit Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 22. Dezember 2011 ist das vorliegende Verfahren bis zur Verkündung der das Verfahren in den Rechtssachen C‑551/10 P, C‑553/10 P und C‑554/10 P abschließenden Urteile ausgesetzt worden. Das Verfahren ist am 6. November 2012 fortgesetzt worden.

29      Wegen der teilweisen Neubesetzung des Gerichts ist die vorliegende Rechtssache einem neuen, der Zweiten Kammer angehörenden Berichterstatter zugewiesen worden.

30      Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung die Kommission um Beantwortung einer Frage gebeten. Die Kommission hat diesem Ersuchen innerhalb der festgesetzten Frist entsprochen.

31      In der Sitzung vom 6. Mai 2014 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

32      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission und den Streithelferinnen die Kosten aufzuerlegen.

33      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

34      Lagardère und Wendel beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin sämtliche Kosten ihrer Streithilfe aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

35      Lagardère und Wendel halten die Klage für unzulässig, weil der Klägerin das Rechtsschutzinteresse fehle, denn selbst im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung habe sie keine Möglichkeit, die im Besitz von Editis befindlichen Vermögenswerte zu erwerben, und im Fall der Erhebung einer Schadensersatzklage könne sie keinen höheren Schaden ersetzt verlangen als den, der ihr infolge der Rechtswidrigkeit der ersten Zulassungsentscheidung entstanden sei.

36      Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung zwar Zweifel am Rechtsschutzinteresse der Klägerin geäußert, aber weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, die Klage für unzulässig zu erklären, sondern lediglich, sie als unbegründet abzuweisen. Nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können mit den Streithilfeanträgen jedoch nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Der Streithelfer muss zudem nach Art. 116 § 3 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der sich dieser zur Zeit des Beitritts befindet.

37      Daraus folgt, dass Lagardère und Wendel als Streithelferinnen im vorliegenden Verfahren zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit nicht befugt sind und das Gericht somit die von ihnen geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe nicht zu prüfen braucht (Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, Slg, EU:C:1993:111, Rn. 20 bis 22, vom 27. November 1997, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94, Slg, EU:T:1997:186, Rn.76, und vom 13. April 2011, Deutschland/Kommission, T‑576/08, Slg, EU:T:2011:166, Rn. 38 und 39). Die von Lagardère und Wendel erhobenen Einreden der Unzulässigkeit sind daher zurückzuweisen.

38      Da das Rechtsschutzinteresse jedoch eine von Amts wegen zu prüfende unverzichtbare Prozessvoraussetzung ist (Beschluss vom 7. Oktober 1987, d. M./Rat und WSA, 108/86, Slg, EU:C:1987:426, Rn. 10, und Urteil vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T‑141/03, Slg, EU:T:2005:129, Rn. 22), hat das Gericht die von den Streithelferinnen erhobene Einrede der Unzulässigkeit von Amts wegen zu prüfen (Urteile CIRFS u. a./Kommission, oben in Rn. 37 angeführt, EU:C:1993:111, Rn. 23, und vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C‑305/86 und C‑160/87, Slg, EU:C:1990:295, Rn. 23).

39      Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsschutzinteresse erste und wesentliche Grundvoraussetzung einer jeden Klage. Das Rechtsschutzinteresse einer klagenden Partei setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche geeignet ist, Rechtswirkungen zu erzeugen, dass die Klage somit der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann, und dass diese Partei ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nachweist (vgl. Urteil vom 19. Juni 2009, Socratec/Kommission, T‑269/03, EU:T:2009:211, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Fall von Zweifeln oder Einwänden hat die klagende Partei ihr Rechtsschutzinteresse nachzuweisen (Beschluss vom 31. Juli 1989, S./Kommission, 206/89 R, Slg, EU:C:1989:333, Rn. 8, und Urteil Sniace/Kommission, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2005:129, Rn. 31). Sie muss insbesondere ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung darlegen. Es muss sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. Beschluss vom 29. April 1999, Unione provinciale degli agricoltori di Firenze u. a./Kommission, T‑78/98, Slg, EU:T:1999:87, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T‑136/05, Slg, EU:T:2007:295, Rn. 34). Wenn das von der klagenden Partei geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation betrifft, muss sie nachweisen, dass deren Beeinträchtigung bereits feststeht. Zur Rechtfertigung ihres Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung kann sie daher keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (Urteile vom 17. September 1992, NBV und NVB/Kommission, T‑138/89, Slg, EU:T:1992:95, Rn. 33, und Sniace/Kommission, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2005:129, Rn. 26).

40      Nach der Rechtsprechung werden die Adressaten eines Urteils des Gerichtshofs, das eine von einem Organ erlassene Rechtshandlung aufhebt, zweifellos durch die Art, in der das Organ dieses Urteil durchführt, unmittelbar betroffen und sind somit befugt, einen etwaigen Verstoß des Organs gegen seine Pflichten aus den anwendbaren Vorschriften durch den Unionsrichter feststellen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 1976, Küster/Parlament, 30/76, Slg, EU:C:1976:165, Rn. 8 und 9, sowie vom 14. Februar 1990, Hochbaum/Kommission, T‑38/89, EU:T:1990:14, Rn. 9). Folglich haben die Adressaten eines Urteils eines Unionsgerichts, mit dem eine Handlung eines Organs aufgehoben wurde, ein Rechtsschutzinteresse im Rahmen eines Rechtsstreits, der die Art und Weise betrifft, in der das Organ dieses Urteil durchführt, und zwar selbst dann, wenn die angefochtene Handlung keine Wirkungen mehr zeitigt (Urteil vom 28. Februar 1989, van der Stijl und Cullington/Kommission, 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86, 266/86, 222/87 und 232/87, Slg, EU:C:1989:93, Rn. 15 bis 18). Dieser Grundsatz kann daher im vorliegenden Fall nicht durch den von den Streithelferinnen vorgetragenen bloßen Umstand in Frage gestellt werden, dass die Klägerin selbst im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung keine Möglichkeit habe, die zuvor von Editis gehaltenen Vermögenswerte zu erwerben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass zwar allein Lagardère der Kommission einen Erwerber der fraglichen Vermögenswerte vorschlagen konnte, die Klägerin jedoch – die 2004 in der Liste der fünf potenziellen Erwerber aufgeführt war, die die in den Verpflichtungszusagen festgelegten Auswahlkriterien erfüllten – im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung aus einem Grund, der die Wahl eines anderen Erwerbers als Wendel erfordern würde, grundsätzlich von Lagardère als Erwerber vorgeschlagen und von der Kommission zugelassen werden könnte.

41      Da der Erlass der angefochtenen Entscheidung die Art und Weise darstellt, in der die Kommission das Urteil T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) durchführen wollte, hat die Klägerin schon deshalb ein Interesse daran, gegen die angefochtene Entscheidung vorzugehen, weil sie Partei der Rechtssache war, in der dieses Urteil erging.

42      Im Übrigen hat die angefochtene Entscheidung den gleichen Gegenstand wie die erste, vom Gericht mit dem Urteil T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) für nichtig erklärte Zulassungsentscheidung, an deren Stelle sie getreten ist. Damit ist die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung ebenso betroffen, wie sie es von der ersten Zulassungsentscheidung war. In jener Rechtssache haben indes weder das Gericht noch der Gerichtshof, der über das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts zu befinden hatte, ein fehlendes Rechtsschutzinteresse der Klägerin gegenüber der ersten, vom Gericht für nichtig erklärten Zulassungsentscheidung festgestellt.

43      Hilfsweise ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen ein Interesse an der Nichtigerklärung einer Entscheidung hat, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Zusammenschluss zwischen zwei seiner Konkurrenten erlaubt, der geeignet ist, seine geschäftliche Lage zu beeinträchtigen (Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T‑177/04, Slg, EU:T:2006:187, Rn. 41). Entsprechend hat ein Unternehmen, das in einer Liste aufgeführt war, die sich auf fünf mögliche Erwerber der im Rahmen eines Zusammenschlusses zu veräußernden Vermögensgegenstände beschränkte, ein Interesse daran, die Entscheidung der Kommission für nichtig erklären zu lassen, mit der ein anderes dieser fünf Unternehmen zugelassen wird, weil diese Entscheidung notwendigerweise geeignet ist, seine geschäftliche Lage zu beeinträchtigen, unabhängig davon, ob es im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung selbst als Erwerber der fraglichen Vermögensgegenstände zugelassen werden könnte.

44      Zudem hat ein Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung eines ihn unmittelbar berührenden Rechtsakts, um vom Unionsrichter feststellen zu lassen, dass ihm gegenüber rechtswidrig gehandelt wurde, weil diese Feststellung als Grundlage einer etwaigen Klage auf angemessenen Ersatz des durch die angefochtene Handlung entstandenen Schadens dienen kann (Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C‑68/94 und C‑30/95, Slg, EU:C:1998:148, Rn.74, und vom 18. März 2009, Shanghai Excell M & E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, Slg, EU:T:2009:72, Rn. 53 bis 55).

45      Nach alledem hat die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse daran, gegen die angefochtene Entscheidung vorzugehen.

 Zur Begründetheit

46      Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Gründe. Erstens habe die Kommission gegen Art. 266 AEUV und gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Zweitens ist sie der Auffassung, für die angefochtene Entscheidung fehle eine Rechtsgrundlage. Drittens wirft sie der Kommission vor, Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen zu haben, da sie nach dem 30. Juli 2004 entstandene Gegebenheiten herangezogen und diese selektiv berücksichtigt habe. Viertens ist sie der Ansicht, die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Bewerbung von Wendel begangen. Fünftens rügt die Klägerin einen Ermessensmissbrauch. Sechstens macht sie schließlich geltend, die angefochtene Entscheidung leide unter einem Begründungsmangel.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV und gegen das Rückwirkungsverbot

47      Erstens trägt die Klägerin vor, die Kommission habe gegen Art. 266 AEUV verstoßen, indem sie die angefochtene Entscheidung erlassen habe, ohne sämtliche Auswirkungen der Rechtswidrigkeit der ersten Zulassungsentscheidung zu beseitigen, obwohl diese Entscheidung vom Gericht wegen eines materiellen Rechtsfehlers und nicht wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig erklärt worden sei. Zweitens ist sie der Auffassung, durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen.

48      Die Kommission und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Lagardère ist zudem der Ansicht, der erste Klagegrund sei unzulässig, weil er gegen den Rechtsgrundsatz non concedit venire contra factum proprium verstoße.

–       Zur Zulässigkeit des ersten Klagegrundes

49      Lagardère hält den ersten Klagegrund für unzulässig, weil die Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil C‑553/10 P und C‑554/10 P (oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2012:682) ergangen ist, die Auffassung vertreten habe, die fehlende Unabhängigkeit des ersten Beauftragten stelle einen formellen und nicht einen materiellen Rechtsfehler dar, nunmehr aber vor dem Gericht den entgegengesetzten Standpunkt vertrete.

50      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass keine Bestimmung der Satzung des Gerichtshofs oder der Verfahrensordnung einer Partei untersagt, einen Klagegrund rechtlich in anderer Weise einzuordnen, als sie es in einem anderen Rechtsstreit getan hat. Nach der Rechtsprechung kann das Recht natürlicher und juristischer Personen aus Art. 263 Abs. 4 AEUV, beim Gericht Klage zu erheben, mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Rechtsgrundlage nicht eingeschränkt werden, ohne gegen die tragenden Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie gegen das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht zu verstoßen (Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, Slg, EU:C:2010:389, Rn. 89 bis 91).

51      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien zwar den Streitgegenstand des Rechtsstreits bestimmen, der vom Gericht nicht geändert werden kann, das Gericht aber das Vorbringen eines Klägers anhand seines Inhalts und nicht anhand seiner rechtlichen Einordnung auszulegen und folglich die Gründe und Argumente der Klage rechtlich selbst zu qualifizieren hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1961, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Slg, EU:C:1961:30, vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T‑375/03, EU:T:2007:293, Rn. 65 und 66, sowie vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T‑388/03, Slg, EU:T:2009:30, Rn. 54).

52      Schließlich bedeutet der Rechtsgrundsatz non concedit venire contra factum proprium, auf den Lagardère sich beruft, im Unionsrecht jedenfalls nur, dass eine Partei vor dem erstinstanzlichen Gericht zugestandene und in dessen Sitzungsprotokoll aufgenommene Tatsachen oder Verfahrensvorgänge vor dem Rechtsmittelgericht nicht mehr bestreiten kann (Beschlüsse vom 25. Oktober 2007, Nijs/Rechnungshof, C‑495/06 P, SlgÖD, EU:C:2007:644, Rn. 52 bis 56, und vom 24. Juni 2010, Kronoply/Kommission, C‑117/09 P, EU:C:2010:370, Rn. 44).

53      Folglich ist der erste Klagegrund für zulässig zu erachten, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob die von Lagardère erhobene Unzulässigkeitseinrede zulässig ist.

–       Zum Verstoß gegen Art. 266 AEUV

54      Die Klägerin wirft der Kommission vor, gegen Art. 266 AEUV verstoßen zu haben, indem sie die angefochtene Entscheidung erlassen habe, ohne sämtliche Auswirkungen der Rechtswidrigkeit der ersten Zulassungsentscheidung zu beseitigen.

