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Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2007 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Mai 2007 in der Rechtssache F-97/06, López Teruel/HABM

(Rechtssache T-284/07 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) (Prozessbevollmächtigte: I. de Medrano Caballero und E. Maurage)

Andere Verfahrensbeteiligte: Adelaida López Teruel (Guadalajara, Spanien)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Mai 2007 in der Rechtssache F-97/06 aufzuheben;

über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 22. Mai 2007, dessen Aufhebung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beantragt wird, hob das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung des HABM vom 6. Oktober 2005 auf, mit der ein Antrag von Frau López Teruel auf Einsetzung eines Invaliditätsausschusses abgelehnt worden war.

Zur Begründung seines Antrags auf Aufhebung dieses Urteils macht das HABM drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Statuts über die Einsetzung eines Invaliditätsausschusses vor, da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Voraussetzungen für die Gewährung des Invalidengeldes denen der Einsetzung eines Invaliditätsausschusses gleichgesetzt habe. Auch bestehe keine gebundene Befugnis der Anstellungsbehörde hinsichtlich der Einberufung eines solchen Ausschusses; das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst enthalte somit einen Auslegungsfehler.

Zweitens liege ein Verstoß gegen Art. 90 des Statuts und ein Rechtsfehler hinsichtlich der Bestimmung der angefochtenen Entscheidung vor, da das Gericht für den öffentlichen Dienst nur die Entscheidung vom 6. Oktober 2005 als beschwerende Maßnahme angesehen und die Entscheidung des HABM über die dagegen eingelegte Beschwerde als bestätigende Maßnahme behandelt habe.

Drittens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst offensichtlich Tatsachen und Beweise verfälscht, da es entschieden habe, dass sich das Amt in seiner Entscheidung auf das Ergebnis der ärztlichen Stellungnahme vom 18. Oktober 2005 gestützt habe.

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