Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 28. April 2009 - Tailor/HABM (Gesäßtasche links)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke "Gesäßtasche links" - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Tom Tailor GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. O. Gillert, K. Vanden Bossche und F. Schiwek)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Mai 2007 (Sache R 669/2006-1) über die Eintragung eines Bildzeichens "Gesäßtasche links" als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
Die Tom Tailor GmbH trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 235 vom 6.10.2007.