55      Nach Art. 266 AEUV hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Vorschrift sieht eine Zuständigkeitsverteilung zwischen Justiz und Verwaltung vor, der zufolge das Organ, von dem die für nichtig erklärte Handlung ausgegangen ist, zu bestimmen hat, welche Maßnahmen zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils erforderlich sind (Beschluss vom 13. November 1963, Erba und Reynier/Kommission, 98/63 R und 99/63 R, Slg, EU:C:1963:46; Urteile vom 8. Oktober 1992, Meskens/Parlament, T‑84/91, Slg, EU:T:1992:103, Rn. 73, und vom 17. April 2007, C und F/Kommission, F‑44/06 und F‑94/06, SlgÖD, EU:F:2007:66, Rn. 33).

56      Nach ständiger Rechtsprechung erlangen die von den Unionsgerichten erlassenen Nichtigkeitsurteile, sobald sie rechtskräftig sind, absolute Rechtskraft. Diese umfasst nicht nur den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch die Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (Urteile vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission, 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg, EU:C:1988:199, Rn. 27 bis 30, vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, Slg, EU:C:2000:531, Rn. 81, und vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless/Kommission, T‑24/07, Slg, EU:T:2009:236, Rn. 113 und 140). Für das Organ, das den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hat, bedeutet das Nichtigkeitsurteil daher, dass es einen neuen Rechtsakt zu erlassen hat, der nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn tragen, und deshalb darauf achten muss, dass dieser neue Rechtsakt nicht die gleichen Fehler aufweist, die in dem Nichtigkeitsurteil festgestellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, Slg, EU:C:2003:125, Rn. 29 und 30).

57      Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der Entscheidung waren (Urteil vom 19. Februar 1991, Italien/Kommission, C‑281/89, Slg, EU:C:1991:59, Rn. 14). Außerdem wird ein in einem Nichtigkeitsurteil geäußertes obiter dictum nicht von der absoluten Rechtskraft erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C‑352/09 P, Slg, EU:C:2011:191, Rn. 132). Somit verpflichtet Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nur innerhalb der Grenzen dessen, was erforderlich ist, um das Nichtigkeitsurteil durchzuführen (Urteil Interporc/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2003:125, Rn. 30).

58      Das Verfahren zur Ersetzung einer für nichtig erklärten Handlung ist genau an dem Punkt wieder aufzunehmen, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 1986, Rat/Parlament, 34/86, Slg, EU:C:1986:291, Rn. 47), während die Nichtigerklärung die vorbereitenden Handlungen nicht notwendigerweise berührt (Urteil vom 13. November 1990, Fédesa u. a., C‑331/88, Slg, EU:C:1990:391, Rn. 34). Die Nichtigerklärung einer Handlung, die ein Verwaltungsverfahren abschließt, das mehrere Phasen umfasst, hat nicht notwendig und unabhängig von den materiellen oder formellen Gründen des Nichtigkeitsurteils die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge, auf dem die angefochtene Handlung beruht (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1998, Industrie des poudres sphériques/Rat, T‑2/95, Slg, EU:T:1998:242, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). Bei dem Erlass des ersetzenden Rechtsakts hat das Organ daher auf den Zeitpunkt zurückzugehen, an dem es den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2006, O2 [Germany]/Kommission, T‑328/03, Slg, EU:T:2006:116, Rn. 47 und 48). Es kann jedoch in seiner neuen Entscheidung andere Gründe anführen als die, auf die es die erste Entscheidung gestützt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Interporc/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2003:125, Rn. 28 bis 32). Auch braucht es sich nicht erneut zu Aspekten seiner ursprünglichen Entscheidung zu äußern, die im Nichtigkeitsurteil nicht in Frage gestellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 1997, Tremblay u. a./Kommission, T‑224/95, Slg, EU:T:1997:187, Rn. 53 und 72).

59      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit, nicht das gesamte Verfahren, das dem Erlass des für nichtig erklärten Rechtsakts vorausgegangen ist, noch einmal durchzuführen, nicht davon abhängig ist, dass dieser andere Rechtsakt wegen Verfahrensfehlern für nichtig erklärt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Industrie des poudres sphériques/Rat, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:1998:242, Rn. 91, und vom 9. Juli 2008, Alitalia/Kommission, T‑301/01, Slg, EU:T:2008:262, Rn. 103).

60      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die zur Durchführung des Urteils T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, und in diesem Rahmen insbesondere der Frage nachzugehen, ob die Gründe dieses Urteils – wie die Klägerin vorträgt – die Kommission verpflichteten, ihre mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 zu widerrufen und das gesamte Verfahren vom 9. Februar 2004 an, dem Tag, an dem Lagardère den ersten Beauftragten benannte, wieder aufzunehmen.

61      Zunächst sind der Tenor und die Gründe des Urteils T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) zu untersuchen, dem endgültig absolute Rechtskraft zukommt, nachdem der Gerichtshof die gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen hat (Urteil vom 28. Februar 2002, Cascades/Kommission, T‑308/94, Slg, EU:T:2002:47, Rn. 70). Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht die erste Zulassungsentscheidung für nichtig erklärte, indem es dem zweiten Klagegrund stattgab, mit dem die Klägerin geltend gemacht hatte, diese Entscheidung sei aufgrund eines Berichts erlassen worden, den ein nicht von Editis unabhängiger Beauftragter verfasst habe (Urteil T‑452/04, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385, Rn. 65). Hingegen äußerte sich das Gericht nicht zu den anderen von der Klägerin geltend gemachten Klagegründen.

62      Mit ihren Ausführungen zum zweiten Klagegrund hatte die Klägerin insbesondere geltend gemacht, der bloße Zweifel an der Unabhängigkeit des Beauftragten reiche aus, um zur Nichtigkeit des Verfahrens betreffend die weiterveräußerten Vermögenswerte und dementsprechend der ersten Zulassungsentscheidung zu führen, denn der vom Beauftragten erstellte Bericht zur Bewertung der Bewerbung eines Käufers habe ein grundlegendes und entscheidendes Element für die Entscheidung der Kommission dargestellt, ob sie den Betreffenden zulasse oder nicht (Urteil T‑452/04, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385, Rn. 71 und 72). Das Gericht gab diesem Klagegrund statt, weil es erstens der Auffassung war, dass der Bericht zur Bewertung der Bewerbung von Wendel von einem Beauftragten erstellt worden sei, der nicht dem Erfordernis der Unabhängigkeit gegenüber Editis genügt habe, das in Abs. 15 der Verpflichtungszusagen von Lagardère aufgestellt worden sei (Urteil T‑452/04, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385, Rn. 107), und zweitens, dass dieser Rechtsverstoß den Inhalt der ersten Zulassungsentscheidung rechtswidrig mache, weil der Bericht des Beauftragten entscheidenden Einfluss auf diese Entscheidung ausgeübt habe (Urteil T‑452/04, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385, Rn. 110 bis 118). Somit entschied das Gericht ausschließlich über die Frage der Unabhängigkeit des ersten Beauftragten, die Auswirkungen der fehlenden Unabhängigkeit dieses Beauftragten auf den Bericht zur Bewertung der Bewerbung von Wendel und die Folgen dieses Mangels für die erste Zulassungsentscheidung.

63      Wie die Klägerin zutreffend vorträgt, führte das Gericht zwar in Rn. 100 des Urteils T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) auch aus, dass „[d]ie Ausübung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds der Gesellschaft, die sämtliche Vermögenswerte von Editis hielt, durch B. [Vertreter des ersten Beauftragten] … geeignet [war], die Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, die der Betreffende bei der Ausarbeitung der Empfehlungen zu den erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen und des Berichts, in dem die Kommission über diese Empfehlungen informiert wird, an den Tag legen musste“. Diese Ausführungen gehören aber nicht zu den Gründen, die den Tenor des Urteils tragen, so dass ihnen keine absolute Rechtskraft zukommt (siehe oben, Rn. 57). Insoweit ist nämlich festzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der von diesem Beauftragten erstellten Empfehlungen für die erforderlichen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, in dem das betreffende Urteil ergangen ist, und erst recht nicht die Gesamtheit der vom Beauftragten vorgenommenen Handlungen mit Ausnahme des Berichts zur Bewertung der Bewerbung von Wendel. Angesichts des Vorbringens der Klägerin in jener Sache hatte das Gericht sich darauf zu beschränken, die Unabhängigkeit des ersten Beauftragten und die Auswirkungen seiner möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit auf die erste Zulassungsentscheidung, die allein mit der Klage angefochten war, zu beurteilen.

64      Zwar ist darüber hinaus festzustellen, wie auch die Klägerin vorträgt, dass im Urteil C‑553/10 P und C‑554/10 P (oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2012:682) ausgeführt wird, die Unabhängigkeit des Beauftragten sei „Bestandteil der Verpflichtungszusagen, die Lagardère eingegangen ist und die vollständig erfüllt werden müssen“; sie sei „ex ante festgelegt [worden] und erstreck[e] sich auf sämtliche Tätigkeiten des Beauftragten“ (Urteil C‑553/10 P und C‑554/10 P, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2012:682, Rn. 42); die Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Vorstands von Investima 10 – jetzt Editis – durch B. sei geeignet gewesen, dessen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, und „diese Situation [habe] es ihm nicht erlaub[t], in voller Unabhängigkeit die Befugnisse eines unabhängigen Beauftragten im Sinne von Abs. 15 der Verpflichtungszusagen von Lagardère wahrzunehmen“ (Urteil C‑553/10 P und C‑554/10 P, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2012:682, Rn. 44). Der Gerichtshof hat sich aber zu keinem Zeitpunkt zur Tragweite anderer Handlungen des Beauftragten als des Berichts zur Bewertung der Bewerbung von Wendel, die deren Zulassung vorausgingen, geäußert.

65      Die Kommission hatte daher zur Durchführung des Urteils T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) einen neuen Beauftragten zuzulassen, dem es oblag, einen neuen Bericht zur Bewertung der Bewerbung von Wendel auszuarbeiten und dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem Lagardère bei der Kommission die Zulassung von Wendel als Erwerber dieser Vermögenswerte beantragt hatte, d. h. auf den 4. Juni 2004, um sodann, insbesondere auf der Grundlage dieses neuen Berichts, eine stattgebende oder ablehnende Entscheidung über die Zulassung von Wendel zu erlassen.

66      Aus den Akten ergibt sich, dass die Kommission zur Durchführung des Urteils T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) am 11. Januar 2011 den neuen, von Lagardère vorgeschlagenen Beauftragten zuließ, der ihr am 12. Mai 2011 seinen Bericht zur Bewertung der Bewerbung von Wendel überreichte, in dem er zum einen die Situation zu dem Zeitpunkt untersuchte, zu dem Lagardère bei der Kommission die Zulassung von Wendel als Erwerber dieser Vermögenswerte beantragt hatte (d. h. am 4. Juni 2004), und zum anderen die Entwicklung der veräußerten Vermögenswerte im nachfolgenden Zeitraum, wobei er zwischen den jeweiligen Zeiträumen unterschied, in denen diese sich im Besitz von Wendel (Juli 2004 – Mai 2008) bzw. von Planeta (seit Mai 2008) befunden hatten. Daraufhin erließ die Kommission am 13. Mai 2011 die angefochtene Entscheidung, mit der sie Wendel rückwirkend zum 30. Juli 2004 als Erwerber der Vermögenswerte von Editis zuließ, die Gegenstand des Veräußerungsvertrags waren. In dieser Entscheidung beurteilte die Kommission die Situation, wie sie am 4. Juni 2004, dem Tag des ersten Zulassungsantrags von Lagardère, vorgelegen hatte, und erhärtete ihre Schlussfolgerungen durch eine Analyse der nach diesem Datum eingetretenen Situation.

67      Mit diesen Maßnahmen ist die Kommission der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts nachgekommen. Keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente vermag dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

68      Die Klägerin wirft der Kommission zunächst vor, nicht sämtliche Auswirkungen der Rechtswidrigkeit der ersten Zulassungsentscheidung beseitigt zu haben. Sie ist nämlich der Ansicht, die Benennung eines unabhängigen Beauftragten sei eine der Verpflichtungszusagen von Lagardère gewesen, aufgrund derer die mit Auflagen verbundene Genehmigung vom 7. Januar 2004 erteilt worden sei, und diese Verpflichtung sei mit dieser Entscheidung insgesamt untrennbar verbunden. Nach Auffassung der Klägerin hätte die Kommission daher eine Entscheidung erlassen müssen, mit der die Genehmigung des Zusammenschlusses widerrufen wird, gegebenenfalls verbunden mit einer Geldbuße gemäß Art. 8 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 1990, L 257, S. 13). Ferner wirft die Klägerin der Kommission vor, diese könne den Bericht des neuen Beauftragten, der ihr erst am Vortag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung übergeben worden sei, nicht ernsthaft berücksichtigt haben, und sie habe diesen neuen Beauftragten gezwungen, einen unvollständigen und geschönten Bericht zu verfassen.

69      Erstens ist festzustellen, dass die Nichtigerklärung der ersten Zulassungsentscheidung als solche für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 7. Januar 2004 über die mit Auflagen verbundene Genehmigung des Zusammenschlusses ohne Belang ist, da diese Nichtigerklärung diese Genehmigung nur zeitweise unanwendbar machte, nämlich solange die Kommission zu den Konsequenzen dieser Nichtigerklärung, insbesondere zur möglichen Zulassung eines neuen Erwerbers, noch keine Stellung bezogen hatte. Entgegen der von der Kommission und den Streithelferinnen vertretenen Auffassung ist es für die Frage, ob die Kommission die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 hätte widerrufen müssen, nicht von Bedeutung, dass das Gericht und der Gerichtshof die Klage gegen diese Genehmigungsentscheidung durch Urteile zurückgewiesen haben, die jeweils am gleichen Tag ergingen wie die Urteile, mit denen die erste Zulassungsentscheidung für nichtig erklärt wurde.

70      Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte die Genehmigung des Zusammenschlusses widerrufen und zugleich ein Bußgeld verhängen müssen.

71      Zunächst, und ohne dass über dessen Zulässigkeit entschieden zu werden braucht, ist das Vorbringen der Streithelferinnen zurückzuweisen, die Klägerin könne dagegen, dass die Kommission andere Maßnahmen als die angefochtene Entscheidung nicht ergriffen habe, nur im Wege der Untätigkeitsklage vorgehen. Art. 266 AEUV sieht nämlich keinen bestimmten Rechtsbehelf vor, um die Durchführung der Urteile der Unionsgerichte sicherzustellen. Wenn eine Streitpartei der Auffassung ist, dass ein Rechtsakt, der einen für nichtig erklärten Rechtsakt ersetzt, nicht im Einklang mit den Gründen und dem Tenor des Nichtigkeitsurteils steht, kann sie eine erneute Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV erheben. Demgegenüber stellt die in Art. 265 AEUV vorgesehene Untätigkeitsklage den geeigneten Klageweg dar, um die rechtswidrige Unterlassung eines Organs festzustellen, die sich aus einem Urteil ergebenden Maßnahmen zu treffen (Urteil vom 19. Februar 2004, SIC/Kommission, T‑297/01 und T‑298/01, Slg, EU:T:2004:48, Rn. 32) oder zu klären, ob das Organ über die Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts hinaus verpflichtet war, andere Maßnahmen zu ergreifen, die im Rahmen der ursprünglichen Nichtigkeitsklage nicht angefochten worden waren (Urteile Asteris u. a./Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:1988:199, Rn. 22 bis 24, und vom 18. September 1996, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑387/94, Slg, EU:T:1996:120, Rn. 40). Im vorliegenden Fall kann die Klägerin das Gericht zulässigerweise mit einer Nichtigkeitsklage befassen, da sie genau die Art und Weise angreift, in der die Kommission das Urteil des Gerichts durchgeführt hat. Zwar trifft es zu, dass sie der Kommission vorwirft, keine anderen Maßnahmen ergriffen zu haben, und dies auch im Rahmen eines Untätigkeitsverfahrens angegriffen werden könnte; ein solcher Umstand ist jedoch für die Zulässigkeit der vorliegenden Rüge ohne Bedeutung, da die Klägerin die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung angreift, die Kommission hätte anstelle dieser Entscheidung andere Maßnahmen ergreifen müssen.

72      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 4064/89, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, bei Erlass der angefochtenen Entscheidung noch anwendbar war, und zwar gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1), der bestimmt, dass „[d]ie Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 … weiterhin Anwendung auf Zusammenschlüsse [findet], die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung Gegenstand eines Vertragsabschlusses oder einer Veröffentlichung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 gewesen oder durch einen Kontrollerwerb im Sinne derselben Vorschrift zustande gekommen sind“.

73      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 4064/89 und die Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. 2001, C 68, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Abhilfemaßnahmen) – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – zwischen Bedingungen und Auflagen unterscheiden, die den Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens der bedingten Genehmigung eines Zusammenschlusses auferlegt werden. So sieht Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 vor, dass die Kommission „diese Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden [kann], um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich der Änderung des ursprünglichen Zusammenschlussvorhabens eingegangen sind“. Im Einzelnen ist nach Rn. 12 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen „[d]ie Durchführung einer Maßnahme, durch die sich der Markt strukturell so verändert, dass keine beherrschende Stellung mehr besteht … – wie die Veräußerung eines Geschäfts – z. B. eine Bedingung“, während „[d]ie hierzu erforderlichen Durchführungsmaßnahmen … für die Parteien generell Auflagen dar[stellen], so etwa die Bestellung eines Treuhänders mit dem unwiderrufbaren Mandat, das betreffende Geschäft zu verkaufen“.

74      In Anwendung dieser Bestimmungen führte die Kommission in ihrer mit Auflagen verbundenen Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 aus, dass „die Entscheidung, die angemeldete Operation mit dem Gemeinsamen Markt für kompatibel zu erklären, der Bedingung [unterliegt], dass die Anmelderin die in den Punkten 1 bis 3 und 10 des Anhangs II festgelegten Veräußerungsverpflichtungen vollständig einhält“ und „[d]ie vollständige Einhaltung der übrigen in Anhang II festgelegten Verpflichtungszusagen … der Anmelderin in Form einer Auflage vorgeschrieben [wird]“ (Punkt 1010).

75      Diese Unterscheidung zwischen Bedingungen und Auflagen ist insoweit von Bedeutung, als ihre Missachtung nicht dieselben Folgen nach sich zieht.

76      So sieht Art. 8 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 4064/89 ausdrücklich vor, dass die Kommission ihre Entscheidung widerrufen kann, wenn die beteiligten Unternehmen einer darin vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln. Außerdem kann die Kommission nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 4064/89 gegen Unternehmen, die einer durch Entscheidung erteilten Auflage zuwiderhandeln, eine Geldbuße festsetzen. Ebenso sieht die Mitteilung über Abhilfemaßnahmen (Punkt 12) vor: „Verstoßen die Parteien gegen eine Auflage, so kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) die Genehmigungsentscheidung widerrufen, die sie entweder gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung erlassen hat. Außerdem können gegen die Parteien Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) [der Verordnung Nr. 4064/89] festgesetzt werden“.

77      Für den Verstoß gegen eine Bedingung sieht die Verordnung Nr. 4064/89 hingegen keine speziellen Konsequenzen vor.

78      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C‑17/03, Slg, EU:C:2005:362, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 26. Oktober 2010, Deutschland/Kommission, T‑236/07, Slg, EU:T:2010:451, Rn. 44).

79      Einerseits steht fest, dass eine Bedingung, unter der eine Genehmigungsentscheidung nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 ergangen ist, eine strukturelle Maßnahme darstellt, ohne die der Zusammenschluss nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hätte erklärt werden können. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, kann der Zusammenschluss folglich nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Andererseits kann die Kommission nach Art. 8 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung alle Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, und gegen Unternehmen, die die angeordneten Maßnahmen nicht ergreifen, eine Geldbuße festsetzen. Dem Zweck dieser Bestimmungen liefe es aber zuwider, wenn es der Kommission allein deshalb verwehrt wäre, hiervon Gebrauch zu machen, weil diese Bestimmungen den Fall, dass eine Partei eine Bedingung missachtet, von der der Zusammenschluss abhängig war, nicht ausdrücklich erwähnen.

80      Aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die Entscheidung, die einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, hinfällig wird, wenn eine Partei eine Bedingung – eine strukturelle Maßnahme, ohne die der Zusammenschluss nicht hätte genehmigt werden können – nicht erfüllt. Diese Auslegung wird im Übrigen durch die Mitteilung über Abhilfemaßnahmen bestätigt, deren Rn. 12 besagt, dass „die Situation, die den Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar macht, nicht hergestellt“ und „die Genehmigungsentscheidung hinfällig“ wird, wenn eine Bedingung nicht erfüllt wird. Diese Mitteilung stellt klar, dass „[u]nter diesen Umständen … die Kommission aufgrund von Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung Maßnahmen anordnen [kann], die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen“, und „[a]ußerdem … gegen die Parteien Geldbußen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c) festgesetzt werden [können]“.

81      In ähnlicher Weise hat die Kommission in ihrem Grünbuch über die Revision der Verordnung Nr. 4064/89 (KOM/2001/0745 endg.) in Punkt 223 angegeben, dass sie von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 4064/89 Gebrauch macht, wenn die beteiligten Unternehmen grob gegen Bedingungen und Auflagen verstoßen haben, aufgrund deren sie einen Zusammenschluss genehmigt hatte, und dass die Nichteinhaltung einer Bedingung automatisch die Rechtswidrigkeit des Zusammenschlusses bewirken würde, während sie im Fall der Nichteinhaltung einer Auflage die Möglichkeit habe, die Genehmigungsentscheidung zu widerrufen.

82      Entsprechend heißt es schließlich in der Verordnung Nr. 139/2004, die die Verordnung Nr. 4064/89 aufgehoben und ersetzt hat, im 31. Erwägungsgrund, der die Instrumente betrifft, über die die Kommission zur Durchsetzung der Verpflichtungen verfügt: „Wird eine Bedingung nicht erfüllt, unter der die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ergangen ist, so tritt der Zustand der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt nicht ein, so dass der Zusammenschluss damit in der vollzogenen Form von der Kommission nicht genehmigt ist. Wird der Zusammenschluss vollzogen, sollte er folglich ebenso behandelt werden wie ein nicht angemeldeter und ohne Genehmigung vollzogener Zusammenschluss. Außerdem sollte die Kommission die Auflösung eines Zusammenschlusses direkt anordnen dürfen, um den vor dem Vollzug des Zusammenschlusses bestehenden Zustand wieder herzustellen, wenn sie bereits zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Zusammenschluss ohne die Bedingung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre.“ Wenn hingegen „eine Auflage nicht erfüllt [wird], mit der die Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt verbunden ist, sollte die Kommission ihre Entscheidung widerrufen können. Ferner sollte die Kommission angemessene finanzielle Sanktionen verhängen können, wenn Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.“

83      Aus alledem – insbesondere aus den oben in Rn. 76 dargelegten Erwägungen – folgt, dass die Kommission in Anwendung von Art. 8 Abs. 5 Buchst. b und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 im Fall der Nichterfüllung einer Auflage, mit der die Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt verbunden ist, diese Entscheidung widerrufen und dem Unternehmen, das gegen diese Auflage verstoßen hat, eine Geldbuße auferlegen kann, aber nicht verpflichtet ist, derartige Maßnahmen zu ergreifen.

84      Im vorliegenden Fall geht aus der mit Auflagen verbundenen Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 hervor, dass „die Entscheidung, die angemeldete Operation mit dem Gemeinsamen Markt für kompatibel zu erklären, der Bedingung [unterliegt], dass die Anmelderin die in den Punkten 1 bis 3 und 10 des Anhangs II festgelegten Veräußerungsverpflichtungen vollständig einhält“ und dass „[d]ie vollumfängliche Erfüllung der übrigen in Anhang II festgelegten Verpflichtungszusagen … der Anmelderin in Form einer Auflage vorgeschrieben [wird]“ (Punkt 1010). Im verfügenden Teil dieser Entscheidung trifft die Kommission dieselbe Unterscheidung, indem Art. 2 bestimmt, dass Art. 1, der das Vorhaben für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, „vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der unter den Punkten 1 bis 3 und 10 des Anhangs II aufgeführten Verpflichtungszusagen durch Lagardère [gilt]“, und Art. 3 bestimmt, dass „[d]iese Entscheidung … mit der Auflage verbunden [ist], dass Lagardère seine übrigen, in Anhang II beschriebenen Verpflichtungszusagen voll und ganz erfüllt“. Die Benennung eines unabhängigen Beauftragten war jedoch in Absatz 15 des Anhangs II vorgesehen und stellte folglich im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerin keine Bedingung, sondern eine Auflage dar. Die Kommission war somit weder verpflichtet, die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 zu widerrufen, noch eine Geldbuße gegen Lagardère festzusetzen.

85      Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Kommission habe beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht auf den 30. Juli 2004 abstellen dürfen, da die fehlende Unabhängigkeit des Beauftragten zur Rechtswidrigkeit sämtlicher Handlungen geführt habe, die von ihm oder unter seiner Aufsicht vorgenommen worden seien.

86      Zunächst geht aus Rn. 58 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Kommission nach der Rechtsprechung nur verpflichtet war, das Verfahren exakt an dem Tag wieder aufzunehmen, an dem die festgestellte Rechtswidrigkeit eingetreten war, da die Nichtigerklärung eines Rechtsakts nicht notwendig die ihn vorbereitenden Handlungen berührt. Unstreitig betraf die vom Gericht in dem Urteil T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) festgestellte Rechtswidrigkeit nur den Bericht des ersten Beauftragten und die erste Zulassungsentscheidung.

87      Ferner geht aus den Rn. 62 bis 64 des vorliegenden Urteils hervor, dass das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) ergangen ist, nur über die Frage der Unabhängigkeit des ersten Beauftragten sowie über die Auswirkungen der möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit dieses Beauftragten auf den Bericht zur Bewertung der Bewerbung von Wendel und auf die erste Zulassungsentscheidung zu entscheiden hatte, da die Klägerin sämtliche vom ersten Beauftragten zuvor vorgenommenen Handlungen nicht in Frage gestellt hatte.

88      Darüber hinaus weisen die Streithelferinnen darauf hin, dass die Kommission faktisch nicht in der Lage gewesen wäre, die Vermögenswerte von Editis mehr als acht Jahre nach den Ereignissen wieder in den früheren Stand zu versetzen, und dass sie ihnen selbst und Planeta gegenüber die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu beachten hatte.

