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Klage, eingereicht am 24. Mai 2016 – Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-318/23)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch P. Ondrůšek, M. Escobar Gómez, U. Babovič und A. Kraner als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

– festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-140/14, Kommission/Slowenien, in Bezug auf die Parzelle Nr. 115/1 der Gemeinde Teharje (Bukovžlak) ergeben;

– die Republik Slowenien zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 4 500 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren bis zu dem Tag zu zahlen, an dem die Republik Slowenien das Urteil in der Rechtssache C-140/14 in dem Teil durchführt, der sich auf die Parzelle Nr. 115/1 Teharje (Bukovžlak) bezieht;

– die Republik Slowenien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 500 Euro pro Tag zu zahlen, multipliziert mit der Anzahl der Tage, die vergangen sind zwischen der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-140/14 und dem Tag, an dem die Republik Slowenien das erwähnte Urteil in dem Teil durchführt, der sich auf die Parzelle Nr. 115/1 Teharje (Bukovžlak) bezieht, oder bis zum Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, mit einem Mindestpauschalbetrag von 280 000 Euro;

– der Republik Slowenien ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Gerichtshof hat im Urteil C-140/14 festgestellt, dass das Ablagern von Abfällen auf der Parzelle 1/115 Teharje in Bukovžlak als rechtswidrig anzusehen ist und dass Slowenien gegen die Verpflichtungen aus Art. 13 und Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 , aus Art. 5 Abs. 3 Buchst. e und Art. 6 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates2 in Verbindung mit der Entscheidung 2003/33/EG des Rates3 und aus den Art. 7 bis 9, 11 und 12 sowie aus den Anhängen I bis III der Richtlinie 1999/31/EG des Rates verstoßen hat, indem sie zunächst die Ablagerung nicht genehmigter Abfälle an diesem Standort zugelassen und anschließend keine Maßnahmen zu ihrer Beseitigung erlassen hat.

Die Republik Slowenien hat der Europäischen Kommission individuelle Maßnahmen zur Auswahl des optimalsten Mittels für die Abfallbeseitigung und zur Erledigung der Arbeiten mitgeteilt, mit denen sie das Urteil in der Rechtssache C-140/14 in dem Teil durchführen wird, der sich auf die Parzelle Nr. 115/1 Teharje (Bukovžlak) bezieht. Zu diesem Zweck übermittelte die Republik Slowenien der Europäischen Kommission einen Zeitplan, wonach die endgültige Durchführung der Sanierung zwischen dem ersten Halbjahr 2020 und dem 3. November 2021 erfolgen würde.

Da es bei der Einhaltung der in diesem Zeitplan festgelegten Fristen zu Verzögerungen kam, richtete die Europäische Kommission am 8. Juni 2018 ein Aufforderungsschreiben an die Republik Slowenien. In ihrer Antwort auf dieses Aufforderungsschreiben hat die Republik Slowenien der Kommission ausdrücklich garantiert, dass die Sanierungsarbeiten innerhalb der in diesem Zeitplan festgelegten ursprünglichen Frist durchgeführt würden, was allerdings nicht geschah. Eine illegale Abfalldeponie, die unter Verstoß gegen das geltende Unionsrecht errichtet und aufrechterhalten wurde, besteht trotz des Urteils des Gerichtshofs, mit dem dies festgestellt wurde, weiterhin und stellt ein Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit dar. Die Europäische Kommission hat daher beschlossen, gemäß Art. 260 Abs. 2 Klage zu erheben.

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1 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008 L 312, S. 3).

1 Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. 1999, L 182, S. 1).

1 Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. 2003, L 11, S. 27).