Language of document :

Klage, eingereicht am 28. Dezember 2010 - MIP Metro/HABM - Metronia (METRONIA)

(Rechtssache T-525/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düssledorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J.-C. Plate)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Metronia, SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Oktober 2009 in der Sache R 1315/2006-1 aufzuheben, soweit die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) nicht erfüllt seien;

dem Beklagten die Kosten einschließlich der des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "METRONIA" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 20, 28 und 41.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene deutsche Bildmarke "METRO" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 20, 28 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, der Widerspruch wurde zurückgewiesen, und demzufolge wurde die Gemeinschaftsmarke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zugelassen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009), da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass zwischen den betroffenen Gemeinschaftsmarken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

____________