89      Da die Kommission nach alledem nicht verpflichtet war, zur Durchführung des Urteils T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) die Vermögenswerte von Editis wieder in den früheren Stand zu versetzen, ist nur vorsorglich zu prüfen, ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit einem Widerruf der mit Auflagen verbundenen Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 durch die Kommission entgegengestanden hätten.

90      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zu den Grundprinzipien des Unionsrechts gehört (Urteil vom 5. Mai 1981, Dürbeck, 112/80, Slg, EU:C:1981:94, Rn. 48), zwingend aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, der gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen, und der die Voraussehbarkeit der unter das Unionsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (Urteil vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C‑63/93, Slg, EU:C:1996:51, Rn. 20).

91      Nach ständiger Rechtsprechung kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products [Lopik]/EWG, 265/85, Slg, EU:C:1987:121, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Recht, sich auf Vertrauensschutz zu berufen, ist an drei kumulative Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Unionsverwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gemacht haben. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2005, Branco/Kommission, T‑347/03, Slg, EU:T:2005:265, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T‑282/02, Slg, EU:T:2006:64, Rn. 77, und vom 30. Juni 2009, CPEM/Kommission, T‑444/07, Slg, EU:T:2009:227, Rn. 126).

92      Die Streithelferinnen versuchen, diese dritte Voraussetzung zu nuancieren, indem sie geltend machen, nur ein Unternehmen, das sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht habe, könne sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Die Rechtsprechung, auf die sie sich berufen (Urteile vom 12. Dezember 1985, Sideradria/Kommission, 67/84, Slg, EU:C:1985:506, Rn. 21, vom 24. April 1996, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, T‑551/93 und T‑231/94 bis T‑234/94, Slg, EU:T:1996:54, Rn.76, und vom 19. März 1997, Oliveira/Kommission, T‑73/95, Slg, EU:T:1997:39, Rn. 28), ist jedoch im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil zur Beurteilung der Erfüllung der dritten Voraussetzung, die die in der vorstehenden Randnummer erwähnte Rechtsprechung verlangt, nicht zu prüfen ist, ob die Streithelferinnen die geltenden Bestimmungen offensichtlich verletzt haben, sondern ob die Kommission dadurch, dass sie Wendel als Erwerber zuließ, obwohl deren Bewerbung durch einen nicht unabhängigen Beauftragten beurteilt worden war, gegen die geltenden Bestimmungen, nämlich die in der mit Auflagen verbundenen Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 aufgeführten Verpflichtungszusagen, verstoßen hat. Nach der Rechtsprechung kommt es aber nicht darauf an, ob die Verwaltung die einschlägigen Bestimmungen offensichtlich verletzt hat oder nicht. Die Kommission erkennt im Übrigen in Rn. 62 ihrer Klagebeantwortung selbst an, dass die Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden einen Vertrauensschutz grundsätzlich ausschließt.

93      Jedenfalls ist nach ständiger Rechtsprechung zwar die Rechtssicherheit, die private Interessen schützt, zu wahren, aber auch gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen; Letzteren kommt der Vorrang zu, wenn der Fortbestand rechtswidriger Zustände gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1961, Snupat/Hohe Behörde, 42/59 und 49/59, Slg, EU:C:1961:5, vom 12. Juli 1962, Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken/Hohe Behörde, 14/61, Slg, EU:C:1962:28, und vom 13. März 2003, José Martí Peix/Kommission, T‑125/01, Slg, EU:T:2003:72, Rn. 111).

94      Nach alledem hätten die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit einem Widerruf der mit Auflagen verbundenen Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004, sofern die Kommission ihn für angebracht gehalten hätte, nicht entgegengestanden.

95      Schließlich wirft die Klägerin der Kommission vor, gegen Art. 266 AEUV verstoßen zu haben, indem sie erstens den Bericht des neuen Beauftragten, der ihr erst am Vortag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung übergeben worden sei, nicht ernsthaft habe berücksichtigen können, und zweitens dieser neue Beauftragte einen unvollständigen und geschönten Bericht verfasst habe.

96      Was den Umstand betrifft, dass der Bericht des neuen Beauftragten der Kommission angeblich erst am Tag vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung übergeben wurde, hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung angegeben, der neue Beauftragte habe ihr die englische Fassung seines Berichts drei Monate vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgelegt, so dass sie dessen Inhalt umfassend habe zur Kenntnis nehmen können. Jedenfalls ergibt sich schon aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission den Bericht des neuen Beauftragten gebührend berücksichtigt hat.

97      Im Übrigen geht aus Ziff. 28 der Best Practice Guidelines: Model Texts for Divestiture Commitments and the Trustee Mandate der Kommission vom 2. Mai 2003 hervor, dass der vom Beauftragten erstellte Bewertungsbericht lediglich ein Element bei der Beurteilung der Kommission darstellt, diese nicht an ihn gebunden ist und verpflichtet bleibt, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um festzustellen, ob der Erwerber die Zulassungskriterien tatsächlich erfüllt (Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in den verbundenen Rechtssachen Kommission und Lagardère/Éditions Odile Jacob, C‑553/10 P und C‑554/10 P, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2012:173, Rn. 55 bis 57). Das Gericht hat im Übrigen in Bezug auf Art. 82 EG bereits darauf hingewiesen, dass die Kommission die ihr durch die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) verliehenen Ermittlungs- und Durchführungsbefugnisse nicht auf einen Dritten übertragen darf (Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, Slg, EU:T:2007:289, Rn. 1264). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Rn. 24 und 25 der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission sich nicht allein auf den Bericht des neuen Beauftragten gestützt hat, sondern auch auf zahlreiche weitere Informationen, nämlich auf den Zulassungsantrag von Lagardère, auf die schriftlichen Antworten von Lagardère und Wendel vom 21. Juni 2004 auf ihr Auskunftsersuchen, auf die Angaben von Wendel bei einer Besprechung mit ihren Dienststellen, auf einen Meinungsaustausch mit den Organisationen, die das Personal von Editis vertreten, sowie auf die Antworten von Lagardère und Wendel auf die 2011 angeforderten Auskünfte und auf Besprechungen, die 2011 mit den Letztgenannten stattgefunden hatten. Infolgedessen kann der bloße Umstand – sein Nachweis unterstellt –, dass die Kommission den Bericht des neuen Beauftragten erst am Tag vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung erhielt, diese nicht fehlerhaft machen.

98      Für ihre Behauptung, der neue Beauftragte habe einen unvollständigen und geschönten Bericht verfasst, der allein darauf abgezielt habe, den von der Kommission begangenen Fehler zu beheben, legt die Klägerin – abgesehen von dem Zitat einer Passage dieses Berichts, in der der Umfang der Vermögenswerte, die Gegenstand des 2004 geschlossenen Kaufvertrags zwischen Lagardère und Wendel waren, im Vergleich zu dem in den Verpflichtungszusagen vorgesehenen Umfang untersucht wird – keine Beweise vor. Zwar hat der Beauftragte in dieser Passage seines Berichts angegeben, er habe bei seiner Untersuchung nicht nachprüfen können, ob die Veräußerung der Geschäftsfelder bestimmter rechtlicher Einheiten im Einklang mit diesen Verpflichtungszusagen erfolgt sei, im Übrigen aber ausgeführt, dass „jedenfalls alle Transaktionen zwischen Unternehmen der in den Verpflichtungszusagen aufgeführten Verpflichtung unterworfen worden seien, die übernommene Geschäftstätigkeit unter der Aufsicht des damaligen Beauftragten fortzuführen“ (S. 29), und daraus geschlossen, nichts deute darauf hin, dass der Umfang der Transaktionen sich wesentlich von dem Umfang der Vermögenswerte unterschieden habe, die gemäß den Verpflichtungszusagen hätten veräußert werden müssen (S. 30).

99      Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

100    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen, indem sie die angefochtene Entscheidung mit Wirkung vom 30. Juli 2004 erlassen habe, da Rechtsakte der Union nur ausnahmsweise, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel dies verlange, Rückwirkung haben könnten.

101    Die Kommission und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

102    Ein Nichtigkeitsurteil ist notwendigerweise mit einer Rückwirkung verbunden, da die Feststellung der Rechtswidrigkeit ab dem Inkrafttreten des für nichtig erklärten Aktes wirkt (Urteil Asteris u. a./Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:1988:199, Rn. 30; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C‑199/06, Slg, EU:C:2008:79, Rn. 61). Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage des rückwirkenden Charakters der neuen Entscheidung, die die Verwaltung erlässt, um den für nichtig erklärten Rechtsakt zu ersetzen. Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil vom 9. Juli 1969, Portelange, 10/69, Slg, EU:C:1969:36), nämlich im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen. Nach ständiger Rechtsprechung kann dies aber ausnahmsweise anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (Urteile vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg, EU:C:1979:14, Rn. 20, vom 30. September 1982, Amylum/Rat, 108/81, Slg, EU:C:1982:322, Rn. 4, und Fédesa u. a., oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:1990:391, Rn. 45).

103    Entgegen der von Lagardère vertretenen Auffassung beruht diese Rechtsprechung nicht auf einer Unterscheidung zwischen individuellen Entscheidungen und Rechtsakten mit Verordnungscharakter. Die Urteile, in denen der Gerichtshof auf das Rückwirkungsverbot hingewiesen hat, betrafen zwar Richtlinien oder Verordnungen. In diesen Urteilen hat der Gerichtshof sich aber auf Unionsakte insgesamt bezogen und nicht nur auf Rechtsakte mit Verordnungscharakter. Außerdem hat der Gerichtshof gerade in Bezug auf die Möglichkeit, nach einem Nichtigkeitsurteil rückwirkend eine Maßnahme zu treffen, bereits darauf hingewiesen, dass zu entscheiden ist, ob der Grundsatz der Rechtssicherheit für die Betroffenen der rückwirkenden Wiedereinführung der fraglichen Bestimmungen entgegensteht, und zwar ungeachtet dessen, ob es sich um Verordnungen oder individuelle Maßnahmen handelt (Urteil vom 30. September 1982, Roquette Frères/Rat, 110/81, Slg, EU:C:1982:323, Rn. 21). Die drei von Lagardère in ihrem Streithilfeschriftsatz angeführten Urteile des Gerichts (Urteile O2 [Germany]/Kommission, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2006:116, Rn. 48, vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission, T‑168/01, Slg, EU:T:2006:265, Rn. 320, und vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑75/06, Slg, EU:T:2008:317, Rn. 63 und 64) betreffen im Übrigen nicht die Frage der Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden individuellen Entscheidung im Anschluss an eine gerichtliche Nichtigerklärung, sondern die Frage, auf welchen Zeitpunkt das Organ, das den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hat, zurückgehen muss, um die maßgeblichen Tatsachen und anwendbaren Vorschriften festzustellen. Was das oben in Rn. 55 angeführte Urteil C und F/Kommission (EU:F:2007:66) betrifft, auf das Lagardère sich ebenfalls beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst dort ausgeführt hat, das betreffende Organ habe in jenem Fall eine rückwirkende individuelle Entscheidung über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand und die Bewilligung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erlassen können, da die frühere Entscheidung wegen falscher Wahl der Rechtsgrundlage vom Unionsrichter aufgehoben worden sei. Hingegen hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht allgemein zu der Möglichkeit geäußert, eine individuelle Entscheidung mit Rückwirkung zu erlassen. Außerdem konnte die in jener Rechtssache erlassene rückwirkende Maßnahme, die nur den Kläger betraf, von vornherein kein berechtigtes Vertrauen eines Dritten verletzen.

104    Zu prüfen ist daher, ob die beiden von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Zulässigkeit eines rückwirkenden Verwaltungsakts im vorliegenden Fall beachtet wurden.

105    Hinsichtlich des ersten, das zu verfolgende Ziel betreffenden Kriteriums ist nach der oben in Rn. 102 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dienen sollte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist in der Rechtsprechung aber von der Erforderlichkeit eines zwingenden Allgemeininteresses nicht die Rede.

106    Im vorliegenden Fall sollte der Erlass einer neuen, rückwirkenden Zulassungsentscheidung mehreren im Allgemeininteresse liegenden Zwecken dienen. Die neue Entscheidung bezweckte nämlich, die durch das Urteil T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) beanstandete Rechtswidrigkeit zu beheben. Die Beachtung der Rechtmäßigkeit und der Rechtskraft durch die Verwaltung stellt offensichtlich ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel dar. Im Übrigen sollte die neue Entscheidung die rechtliche Lücke schließen, die dadurch entstanden war, dass der Unionsrichter die erste Zulassungsentscheidung für nichtig erklärt hatte, und somit die Rechtssicherheit der Unternehmen schützen, die der Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 unterlagen und an dem Unternehmenszusammenschluss von 2004 sowie an der 2008 erfolgten Transaktion beteiligt waren. Aus den Erwägungsgründen 7 und 17 dieser Verordnung ergibt sich nämlich, dass diese in erster Linie dazu dient, die Wirksamkeit der Kontrolle von Zusammenschlüssen und die Rechtssicherheit für die dieser Verordnung unterliegenden Unternehmen zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T‑251/00, Slg, EU:T:2002:278, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107    Das zweite, den Vertrauensschutz betreffende Kriterium, das es der Verwaltung gestattet, einen rückwirkenden Rechtsakt zu erlassen, dient der Prüfung, ob der mit Rückwirkung versehene individuelle Verwaltungsakt weder das berechtigte Vertrauen der unmittelbar Betroffenen noch dasjenige Dritter verletzt.

