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Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 - Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-184/09)1

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1663/95 und Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 885/2006 - Bewertung des Risikos eines finanziellen Schadens für den EAGFL - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: V. Kontolaimos, E. Leftheriotou und V. Karra)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und A. Markoulli)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/253/EG der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 75, S. 15), soweit mit ihr bestimmte von der Hellenischen Republik im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 193 vom 15.8.2009.