Language of document :

Klage, eingereicht am 9. Oktober 2009 - Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission

(Rechtssache T-407/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH (Neubrandenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Núñez Müller und J. Dammann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

-    die Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 2009 (D/53320) für nichtig zu erklären;

-    hilfsweise festzustellen, dass es die Kommission unter Verstoß gegen ihre Pflichten aus Art. 88 EG und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unterlassen hat, das förmliche Prüfverfahren gem. Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten;

-    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission D/53320 vom 29. Juli 2009 betreffend das Verfahren CP 141/2007 - Deutschland, Potentielle Beihilfen im Zusammenhang mit der Privatisierung von Wohnungen in Neubrandenburg. In dieser Entscheidung ist die Kommission der vorläufigen Auffassung, dass die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Privatisierung von öffentlichen Wohnungen in Neubrandenburg abgeschlossenen Verträge, die die Klägerin zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemacht hatte, keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG beinhalten würden.

Hilfsweise beantragt die Klägerin festzustellen, dass es die Kommission pflichtwidrig unterlassen habe, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.

Zur Begründung der Nichtigkeitsklage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erstens trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären sei, da es die Kommission unterlassen habe, das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, obwohl sie während der durch die Beschwerde der Klägerin eingeleiteten Vorprüfphase auf ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen sei. Zweitens habe die Kommission mit der Feststellung, dass die streitigen Verträge keine staatlichen Beihilfen beinhalteten, gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen. Ferner habe die Kommission ihr Ermessen missbraucht. Zuletzt wird geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 253 EG unzureichend begründet sei.

Zur Begründung der hilfsweise erhobenen Untätigkeitsklage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erstens trägt die Klägerin in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission trotz förmlicher Aufforderung der Klägerin gemäß Art. 232 Abs. 2 EG untätig geblieben sei, obwohl sie wegen der im Vorprüfverfahren aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der streitigen Verträge zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG verpflichtet gewesen sei. An zweiter Stelle rügt die Klägerin, dass die Kommission mit der unterlassenen Verfahrenseröffnung außerdem gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/19991 verstoßen habe, da sie im Vorprüfverfahren Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der streitigen Verträge mit dem Gemeinsamen Markt gehabt habe. Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen die in Art. 87 und 88 EG vorgesehene Kompetenzaufteilung zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten in der Beihilfekontrolle verstoßen habe, da sie das Prüfverfahren nur dilatorisch betreibe, bis das parallel zwischen der Klägerin und den Beihilfebegünstigten anhängige nationale Gerichtsverfahren beendet sei.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).