108    Erstens sind die Parteien sich darüber einig, dass die angefochtene Entscheidung das berechtigte Vertrauen der Streithelferinnen oder von Planeta nicht verletzt. Deshalb erübrigt es sich, das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, diese drei Gesellschaften könnten sich jedenfalls nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Zweitens ist im Hinblick auf die Klägerin zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu deren Vorbringen das „berechtigte Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung gerichtlicher Entscheidungen“ dem Erlass einer neuen, rückwirkenden Zulassungsentscheidung nicht entgegenstand, weil die Umsetzung der in der mit Auflagen verbundenen Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 vorgesehenen Verpflichtungszusagen, an die Lagardère weiterhin gebunden war, einerseits voraussetzte, dass Lagardère der Kommission einen Erwerber der weiterzuveräußernden Vermögenswerte vorschlug, und zum anderen, dass die Kommission über die Zulassung des von Lagardère vorgeschlagenen Erwerbers entschied. Es ist bereits entschieden worden, dass im Gegenteil die Weigerung eines Organs, das Urteil eines Unionsgerichts durchzuführen, eine Beeinträchtigung des Vertrauens darstellt, das der Einzelne in das Rechtssystem der Union haben muss und das sich insbesondere auf die Beachtung der Entscheidungen der Unionsgerichte stützt (Urteil vom 12. Dezember 2000, Hautem/EIB, T‑11/00, Slg, EU:T:2000:295, Rn. 51). Im vorliegenden Fall hätte die Kommission möglicherweise gegen den Grundsatz der Beachtung gerichtlicher Entscheidungen verstoßen, wenn sie keine neue Zulassungsentscheidung erlassen hätte. Außerdem kann die Klägerin nicht geltend machen, die Kommission habe bei ihr begründete Erwartungen geweckt, selbst zum Erwerber der Vermögenswerte von Editis bestimmt zu werden, denn allein Lagardère war befugt, der Kommission einen Erwerber vorzuschlagen (siehe oben, Rn. 40).

109    Im Ergebnis waren die beiden Kriterien, die die Rechtsprechung für die Zulässigkeit des Erlasses eines rückwirkenden Verwaltungsakts aufgestellt hat, im vorliegenden Fall erfüllt.

110    Schließlich hebt die Klägerin hervor, weder der Gerichtshof noch das Gericht hätten es für erforderlich gehalten, die zeitlichen Wirkungen des Urteils T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) näher zu bestimmen, was bedeute, dass es nach Auffassung dieser Gerichte nicht erforderlich gewesen sei, die erste Zulassungsentscheidung rückwirkend wirksam zu machen.

111    Art. 264 Abs. 2 AEUV gestattet es dem Unionsrichter, die Rückwirkung von ihm ausgesprochener Nichtigerklärungen zu begrenzen, indem er, sofern er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der für nichtig erklärten Handlung bezeichnen kann, die für die Vergangenheit als fortgeltend zu betrachten sind. So kann der Richter die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung von Amts wegen (Urteil vom 1. April 2008, Parlament und Dänemark/Kommission, C‑14/06 und C‑295/06, Slg, EU:C:2008:176, Rn. 84 bis 86) oder auf Antrag der Parteien anordnen. Der Umstand, dass weder das Gericht noch der Gerichtshof es für erforderlich gehalten haben, den Umfang der Rückwirkung des Urteils T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) zu begrenzen, bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission nach Auffassung dieser Gerichte keine neue, rückwirkende Zulassungsentscheidung erlassen durfte. Zum einen stellt die nähere Bestimmung der zeitlichen Wirkungen eines Urteils für den Richter nur eine Befugnis, nicht aber eine Verpflichtung dar. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission sich nicht darauf beschränkt hat, die erste Zulassungsentscheidung rückwirkend zu bestätigen, sondern einen neuen unabhängigen Beauftragten bestellt und sodann anhand des von diesem verfassten Berichts und ihrer eigenen Analyse beurteilt hat, ob Wendel den Bedingungen entsprach, die die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 in Bezug auf den Erwerber der Vermögenswerte von Editis vorsah.

112    Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen. Folglich ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung

113    Die Klägerin macht geltend, infolge der Feststellung des Gerichts, dass Lagardère gewisse Verpflichtungen nicht eingehalten habe, sei die Genehmigung des Zusammenschlusses unanwendbar geworden, so dass die angefochtene Entscheidung einer Rechtsgrundlage entbehre. Da Lagardère nämlich gegen Abs. 1 und 10 ihrer Verpflichtungszusagen verstoßen habe, habe die Kommission die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 nicht mehr anwenden dürfen.

114    Die Kommission und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Außerdem hält Lagardère den zweiten Klagegrund für unzulässig, weil die Klägerin sich nicht auf die Rechtswidrigkeit der mit Auflagen verbundenen Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 berufen könne.

–        Zur Zulässigkeit des zweiten Klagegrundes

115    Lagardère hält den zweiten Klagegrund für unzulässig, weil die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 mit Verkündung des Urteils C‑551/10 P (oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2012:681) bestandskräftig geworden sei und die Klägerin deren Rechtswidrigkeit seitdem nicht mehr rügen könne.

116    Ohne dass über seine Zulässigkeit zu befinden wäre, kann dieses Vorbringen nur zurückgewiesen werden, da die Klägerin nicht vorträgt, die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 sei rechtswidrig, und somit nicht deren Rechtswidrigkeit rügt, sondern geltend macht, sie sei unanwendbar geworden, weil Lagardère gegen eine ihrer Verpflichtungszusagen verstoßen habe.

–       Zum Fehlen einer Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung

117    Es ist daran zu erinnern, dass das Gericht die von der Klägerin erhobene Klage gegen die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 zurückgewiesen hat, der Gerichtshof sodann das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts zurückgewiesen hat und diese Urteile folglich relative Rechtskraft erlangt haben. Zurückweisende Urteile entfalten nämlich eine derartige Rechtskraft, die lediglich zur Folge hat, dass jede neue Klage, die denselben Gegenstand und dieselben Parteien betrifft sowie auf derselben Grundlage beruht, unzulässig ist (Urteil vom 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Slg, EU:C:1985:355, Rn. 9). Ein zurückweisendes Urteil bedeutet daher nicht, dass die angefochtene Handlung gültig ist, sondern nur, dass keiner der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe begründet war und auch keine Gründe zwingenden Rechts vorlagen, die das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Daher gilt für die angefochtene Handlung weiterhin die Vermutung der Rechtmäßigkeit, die für alle Rechtssubjekte der Union auch die Verpflichtung mit sich bringt, die volle Wirksamkeit dieser Handlung anzuerkennen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht festgestellt ist (Urteil vom 13. Februar 1979, Granaria, 101/78, Slg, EU:C:1979:38, Rn. 5). Da die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 Gegenstand einer Klage war, die durch vom Gerichtshof bestätigtes Urteil zurückgewiesen wurde, spricht eine Vermutung für ihre Rechtmäßigkeit.

118    Im Übrigen geht aus Rn. 73 bis 84 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Kommission nicht verpflichtet war, die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 zu widerrufen, da Lagardère gegen eine Auflage und nicht gegen eine Bedingung verstoßen hatte. In den Akten findet sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission diese Entscheidung widerrufen hätte. Gemäß Abs. 14 der Verpflichtungszusagen, die in der mit Auflagen verbundenen Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 festgelegt sind, unterlag die Auswahl des Erwerbers der Zulassung durch die Kommission, die zu prüfen hatte, ob dieser Erwerber die in Abs. 10 der Verpflichtungszusagen aufgeführten Bedingungen erfüllte, und die Kommission hatte Lagardère innerhalb einer bestimmten Frist über ihre Billigung oder Ablehnung des Erwerbers zu informieren. Diese Bestimmungen der mit Auflagen verbundenen Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 bildeten die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung. Dem entsprechend reichte Lagardère am 22. November 2010 bei der Kommission einen erneuten Antrag auf Zulassung von Wendel als Erwerber der Vermögensgegenstände ein, die Gegenstand der Übernahme waren, um die Verpflichtungen zu erfüllen, die ihr durch die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 auferlegt waren.

119    Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler, da die Kommission nach dem 30. Juli 2004 entstandene Gegebenheiten herangezogen und diese selektiv berücksichtigt habe

120    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie in der angefochtenen Entscheidung nach dem 30. Juli 2004 entstandene Gegebenheiten berücksichtigt habe. Für den Fall, dass die Kommission nach dem 30. Juli 2004 entstandene Gegebenheiten hätte berücksichtigen dürfen, vertritt die Klägerin im Übrigen die Auffassung, dies hätte unparteiisch geschehen müssen.

121    Die Kommission und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

122    In erster Linie wirft die Klägerin der Kommission und dem Beauftragten vor, sich zur Bewertung der Bewerbung von Wendel auf nach dem 30. Juli 2004 entstandene Gegebenheiten gestützt zu haben.

123    Insoweit geht aus Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission angegeben hat, alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte geprüft zu haben, um sich zu vergewissern, dass Wendel am 4. Juni 2004, dem Tag, an dem Lagardère den ersten Zulassungsantrag eingereicht hatte, die in Abs. 10 der Verpflichtungszusagen aufgeführten Bedingungen erfüllte. Sie hat weiter angegeben, angesichts der am 30. Mai 2008 erfolgten Veräußerung von Editis an Planeta und des zukunftsbezogenen Charakters der von ihr im Prinzip durchzuführenden Analyse werde ihre Beurteilung der Bewerbung von Wendel durch Informationen über die Entwicklung von Editis sowie der betreffenden Märkte nach dem 4. Juni 2004 erhärtet. So habe sie eine Beurteilung der Situation am 4. Juni 2004 vorgenommen (Rn. 27 bis 37) und anschließend geprüft, ob diese Beurteilung durch die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Entwicklungen bestätigt werde (Rn. 38 bis 49). Im Ergebnis habe sie entschieden, Wendel auf der Grundlage der durch die spätere Entwicklung bestätigten Situation am 4. Juni 2004 rückwirkend zuzulassen (Rn. 50).

124    Ebenso hat der neue Beauftragte in seinem der Kommission übergebenen Bericht angegeben, ihm sei aufgetragen worden, die Bewerbung von Wendel rückblickend zum 30. Juli 2004 zu beurteilen und diese Untersuchung durch einen Abriss der Entwicklung von Editis nach ihrer Übernahme durch Wendel im Juli 2004 und sodann nach ihrer Übernahme durch Planeta im Mai 2008 zu ergänzen.

125    Nach der Rechtsprechung hat das Organ, dessen Rechtsakt für nichtig erklärt worden ist, diesen durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen und dabei auf den Zeitpunkt zurückzugehen, zu dem der ursprüngliche Rechtsakt erlassen worden war, und zwar auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen und maßgeblichen Tatsachen (Urteil O2 [Germany]/Kommission, oben in Rn. 58 angeführt, EU:T:2006:116, Rn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Bayer CropScience u. a./Kommission, oben in Rn. 103 angeführt, EU:T:2008:317, Rn. 63). In seiner erneuten Entscheidung kann es jedoch andere Gründe anführen als die, auf die es die erste Entscheidung gestützt hatte (Urteil Interporc/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2003:125, Rn. 28 bis 32).

126    Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die Kommission sich in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu der Frage geäußert hat, ob Wendel die in Abs. 10 der Verpflichtungszusagen festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllte, indem sie den Sachverhalt berücksichtigte, der ihr am 30. Juli 2004, dem Tag des Erlasses der ersten Zulassungsentscheidung, bekannt war.

127    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen eine Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung der sich künftig aus dem Zusammenschluss möglicherweise ergebenden Wettbewerbssituation erfordert (Urteile vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission, T‑310/01, Slg, EU:T:2002:254, Rn. 443, und vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T‑48/04, Slg, EU:T:2009:212, Rn. 89). Das Gleiche gilt für die Beurteilung der in Abs. 10 Buchst. b der Verpflichtungszusagen vorgesehenen Lebens- und Leistungsfähigkeit des Erwerbers und seiner Fähigkeit, auf den betroffenen Märkten einen wirksamen Wettbewerb zu erhalten oder zu entwickeln.

128    Im vorliegenden Fall musste die Kommission ihre Untersuchung der durch den Zusammenschluss entstandenen Wettbewerbssituation zwangsläufig im Nachhinein durchführen. Sie hat daher zu Recht geprüft, ob ihre anhand des ihr am 30. Juli 2004 bekannten Sachverhalts durchgeführte Analyse durch die Gegebenheiten der nachfolgenden Zeit gestützt wurde. Hätte die Untersuchung der späteren Situation ergeben, dass Wendel sich nicht wie ein Wettbewerber im Markt verhalten hatte, wäre die Kommission im Übrigen verpflichtet gewesen, die sich daraus ergebenden Konsequenzen bei der Prüfung der von Lagardère erneut beantragten Zulassung zu beurteilen.

