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Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 24. Mai 2023 - DocLX Travel Events GmbH gegen Bundesarbeitskammer

(Rechtssache C-320/23, Bundesarbeitskammer)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungswerberin: DocLX Travel Events GmbH

Berufungsbeklagte: Bundesarbeitskammer

Vorlagefragen:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen betreffend den Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2015/23021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 vorgelegt:

Ist die Prüfung der Angemessenheit und damit die Höhe der Rücktrittsgebühr nach dem Zeitpunkt des Angebotes des Reiseveranstalters, des Abschlusses des Pauschalreisevertrages, der Rücktrittserklärung des Reisenden, des geplanten Reiseendes oder einem anderen Zeitpunkt vorzunehmen?

Ist die Prüfung der Angemessenheit und damit die Höhe der Rücktrittsgebühr der Höhe nach entsprechend einer unternehmerischen betriebswirtschaftlichen richtigen Kalkulation oder nach anderen Kriterien, zum Beispiel einer pauschal vorgenommenen Schätzung bemessen an einem Prozentsatz des Reisepreises, vorzunehmen?

Ist diese Bestimmung so auszulegen, dass bei einer unangemessen hohen im Pauschalreisevertrag vereinbarten Rücktrittsgebühr, der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen (im Sinne der Beantwortung der Fragen 1. und 2.) Rücktrittsgebühr behält oder ist dieser konkret nach dem tatsächlichen Nachteil des Reiseveranstalters zu berechnen oder verliert er diesen Anspruch zur Gänze?

Kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Rücktrittsgebühr, insbesondere, wenn diese pauschal vereinbart wurde, auf nationales Recht zurückgegriffen werden, wenn dieses bei einem zu erwartenden unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand die Festsetzung der Höhe eines Betrages nach freiem richterlichen Ermessen ermöglicht?

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1 Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).