Language of document :

Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 - Smart Technologies/HABM (WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH)

(Rechtssache T-523/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Smart Technologies ULC (Calgary, Kanada) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. September 2009 in der Sache R 554/2009-2 aufzuheben;

hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. September 2009 in der Sache R 554/2009-2 dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass die betroffene Gemeinschaftsmarke hinreichende Unterscheidungskraft besitzt, so dass ihrer Eintragung kein Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates entgegensteht;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH" für Waren der Klasse 9.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass die betroffene Gemeinschaftsmarke aufgrund ihrer angeblich fehlenden Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig sei.

____________