129    Hilfsweise wirft die Klägerin der Kommission vor, die nach dem 30. Juli 2004 entstandenen Gegebenheiten selektiv und parteiisch herangezogen zu haben. Aus der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, dass die Kommission den Umstand, dass Wendel Editis im Mai 2008 weiterveräußerte (Rn. 47 bis 49) und Editis die Nummer zwei im Verlagswesen in Frankreich blieb (Rn. 38, 42, 43 und 45), sehr wohl berücksichtigt hat, indem sie ausführte, dieser Umstand sei mit den Verpflichtungszusagen von Lagardère nicht unvereinbar, insbesondere nicht mit deren Abs. 10 Buchst. b, nach dem der Erwerber fähig sein müsse, einen wirksamen Wettbewerb zu erhalten oder zu entwickeln.

130    Nach alledem ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Vierter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Bewerbung von Wendel

131    Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission hätte sämtliche zum Zeitpunkt des Zulassungsantrags verfügbaren Gegebenheiten erneut prüfen müssen, um die Bewerbung von Wendel zu beurteilen, insbesondere deren Fähigkeit, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt zu entwickeln. Sie macht geltend, die Kommission hätte sich jedenfalls nicht auf Fakten aus der Zeit nach dem 30. Juli 2004 stützen dürfen. Die Klägerin ist allerdings der Ansicht, die Ereignisse nach dem 30. Juli 2004 hätten ihr Recht gegeben, weil Wendel Editis nur vier Jahre später weiterveräußert habe und Editis ihre Stellung als Marktführer im französischsprachigen Verlagswesen nicht wiedererlangt habe.

132    Außerdem wirft die Klägerin der Kommission vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem sie die von Wendel erwartete interne Rentabilitätsquote nicht mit den entsprechenden Quoten der anderen von Lagardère in die engere Wahl gezogenen Konsortien verglichen und auch nicht den Umstand berücksichtigt habe, dass Wendel über keine Erfahrung im Verlagswesen verfügt habe. Zudem habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass Lagardère und Wendel entgegen der in Abs. 10 der Verpflichtungszusagen vorgesehenen Voraussetzung der Unabhängigkeit ein gemeinsames Verwaltungsratsmitglied hatten, und im Übrigen habe sie ihre in diesem Punkt angegriffene Entscheidung unzureichend begründet. Ferner habe die Kommission die Auswirkungen außer Acht gelassen, die die zwischen den beiden Unternehmen getroffenen Übergangsvereinbarungen auf die Unabhängigkeit von Wendel hätten haben können.

133    Die Kommission und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

134    Zum Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Befugnis der Kommission, sich auf Geschehnisse nach dem 30. Juli 2004 zu stützen, und gegebenenfalls der unterlassenen Berücksichtigung solcher Geschehnisse ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus den Rn. 125 bis 128 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung über die Frage, ob Wendel die in Abs. 10 der Verpflichtungszusagen festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllte, zu Recht entschieden hat, indem sie den Sachverhalt berücksichtigte, der ihr am 30. Juli 2004, dem Tag des Erlasses der ersten Zulassungsentscheidung, bekannt war, und ihre Prüfung zugleich durch Gegebenheiten erhärtete, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten waren.

135    Ferner ist im Rahmen der Prüfung dieses Klagegrundes darauf hinzuweisen, dass die Grundregeln der Verordnung Nr. 4064/89, insbesondere deren Art. 2 (Beurteilung von Zusammenschlüssen), der Kommission einen gewissen Beurteilungsspielraum einräumen, namentlich bei Beurteilungen wirtschaftlicher Art. Daher muss die richterliche Kontrolle der Ausübung einer solchen Befugnis, die bei der Anwendung der für Zusammenschlüsse geltenden Regeln wesentlich ist, unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den wirtschaftlichen Bestimmungen, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt (Urteile Frankreich u. a./Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:1998:148, Rn. 223 und 224, und vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission, T‑342/99, Slg, EU:T:2002:146, Rn. 64).

136    Auch wenn der Richter anerkennt, dass der Kommission in wirtschaftlichen Fragen ein Beurteilungsspielraum zusteht, bedeutet dies nicht, dass er eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen muss. Er muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen. Eine solche Kontrolle ist umso nötiger, wenn eine Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung erforderlich ist (Urteile vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval, C‑12/03 P, Slg, EU:C:2005:87, Rn. 39, und Qualcomm/Kommission, oben in Rn. 127 angeführt, EU:T:2009:212, Rn. 92).

137    Die vom Richter ausgeübte Kontrolle der komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen, die die Kommission im Rahmen der Ausübung des ihr durch die Verordnung Nr. 4064/89 eingeräumten Ermessens vornimmt, hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Insbesondere ist es nicht Sache des Gerichts, seine wirtschaftliche Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission zu setzen (Urteil vom 3. April 2003, Petrolessence und SG2R/Kommission, T‑342/00, Slg, EU:T:2003:97, Rn. 101). Auch soweit es sich um die Beurteilung handelt, ob Zusagen einzuholen sind, um die gegen ein Zusammenschlussvorhaben bestehenden ernsthaften Bedenken zu zerstreuen, darf das Gericht die von der Kommission vorgenommene Beurteilung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen, denn es hat im Rahmen seiner Kontrolle nur zu prüfen, ob die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen hat (Urteil easyJet/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 128). Soweit die Erfüllung der Verpflichtungszusagen zu beurteilen ist, ist die gerichtliche Kontrolle die gleiche wie hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt oder der Notwendigkeit, Verpflichtungszusagen einzuholen, um einen Zusammenschluss zu genehmigen (Urteil Petrolessence und SG2R/Kommission, EU:T:2003:97, Rn. 101 bis 103).

138    Im vorliegenden Fall hat das Gericht die komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen, die die Kommission vorzunehmen hatte, um die angefochtene Entscheidung zu erlassen, daher nur eingeschränkt zu kontrollieren und darf die von der Kommission vorgenommene Beurteilung nicht durch seine eigene ersetzen. Hingegen unterliegen die Beurteilungen, die die Kommission zur Bewertung der Bewerbung von Wendel vorzunehmen hatte, der umfassenden Kontrolle.

139    Anhand dieser Grundsätze sind die sechs Argumente, die die Klägerin im Rahmen dieses Klagegrundes vorträgt, zu prüfen.

140    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Lagardère sich in Abs. 10 ihrer Zusagen verpflichtet hatte, im Interesse der Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten die Vermögenswerte von Editis an einen oder mehrere unabhängige Käufer zu veräußern, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

„Lagardère darf keine bedeutenden unmittelbaren oder mittelbaren Interessen bei dem Käufer haben.

Der oder die Käufer muss/müssen lebens- und leistungsfähige Markbeteiligte sein und über die wirtschaftlichen Anreize für die Aufrechterhaltung bzw. Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs verfügen, ohne dass dadurch jedoch von vornherein eine industrielle oder finanzielle Käuferkategorie ausgeschlossen wird.

Der Erwerb der veräußerten Vermögenswerte darf weder neue Wettbewerbsprobleme schaffen noch die Umsetzung der Verpflichtungszusagen möglicherweise verzögern. Lagardère muss der Kommission nachweisen können, dass der Käufer die Bedingungen der Verpflichtungszusagen erfüllt und dass die veräußerten Vermögenswerte gemäß diesen Verpflichtungszusagen veräußert werden.

Der oder die Käufer hat/haben alle für den Erwerb und die Bewirtschaftung der veräußerten Vermögenswerte erforderlichen Genehmigungen erhalten oder könnte(n) sie nach vernünftigem Ermessen erhalten.“

141    Erstens trägt die Klägerin vor, die Ereignisse nach dem 30. Juli 2004 hätten ihr Recht gegeben, weil Wendel Editis nur vier Jahre später weiterveräußert habe und Editis ihre Stellung als Marktführer im französischsprachigen Verlagswesen nicht wiedererlangt habe. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass Wendel sich in Übereinstimmung mit den in Abs. 10 Buchst. b der Verpflichtungszusagen von Lagardère vorgesehenen Bedingungen als lebens- und leistungsfähiger Marktteilnehmer erwiesen und einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt entwickelt hat. Editis hat nämlich nach ihrer Übernahme durch Wendel unstreitig einen beträchtlichen Geschäftsumfang und ein erhebliches Wachstum erzielt, was Wendel in die Lage versetzte, Editis im Mai 2008 an Planeta weiterzuveräußern, und die Klägerin behauptet nicht, dass dieser Weiterverkauf dazu geführt habe, den Wettbewerb auf dem Markt zu verringern.

142    Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte die Fähigkeit und die Beweggründe von Wendel, einen wirksamen Wettbewerb zu entwickeln, beurteilen müssen. Aus Rn. 28 bis 35 der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, dass sich die Prüfung der Kommission auf die in Abs. 10 Buchst. b der Verpflichtungszusagen von Lagardère vorgesehenen Voraussetzungen erstreckte, indem sie einerseits untersucht hat, ob Wendel ein lebensfähiger Marktteilnehmer war (Rn. 28 und 29), und andererseits, ob Wendel in der Lage war, Editis als wirksamen Wettbewerber zu erhalten und weiterzuentwickeln (Rn. 30 bis 34). Somit hat die Kommission sich nicht darauf beschränkt, den finanziellen Vorteil zu untersuchen, den Wendel aus der Transaktion würde erzielen können, sondern auch die Ressourcen von Editis analysiert und dabei sowohl die Absicht von Wendel, die vorhandenen Leitungsteams beizubehalten, als auch das Bestehen eines von Wendel ausgearbeiteten Geschäftsplans hervorgehoben, der eine interne und externe Wachstumsstrategie vorsah. Daher trifft das Argument der Klägerin, die Kommission habe nicht geprüft, ob Wendel zur Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs fähig war, in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, denn die Kommission hat die Fähigkeit von Wendel geprüft, Editis zu erhalten und zu entwickeln, um daraus einen wirksamen Wettbewerber entstehen zu lassen.

143    Drittens wirft die Klägerin der Kommission vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem sie die von Wendel erwartete interne Rentabilitätsquote nicht mit den entsprechenden Quoten der anderen von Lagardère in die engere Wahl gezogenen Konsortien verglichen habe, wohl aber das Angebot von Wendel mit den anderen Angeboten im Hinblick auf die Beibehaltung der Managementressourcen von Editis.

144    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Lagardère nach Abs. 13 Buchst. b und Abs. 14 ihrer Verpflichtungszusagen der Kommission eine Liste der potenziellen Käufer vorzulegen hatte, mit denen sie Kontakt aufzunehmen beabsichtigte, und dass die von Lagardère unter ihnen getroffene Auswahl der Zulassung durch die Kommission bedurfte, die ihre Entscheidung anhand der Informationen zu treffen hatte, die sie für die Prüfung benötigte, ob die vorgeschlagenen Käufer die in den Verpflichtungszusagen festgelegten Zulassungskriterien erfüllten. Nach Abs. 20 dieser Verpflichtungszusagen musste die Anmelderin das Verfahren der Auswahl des oder der Käufer(s) unter der Aufsicht eines von der Kommission zugelassenen Beauftragten durchführen, dessen Aufgabe es war, für die zufriedenstellende Erfüllung dieser Verpflichtungszusagen von Lagardère im Sinne des Abs. 21 Buchst g Sorge zu tragen oder gar in dem in Abs. 25 vorgesehenen Fall, dass die Anmelderin die übernommenen Verpflichtungen nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist erfüllte, die Übernahmeverhandlungen mit den interessierten Dritten zu führen. Schließlich bestimmte Abs. 11 der Verpflichtungszusagen, dass Lagardère alle ihre Anstrengungen darauf zu verwenden hatte, die Gesamtheit der Vermögenswerte an einen einzigen Käufer zu veräußern und dabei das Ziel zu verfolgen, die bestmögliche Valorisierung zu erreichen. Dieses Auswahlverfahren, dem zufolge allein Lagardère befugt war, der Kommission einen Erwerber der Vermögenswerte von Editis vorzuschlagen, während die Kommission nur zu prüfen hatte, ob der von Lagardère ausgewählte Erwerber die in den Verpflichtungszusagen festgelegten Kriterien erfüllte, um einen wirksamen Wettbewerb auf den betroffenen Märkten aufrecht zu erhalten, ist somit nicht durch die angefochtene Entscheidung eindeutig festgelegt worden, sondern durch die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin nicht mehr in Frage stellen kann, da das Urteil T‑452/04 (EU:T:2010:385) relative Rechtskraft erlangt hat (Urteil Hoogovens Groep/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:1985:355, Rn. 9).

145    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Unternehmenszusammenschlüsse die Kommission nicht verpflichteten, selbst ein Auswahlverfahren unter den Bewerbern für die Übernahme der zu veräußernden Vermögenswerte durchzuführen oder die jeweiligen Vorzüge dieser Bewerber zu vergleichen. Im Übrigen bestimmt Rn. 21 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen insoweit: „Wird eine Genehmigungsentscheidung von der Veräußerung eines Geschäfts abhängig gemacht, so müssen die Parteien einen geeigneten Käufer finden“. Diese Randnummer widerspricht in keiner Weise den Bestimmungen der Verordnung Nr. 4064/89, deren Art. 8 Abs. 2 sich darauf beschränkt, mögliche „Änderungen durch die beteiligten Unternehmen“ an dem angemeldeten Zusammenschluss vorzusehen, um diesen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen, ohne das Verfahren zur Erzielung eines solchen Ergebnisses festzulegen. Der Gerichtshof hat im Übrigen im Urteil C‑551/10 P (oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2012:681) darauf hingewiesen, dass Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 4064/89 die Kommission mit der Aufgabe betraut, sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterliegenden Zusammenschlüsse keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, die zur Folge hat, dass ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, und dass es deshalb nicht Aufgabe der Kommission ist, ein System des vollkommenen Wettbewerbs zu errichten und anstelle der Wirtschaftsteilnehmer zu entscheiden, wer auf dem Markt tätig sein soll (Rn. 66 und 67). Dem entsprechend hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Kommission nur die Möglichkeit hat, den Käufer, der ihr vorgeschlagen wird, zu billigen oder nicht (Rn. 76).

