Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 28. April 2009 – Tailor/HABM (Gesäßtasche links)
(Rechtssache T-282/07)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke „Gesäßtasche links“ – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 20-24)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Mai 2007 (Sache R 669/2006‑1) über die Eintragung eines Bildzeichens „Gesäßtasche links“ als Gemeinschaftsmarke |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | Tom Tailor GmbH |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Bildmarke „Gesäßtasche links“ für Waren der Klasse 25 – Anmeldung Nr. 4287751 |
Entscheidung des Prüfers: | Zurückweisung der Anmeldung |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. | | Die Tom Tailor GmbH trägt die Kosten. |