Language of document : ECLI:EU:T:2011:175





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2011 – Smart Technologies/HABM (WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH)

(Rechtssache T-523/09)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 33-37, 40)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2009 (Sache R 554/2009‑2) über die Anmeldung des Wortzeichens WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Smart Technologies ULC

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH für Waren der Klasse 9 – Anmeldung Nr. 7355902

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Smart Technologies ULC trägt die Kosten.