146    Soweit die Kommission die Notwendigkeit beurteilt, Zusagen einzuholen, um die gegen einen Zusammenschluss bestehenden ernsthaften Bedenken zu zerstreuen, ist der Unionsrichter der Auffassung, dass es ihm nicht zusteht, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen, so dass die behauptete Nichtberücksichtigung anderer, von Dritten vorgeschlagener Zusagen für sich allein noch kein Nachweis dafür ist, dass die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist. Der Umstand, dass auch andere Zusagen hätten akzeptiert werden können, kann daher selbst dann, wenn diese für den Wettbewerb günstiger gewesen wären, nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen, sofern die Kommission vernünftigerweise annehmen durfte, dass die in der Entscheidung vorgesehenen Zusagen die ernsthaften Bedenken zerstreuen konnten (Urteile vom 30. September 2003, ARD/Kommission, T‑158/00, Slg, EU:T:2003:246, Rn. 328 und 329, sowie easyJet/Kommission, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2006:187, Rn. 128 und 129). In ähnlicher Weise ist es daher nicht Sache des Gerichts, im vorliegenden Fall eine vergleichende Untersuchung der verschiedenen Angebote vorzunehmen, die Lagardère im Jahr 2004 vorgelegt wurden, und die Kommission brauchte die von den einzelnen Bewerbern erwarteten internen Rentabilitätsquoten nicht miteinander zu vergleichen, da sie der Auffassung war, dass die Bewerbung von Wendel, dem einzigen Erwerber, den Lagardère vorgeschlagen hatte, die von dieser zugesagten Verpflichtungen erfüllte.

147    Schließlich ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe die Angebote mehrerer Bewerber unter einem bestimmten Gesichtspunkt verglichen, sachlich nicht zutrifft. Aus Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Kommission zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei Wendel um einen Bewerber handelte, der in der Lage war, Editis als wirksamen Wettbewerber auf dem betroffenen Markt zu erhalten und weiterzuentwickeln, festgestellt hatte, dass Wendel sich verpflichtet habe, deren Management und verlegerisches Personal beizubehalten, und dass Wendel betont habe, mit diesem Ansatz die Entwicklung von Editis stärker absichern zu können, als dies der Fall wäre, wenn Editis von einem Wettbewerber in diesem Marktsegment übernommen würde, der die unternehmerische Kontrolle zwangsläufig reorganisiert hätte.

148    Viertens wirft die Klägerin der Kommission vor, die fehlende Erfahrung von Wendel im Verlagssektor nicht berücksichtigt zu haben. Aus Abs. 10 Buchst. b der Verpflichtungszusagen geht jedoch ausdrücklich hervor, dass als Käufer der zu veräußernden Vermögenswerte auch ein Finanzinvestor ausgewählt werden konnte, was das Gericht (Urteil T‑279/04, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:384, Rn. 344 und 345) und der Gerichtshof (Urteil C‑551/10 P, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2012:681, Rn. 78) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der mit Auflagen verbundenen Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 bestätigt haben. Außerdem trifft das Vorbringen der Klägerin sachlich nicht zu, weil die Kommission in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich geprüft hat, ob Wendel ein Wirtschaftsteilnehmer war, der ungeachtet seiner fehlenden Erfahrung im Verlagssektor fähig war, einen wirksamen Wettbewerb zu erhalten und zu entwickeln. So hat sie darauf hingewiesen, dass Editis weiterhin über die gesamte Personalausstattung auf Führungsebene sowie im verlegerischen und unterstützenden Bereich verfügte, die erforderlich war, um ihre eigene Lebensfähigkeit sicherzustellen, und Wendel sich verpflichtet hatte, diese Ressourcen beizubehalten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Lagardère sich in Abs. 12 Buchst. b ihrer Zusagen verpflichtet hatte, vor Ablauf einer bestimmten Frist davon abzusehen, die Mitglieder des Exekutivausschusses von Editis und die wichtigsten verlegerischen Führungskräfte der veräußerten Geschäftsbereiche zu rekrutieren.

149    Fünftens wirft die Klägerin der Kommission vor, den Standpunkt vertreten zu haben, dass Wendel die in den Verpflichtungszusagen vorgesehene Voraussetzung der Unabhängigkeit erfülle, obwohl ein Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft zugleich Mitglied des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses von Lagardère gewesen sei.

150    Nach Abs. 10 ihrer Zusagen hatte Lagardère sich verpflichtet, zum Schutz eines wirksamen Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten „die Vermögenswerte von Editis an einen oder mehrere unabhängige Käufer zu veräußern“. Abs. 10 Buchst. a sah ferner vor, dass Lagardère „keine bedeutenden unmittelbaren oder mittelbaren Interessen bei dem oder den Käufer(n) haben“ durfte. In Rn. 346 des Urteils T‑279/04 (EU:T:2010:384) hat das Gericht das von der Klägerin zur Stützung ihres neunten Klagegrundes vorgebrachte Argument zurückgewiesen, die Verpflichtungszusagen von Lagardère seien mit Rn. 49 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen unvereinbar. Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass „das bloße Fehlen bedeutender unmittelbarer oder mittelbarer Interessen bei dem oder den Käufer(n), wie es in Abs. 10 der Verpflichtungszusagen von Lagardère vorgesehen ist, mit der in Rn. 49 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen vorgesehenen Voraussetzung vereinbar ist, dass keine Beziehung zwischen dem Käufer und den Parteien bestehen darf, da die Veräußerung gemäß Abs. 10 der Verpflichtungszusagen von Lagardère nur ‚an einen oder mehrere von der Anmelderin unabhängige Käufer erfolgen‘ und der Erwerb eines oder mehrerer Vermögenswerte(s) keine ‚neue[n] Wettbewerbsprobleme schaffen [darf]‘“.

151    Das Gericht hat somit die beiden in Abs. 10 und Abs. 10 Buchst. a der Verpflichtungszusagen vorgesehenen Bedingungen insgesamt beurteilt und festgestellt, dass das in Abs. 10 Buchst. a vorgesehene Fehlen „bedeutender unmittelbarer oder mittelbarer Interessen von Lagardère bei dem Käufer“ unter Berücksichtigung der in Abs. 10 vorgesehenen allgemeinen Bedingung der Unabhängigkeit des Käufers von Lagardère zu prüfen ist.

152    Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Kommission bei der Beurteilung der Bewerbung von Wendel die in Abs. 10 und Abs. 10 Buchst. a der Verpflichtungszusagen vorgesehene und im Licht von Rn. 49 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen zu verstehende Bedingung der Unabhängigkeit dieses Bewerbers von Lagardère beachtet hat. Die Bedingung der Unabhängigkeit des Erwerbers zielt insbesondere darauf ab, dessen Fähigkeit sicherzustellen, sich auf dem Markt wie ein wirksamer und eigenständiger Wettbewerber zu verhalten, ohne dass seine Strategie und seine Entscheidungen vom Veräußerer beeinflusst werden können. Diese Unabhängigkeit lässt sich beurteilen, indem die kapitalmäßigen, finanziellen, geschäftlichen, personellen und materiellen Verflechtungen zwischen den beiden Gesellschaften untersucht werden.

153    In Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission zur Frage der Unabhängigkeit der Parteien angegeben, dass „Wendel zum Zeitpunkt des ursprünglichen Zulassungsantrags von 2004 von der Lagardère-Gruppe unabhängig war“ und „[t]atsächlich … keine Kapitalverflechtung oder sonstige wirtschaftliche Verflechtung zwischen diesen beiden Gesellschaften [bestand]“. Diese Feststellung wird von der Klägerin nicht bestritten, die im Übrigen auch nicht behauptet, dass zwischen den beiden Gesellschaften materielle und finanzielle Verflechtungen bestanden hätten.

154    Zwar trägt die Klägerin zutreffend vor, dass ein und dieselbe Person Mitglied bestimmter Exekutiv- oder Aufsichtsorgane von Lagardère und von Wendel war. Es ist nämlich unstreitig, dass Herr P. seit 1978 eines der 15 Mitglieder des Aufsichtsrats von Lagardère und Mitglied des Prüfungsausschusses dieser Gesellschaft war. Außerdem zählte Herr P. seit 2002 und bis zum 31. Mai 2005 zu den zwölf Mitgliedern des Verwaltungsrats, den drei Mitgliedern des Nominierungs- und Vergütungsausschusses sowie den fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses von Wendel.

155    Die Mitgliedschaft von Herrn P. in den Gremien beider Gesellschaften ist jedoch unter den vorliegenden Umständen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass Wendel ein von Lagardère abhängiger Erwerber gewesen sei.

156    Am 30. Juli 2004 war Lagardère nämlich eine Kommanditgesellschaft auf Aktien französischen Rechts mit dualistischer Struktur, deren Funktionsweise den Art. L 226-1 bis L 226-14 des französischen Handelsgesetzbuchs unterlag. Sie wurde somit von einer Geschäftsführung geleitet, die der Aufsicht eines Aufsichtsrats unterstand. In seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats, nicht aber als Geschäftsführer, nahm Herr P., wie Wendel vorträgt, ausschließlich Funktionen der Aufsicht und Orientierung der Geschäftsführung der Gesellschaft wahr. Im Übrigen war er in seiner Eigenschaft als Mitglied des Prüfungsausschusses mit Fragen befasst, die in erster Linie die Finanzen und die Rechnungslegung betrafen.

157    Am 30. Juli 2004 war Wendel eine Aktiengesellschaft französischen Rechts mit monistischer Struktur, deren Funktionsweise den Art. L 225‑17 bis L 225-56 des französischen Handelsgesetzbuchs unterlag. Sie wurde somit von einem Verwaltungsrat geleitet, der die Aufgabe hatte, die Leitlinien ihrer Geschäftstätigkeit zu bestimmen. Die Mitglieder ihres Verwaltungsrats unterlagen zwar gemäß Art. L 225-37 des französischen Handelsgesetzbuchs einer Verschwiegenheitspflicht, wie Wendel vorträgt, zugleich aber auch einer Loyalitätspflicht gegenüber der Gesellschaft, insbesondere gemäß Art. L 242-6 dieses Gesetzbuchs. Herr P. war ferner Mitglied des Nominierungs- und Vergütungsausschusses sowie des Prüfungsausschusses von Wendel, die die Aufgabe hatten, die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten, der mindestens viermal jährlich zusammentrat. Der Prüfungsausschuss war insbesondere für Fragen der Rechnungslegung zuständig, während der Nominierungs- und Vergütungsausschuss vor allem Vorschläge für die Ernennung von Verwaltungsratsmitgliedern, für die Vergütung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des stellvertretenden Generaldirektors sowie für die Leitlinien der Politik der Beteiligung des Managements am Gewinn zu unterbreiten hatte. So geht aus dem Jahresbericht 2004 hervor, dass die Tagesordnung der Sitzungen des Nominierungs- und Vergütungsausschusses vom 9. Juli, 6. und 23. September sowie 22. Oktober 2004 die Prämien aus Anlass des Erwerbs von Editis, die Investition in Editis und die Beteiligung des Managements von Wendel am Kapital von Editis zum Gegenstand hatte.

158    Im Übrigen heißt es in Fn. 10, auf die Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung verweist und die die Kommission auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts hin vorgelegt hat, dass „[i]n Bezug auf die personelle Verflechtung, die zwischen Lagardère und Wendel besteht, … die Kommission zur Kenntnis [nimmt], dass die Vertreter von Wendel vor der ersten Zulassungsentscheidung zugesagt hatten, dass [Herr P.] an den Sitzungen des Verwaltungsrats von Wendel nicht mehr teilnimmt“. Somit geht aus der angefochtenen Entscheidung und aus den Antworten auf die Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hervor, dass Wendel auf Verlangen der Kommission am 27. Juli 2004 förmlich zugesagt hatte, dass Herr P. zum einen seine Ämter bei dieser Gesellschaft innerhalb eines Jahres nach Zulassung ihrer Bewerbung niederlegt und zum anderen in dieser Zwischenzeit nicht an Beratungen des Verwaltungsrats und der anderen internen Ausschüsse teilnimmt, wenn diese die Verlagstätigkeit der Gruppe betreffen, und von der Geschäftsleitung oder den operativen Führungskräften von Wendel keine vertraulichen Informationen in Bezug auf den Verlagssektor erhält.

159    Diese Umstände lassen zusammen den Schluss zu, dass die Kommission dafür Sorge getragen hat, dass die Tätigkeit von Herrn P. bei Wendel die Unabhängigkeit dieser Gesellschaft und folglich die Erhaltung und Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem betroffenen Markt nicht beeinträchtigen konnte. Die bloße Anwesenheit von Herrn P. in den Organen der beiden Gesellschaften konnte daher mangels sonstiger Nachweise nicht die Annahme rechtfertigen, das Marktverhalten von Wendel werde durch Lagardère beeinflusst und die Bedingung der Unabhängigkeit des Erwerbers sei nicht erfüllt.

