Language of document : ECLI:EU:T:2009:121





Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. April 2009 – Tailor/HABM (Gesäßtasche links)

(Rechtssache T-282/07)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke „Gesäßtasche links“ – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 20-24)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Mai 2007 (Sache R 669/2006‑1) über die Eintragung eines Bildzeichens „Gesäßtasche links“ als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Tom Tailor GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „Gesäßtasche links“ für Waren der Klasse 25 – Anmeldung Nr. 4287751

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die Tom Tailor GmbH trägt die Kosten.