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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 28. April 2009 - Tailor/HABM (Gesäßtasche links)

(Rechtssache T-282/07)1

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke "Gesäßtasche links" - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Tom Tailor GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. O. Gillert, K. Vanden Bossche und F. Schiwek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Mai 2007 (Sache R 669/2006-1) über die Eintragung eines Bildzeichens "Gesäßtasche links" als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

Die Tom Tailor GmbH trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 235 vom 6.10.2007.