160    Soweit die Klägerin vorbringt, die Anwesenheit von Herrn P. in den Leitungs- und Aufsichtsorganen der beiden Gesellschaften sei während der Phase der Veräußerung und der Auswahl des Erwerbers durch Lagardère besonders problematisch gewesen, ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Veräußerungsverfahren unter strenger Aufsicht der Kommission stattfand, und zweitens, dass es nicht Aufgabe der Kommission war, ein System des vollkommenen Wettbewerbs zu errichten und anstelle der Wirtschaftsteilnehmer zu entscheiden, wer auf dem Markt tätig sein soll, sondern allein Lagardère einen geeigneten Käufer zu suchen hatte, der sodann der Zulassung durch die Kommission bedurfte (siehe oben, Rn. 144 und 145).

161    Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, die angefochtene Entscheidung sei in diesem speziellen Punkt nicht hinreichend begründet, ist dies im Rahmen des sechsten Klagegrundes zu prüfen.

162    Sechstens wirft die Klägerin der Kommission vor, die Auswirkungen außer Acht gelassen zu haben, die die von den beiden Unternehmen getroffenen Übergangsvereinbarungen auf die Unabhängigkeit von Wendel hätten haben können, da Editis für den Vertrieb bestimmter Titel weiterhin eine Vergütung von der Gesellschaft Hachette erhalte, die sich im Alleinbesitz von Lagardère befinde. Da diese Übergangsvereinbarungen Teil der Verpflichtungszusagen von Lagardère und somit durch die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 festgelegt waren (siehe Anhang 1, Punkt 13 und 14 dieser Entscheidung), ist dieses Vorbringen zurückzuweisen, weil die Klägerin die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht mehr in Frage stellen kann (siehe oben, Rn. 144).

163    Vorbehaltlich der vorstehenden Rn. 161 ist der vierte Klagegrund nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

 Fünfter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

164    Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem Ermessensmissbrauch, da die Kommission sich auf Art. 266 AEUV gestützt habe, um die erste Zulassungsentscheidung nachträglich zu bestätigen, statt auf den Zeitpunkt vor Eintritt der vom Gericht und vom Gerichtshof beanstandeten Rechtswidrigkeit zurückzugehen.

165    Die Kommission und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

166    Nach der Rechtsprechung (Urteil Fédesa u. a., oben in Rn. 58 angeführt, EU:C:1990:391, Rn. 24) liegt ein Ermessensmissbrauch vor, wenn ein Organ der Union eine Rechtshandlung ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlässt, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen. So hat der Unionsrichter darauf hingewiesen, dass eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist (vgl. Urteil vom 11. November 2004, Ramondín u. a./Kommission, C‑186/02 P und C‑188/02 P, Slg, EU:C:2004:702, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). Verfolgt eine Entscheidung mehrere Ziele, ist sie auch dann nicht ermessensmissbräuchlich, wenn zu den rechtmäßigen Beweggründen ein nicht gerechtfertigter hinzukommt, solange das wesentliche Ziel nicht preisgegeben wird (Urteil vom 21. Dezember 1954, Italien/Hohe Behörde, 2/54, Slg, EU:C:1954:8; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Juli 1999, Vlaamse Televisie Maatschappij/Kommission, T‑266/97, Slg, EU:T:1999:144, Rn. 131).

167    Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin vor, die Kommission habe die erste Zulassungsentscheidung nachträglich bestätigt, um einem privaten Interesse zu dienen, statt dem allgemeinen Interesse Vorrang einzuräumen.

168    Sie stützt diesen Klagegrund zunächst darauf, dass die Kommission der angefochtenen Entscheidung rechtswidrig Rückwirkung beigelegt habe, obwohl sie verpflichtet gewesen sei, den Verstoß von Lagardère gegen eine ihrer Verpflichtungszusagen zu ahnden. Die Prüfung des ersten Klagegrundes hat jedoch zum einen ergeben, dass die Kommission rechtmäßig eine rückwirkende Entscheidung erlassen konnte, und zum anderen, dass sie nicht verpflichtet war, die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004 zu widerrufen und Sanktionen gegen Lagardère zu verhängen. Außerdem sollte der Erlass einer neuen, rückwirkenden Zulassungsentscheidung mehreren im Allgemeininteresse liegenden Zwecken dienen, die im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes angeführt sind.

169    Zweitens trägt die Klägerin vor, die angefochtene Entscheidung habe darauf abgezielt, den Erfolg der Klage zu vereiteln, die die Klägerin am 4. November 2010 vor dem Tribunal de commerce de Paris (Frankreich) gegen Lagardère und Wendel wegen Verletzung des Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) erhoben habe. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, mit dieser Klage habe sie erreichen wollen, dass der nationale Richter den zwischen Lagardère und Wendel geschlossenen Veräußerungsvertrag mit der Begründung für nichtig erklärt, dieser verstoße gegen die öffentliche Wirtschaftsordnung, weil das Gericht die erste Entscheidung über die Zulassung von Wendel für nichtig erklärt habe.

170    Zwar trifft es zu, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Auffassung ist, die Vollstreckung eines Gerichtsurteils sei untrennbarer Bestandteil des Verfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK, insbesondere im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit (EGMR, Urteil vom 19. März 1997, Hornsby/Griechenland, Recueil des arrêts et décisions 1997‑II, §§ 40 und 41), und dass nach der vom EGMR entwickelten Rechtsprechung ein Eingriff der gesetzgebenden Gewalt, mit dem der Ausgang eines Gerichtsverfahrens beeinflusst werden soll, verboten ist (EGMR, Stran Greek Refineries und Stratis Andreadis/Griechenland, Urteil vom 9. Dezember 1994, § 49, Serie A, Nr. 301-B, sowie Zielinski, Pradal und Gonzales u. a./Frankreich, Nr. 24846/94 und 34165/96 bis 34173/96, § 57, EGMR 1999-VII). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch keine Argumente vorgetragen, die die Behauptung stützen, die angefochtene Entscheidung sei erlassen worden, um ein anhängiges nationales Gerichtsverfahren scheitern zu lassen. Außerdem hat die Prüfung des ersten Klagegrundes ergeben, dass der Erlass einer neuen, rückwirkenden Zulassungsentscheidung gerade dem Ziel diente, der Verpflichtung der Verwaltung nachzukommen, die Rechtmäßigkeit zu wahren und die Rechtskraft des Urteils des Gerichts zu beachten.

171    Nach alledem ist es der Klägerin nicht gelungen, anhand objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien darzutun, Zweck der angefochtenen Entscheidung sei es gewesen, die erste Entscheidung rückwirkend zu bestätigen und damit einem privaten Interesse zu dienen, statt dem allgemeinen Interesse Vorrang einzuräumen.

172    Der fünfte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Sechster Klagegrund: Begründungsmangel

173    Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei nicht ausreichend begründet. Insbesondere habe die Kommission keine hinreichenden Angaben zu den Rechtfertigungsgründen für den Erlass einer rückwirkenden Entscheidung gemacht. Sie habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie nach dem 30. Juli 2004 eingetretene Ereignisse habe berücksichtigen dürfen, und nicht begründet, warum die Weiterveräußerung der Vermögenswerte von Editis an Planeta im Jahr 2008 keinen Verstoß gegen die Verpflichtungszusagen dargestellt habe. Schließlich habe die Kommission nicht ausreichend dargelegt, inwiefern das Vorhandensein eines gemeinsamen Verwaltungsratsmitglieds von Lagardère und Wendel mit der in Abs. 10 der Verpflichtungszusagen vorgesehenen Bedingung der Unabhängigkeit vereinbar gewesen sei.

174    Die Kommission – unterstützt von Lagardère und Wendel – entgegnet, sie habe die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet.

175    Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Akt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass zum einen der Unionsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann und es zum anderen den Betroffenen möglich ist, die Gründe für die getroffene Maßnahme zu erkennen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 30. November 2011, Sniace/Kommission, T‑238/09, EU:T:2011:705, Rn. 37).

176    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben. Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, Slg, EU:C:2008:375, Rn. 96, und vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T‑102/07 und T‑120/07, Slg, EU:T:2010:62, Rn. 180).

177    Ferner müssen die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht. So verstößt die Kommission auf dem Gebiet der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nicht gegen ihre Begründungspflicht, wenn sie bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse in ihrer Entscheidung nicht genau die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darlegt, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen oder keine bzw. eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben (Urteil vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission, T‑151/05, Slg, EU:T:2009:144, Rn. 192). Ein solches Erfordernis wäre nämlich schwerlich vereinbar mit dem Beschleunigungsgebot und den kurzen Verfahrensfristen, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse einhalten muss und die zu den besonderen Umständen eines Verfahrens zu deren Kontrolle gehören (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg, EU:C:2008:392, Rn. 167). Die Kommission muss jedoch die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil NVV/Kommission, EU:T:2009:144, Rn. 194).

178    Nach dem Maßstab dieser Grundsätze erweist sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung als hinreichend.

179    Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung sich in den der Klägerin bekannten Rahmen einfügt, der durch die mit Auflagen verbundene Genehmigungsentscheidung vom 7. Januar 2004, deren Umsetzung die Zulassungsentscheidung sicherstellt, sowie durch die Zurückweisung der Klage der Klägerin gegen diese Entscheidung, die Nichtigerklärung der ersten Zulassungsentscheidung durch das Gericht und die Zurückweisung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts durch den Gerichtshof vorgegeben war. Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission am 24. Februar und 18. April 2011 auf Schreiben der Klägerin geantwortet hat, die die Vorgehensweise im Anschluss an das Urteil T‑452/04 (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2010:385) betrafen, dass hierzu am 14. Februar und 16. März 2011 Besprechungen zwischen der Klägerin und der Kommission stattgefunden haben und dass die Klägerin erneut ihre Stellungnahme zum neuen Zulassungsverfahren mit Schreiben vom 20. April 2011 an den neuen Beauftragten und mit Schreiben vom 27. April 2011 an die Kommission übersandt hatte.

180    Davon abgesehen legen die Rn. 15 bis 22 der angefochtenen Entscheidung klar und eindeutig dar, warum die Kommission eine rückwirkende Entscheidung erlassen sowie nach dem 30. Juli 2004 eingetretene Ereignisse ergänzend berücksichtigt hat. Die Kommission ist in diesen Randnummern insbesondere auf die Argumente eingegangen, die die Klägerin im Rahmen ihres mehrfach wiederholten Meinungsaustauschs mit der Kommission in der Zeit vom 30. September 2010 bis zum 13. Mai 2011 vorgebracht hatte. Hinsichtlich der Weiterveräußerung von Editis an Planeta im Jahr 2008 hat die Kommission in den Rn. 47 und 48 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls in hinreichend klarer und eindeutiger Weise dargelegt, aus welchen Gründen sie diese Weiterveräußerung für mit den Verpflichtungszusagen von Lagardère vereinbar hielt.

181    Was schließlich die Begründung für die Beurteilung der in den Verpflichtungszusagen vorgesehenen Bedingung der Unabhängigkeit betrifft, geht aus Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission den Standpunkt vertrat, zum Zeitpunkt des ursprünglichen Zulassungsantrags von 2004 sei Wendel von Lagardère unabhängig gewesen, weil zwischen diesen beiden Gesellschaften keine Kapitalverflechtungen oder sonstigen wirtschaftlichen Verflechtungen bestanden hätten. Diese – für sich genommen ausreichende – Begründung wird durch die Erläuterung in Fn. 10 ergänzt, auf die Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung verweist und in der es heißt, Wendel habe zugesagt, dass Herr P., der Mitglied des Aufsichtsrats von Lagardère sei, an den Sitzungen des Verwaltungsrats von Wendel nicht mehr teilnehmen werde (siehe oben, Rn. 158).

182    Der Umstand, dass der Inhalt dieser Fußnote der Klägerin erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt wurde, ist nicht geeignet, die in Rn. 181 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung in Frage zu stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nämlich nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Richter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann (Urteil vom 16. November 2000, Finnboard/Kommission, C‑298/98 P, Slg, EU:C:2000:634, Rn. 46).

183    Aus alledem folgt, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung die Klägerin in die Lage versetzt, deren Stichhaltigkeit in sachdienlicher Weise in Frage zu stellen, und dem Gericht die Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglicht, wie dies im Übrigen auch aus der Prüfung der anderen Klagegründe hervorgeht. Der sechste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt zurückzuweisen ist.

 Kosten

184    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr die Kosten der Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten sowie gemäß den Anträgen von Lagardère und Wendel deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Éditions Odile Jacob SAS trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Martins Ribeiro

Gervasoni

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. September 2014.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Beteiligten

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

Zur Begründetheit

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 266 AEUV und gegen das Rückwirkungsverbot

– Zur Zulässigkeit des ersten Klagegrundes

– Zum Verstoß gegen Art. 266 AEUV

– Zum Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

Zweiter Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung

– Zur Zulässigkeit des zweiten Klagegrundes

– Zum Fehlen einer Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung

Dritter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler, da die Kommission nach dem 30. Juli 2004 entstandene Gegebenheiten herangezogen und diese selektiv berücksichtigt habe

Vierter Klagegrund: Rechtsfehler und offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Bewerbung von Wendel

Fünfter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Sechster Klagegrund: Begründungsmangel

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.