Language of document : ECLI:EU:T:2013:639





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2013 – Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission

(Rechtssache T‑171/08)

„Europäischer Flüchtlingsfonds – Maßnahme zur Sensibilisierung für und Verbreitung von Informationen über psychologisch traumatisierte Flüchtlinge – Projekt ‚Traumatisierte Flüchtlinge in der EU: Institutionen, Schutzmechanismen und bewährte Verfahren‘ – Zahlung des Restbetrags – Begründungspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Beurteilungsfehler“

1.                     Haushalt der Europäischen Union – Gemeinschaftszuschuss – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Finanzierung nur der tatsächlich entstandenen Ausgaben – Nachweis, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind – Fehlen – Nicht förderfähige Kosten (Art. 317 AEUV) (vgl. Randnrn. 60, 104, 115, 124, 155, 159)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission, mit der ein Teil eines Zuschusses zurückgefordert wird (Art. 296 AEUV) (vgl. Randnrn. 69-71, 76)

3.                     Haushalt der Europäischen Union – Gemeinschaftszuschuss – Verpflichtung des Empfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses einzuhalten – Pflicht zur Vorlage von im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts stehenden Unterlagen – Zwingender Charakter (Art. 317 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 81 Abs. 1; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 104 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnr. 87)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klägerisches Vorbringen, das nicht durch detaillierte schriftliche Beweise untermauert wird – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 136, 146)

Gegenstand

Nichtigerklärung der in dem Schreiben der Kommission vom 7. März 2008 enthaltenen Entscheidung über die Nichtanerkennung eines Teils der Kosten, die vom Kläger im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung JAI/2004/ERF/073 über die Gemeinschaftsfinanzierung einer Maßnahme zur Sensibilisierung für und Verbreitung von Informationen über psychologisch traumatisierte Flüchtlinge verauslagt wurden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e. V. trägt die Kosten.