Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. März 2011 – Griechenland/Kommission
(Rechtssache T‑184/09)
„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Gemeinsame Marktorganisation für Zucker – Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 und Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 – Bewertung des Risikos eines finanziellen Schadens für den EAGFL – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“
1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Endgültige Ablehnung der Übernahme bestimmter Ausgaben – Erforderlichkeit eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens – Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen durch die Kommission – Keine Verpflichtung zur Vorlage einer Schätzung der auszuschließenden Ausgaben vor Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen – Keine Verletzung der Verteidigungsrechte (Verordnungen der Kommission Nr. 1663/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2245/1999, Art. 8, und Nr. 885/2006, Art. 11) (vgl. Randnrn. 39-40, 44-48, 50, 52)
2. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben – Entsprechende Pflicht allein wegen der unmittelbaren Beteiligung des Mitgliedstaats, der Adressat der Entscheidung ist, an deren Ausarbeitung (Art. 253 EG) (Randnrn. 56-57)
3. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Finanzielle Berichtigung – Voraussetzungen – Vorliegen eines erheblichen Mangels, der den EAGFL einer wirklichen Gefahr eines Verlustes aussetzt (Verordnungen des Rates Nr. 729/70 und Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4) (Randnrn. 59-65)
4. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Ablehnung der Übernahme regelwidriger Ausgaben – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem – Pauschale Berichtigung von 10 % der Ausgaben – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Fehlen ausreichender Kontrollmechanismen – Keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Entscheidung 2009/253 der Kommission) (Randnrn. 70-73)
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/253/EG der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 75, S. 15), soweit mit ihr bestimmte von der Hellenischen Republik im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |