Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. September 2013 – Telefónica/Kommission
(Rechtssache T‑430/11)
„Nichtigkeitsklage − Staatliche Beihilfen − Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt − Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen nicht angeordnet wird − Durchführungsbestimmungen − Fehlende individuelle Betroffenheit – Fehlende Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter der Beihilferegelung − Fehlende Rückzahlungspflicht − Unzulässigkeit“
1. Verfahren – Verpflichtung des Gerichts, vor der Entscheidung über eine Einrede der Unzulässigkeit das mündliche Verfahren zu eröffnen – Fehlen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 114 § 1 und 3) (vgl. Randnr. 20)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Eigenschaft als Beteiligter des Verwaltungsverfahrens – Keine klar abgegrenzte Verhandlungsposition – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 24, 26, 27)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Klage eines Unternehmens, das zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses nicht tatsächlich Begünstigter dieser Regelung war – Unzulässigkeit – Klage eines Unternehmens, das eine Einzelbeihilfe nach dieser Regelung erhalten hat, aber keiner Rückzahlungspflicht unterliegt – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 24, 29-36, 40-46)
4. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterscheidung zwischen individueller Betroffenheit und Rechtsschutzinteresse (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnr. 43)
5. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jede Handlung mit allgemeiner Geltung außer Gesetzgebungsakte – Beschluss der Kommission, mit dem eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Handlung, die Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift des Vertrags nach sich zieht – Ausschluss (Art. 263 Abs. 4 AEUV und 288 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 50-52, 54)
6. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Vom Gericht für unzulässig erklärte Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses über staatliche Beihilfen – Möglichkeit, anzuregen, dass das nationale Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt (Art. 263 AEUV und 267 AEUV) (vgl. Randnr. 53)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. L 135, S. 1) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Telefónica, SA trägt die Kosten. |