BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
18. Januar 2024(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑320/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Beschluss vom 23. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 2023, in dem Verfahren
DocLX Travel Events GmbH
gegen
Bundesarbeitskammer
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der DocLX Travel Events GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin S. Schmutzer,
– der Bundesarbeitskammer, vertreten durch Rechtsanwalt S. Schumacher,
– der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann, I. Rubene und C. Valero als Bevollmächtigte,
nach Anhörung des Generalanwalts P. Pikamäe
folgenden
Beschluss
1 Mit Beschluss vom 2. Januar 2024, der am 8. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Handelsgericht Wien (Österreich) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑320/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 18. Januar 2024
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |