Urteil des Gerichts vom 13. April 2011 - Smart Technologies/HABM (WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH - Absolutes Eintragungshindernis -Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Smart Technologies ULC (Calgary, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, QC, T. Elias, Barrister, und R. Harrison, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. September 2009 (Sache R 554/2009-2) über die Anmeldung des Wortzeichens WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Smart Technologies ULC trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 51 vom 27.2.2010.