Vorabentscheidungsersuchen, eingereicht durch die Cour d’appel de Bruxelles (Belgien) am 20. Mai 2022 – Ligue des droits humains ASBL, BA/L’organe de contrôle de l’information policière
(Rechtssache C-333/22)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Ligue des droits humains ASBL,
BA
Rechtsmittelgegner: L'organe de contrôle de l’information policière
Vorlagefragen
Verlangen die Art. 47 und 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine unabhängige Aufsichtsbehörde wie L'organe de contrôle de l’information policière (Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen) vorzusehen, wenn es die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen ausübt?
Ist Art. 17 der Richtlinie 2016/6801 mit den Art. 47 und 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof vereinbar, soweit er die Aufsichtsbehörde – die die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen ausübt – nur dazu verpflichtet, die betroffene Person darüber, „dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde erfolgt sind“, sowie „über ihr Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf“ zu unterrichten, obgleich eine derartige Unterrichtung keine nachträgliche Kontrolle des Handelns und der Beurteilung der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Daten der betroffenen Person und die Pflichten des Verantwortlichen gestattet?
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1 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89).