Language of document : ECLI:EU:C:2023:979


 


 



Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. Dezember 2023 –
[Avdzhilov](i)

(Rechtssache C319/23)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich – Sowohl internationale als auch örtliche Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Klage auf Leistung einer Ausgleichszahlung für Fluggäste wegen Annullierung eines Fluges – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Art. 7 Abs. 1 Buchst. a – Nationale Rechtsvorschriften, die andere Gerichtsstände zugunsten der Verbraucher vorsehen“

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag – Gericht, bei dem eine auf die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Klage anhängig ist – Anwendungsbereich – Bestimmung sowohl der internationalen als auch der örtlichen Zuständigkeit – Nationale Rechtsvorschriften, die andere Gerichtsstände zugunsten der Verbraucher vorsehen – Unanwendbarkeit

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verordnungen Nr. 261/2004 und Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, 16. Erwägungsgrund sowie Art. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich)

(vgl. Rn. 25-30 und Tenor)

Tenor

Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

ist dahin auszulegen, dass:

bei Anwendbarkeit dieser Bestimmung ein Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einer Klage auf Leistung einer Ausgleichszahlung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 seine sowohl internationale als auch örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf diese Bestimmung zu beurteilen hat, selbst wenn möglicherweise in den nationalen Rechtsvorschriften andere Gerichtsstände zugunsten der Verbraucher existieren.


i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.