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Klage, eingereicht am 14. März 2008 - Atlantean / Kommission

(Rechtssache T-125/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Atlantean Ltd (Killybegs, Irland) (Prozessbevollmächtigte: M. Fraser, Solicitor, G. Hogan, E. Regan und C. Toland, Barristers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 dadurch entstanden ist, dass diese den Antrag Irlands, die Kapazität des Schiffs MFV Atlantean zu erhöhen, rechtswidrig abgelehnt hat, wobei sich die Höhe des Schadens, vorbehaltlich einer Aktualisierung während des Verfahrens, auf 7 419 522 Euro nebst Zinsen ab 4. April 2003 bis zum abschließenden Urteil beläuft, zuzüglich Verzugszinsen ab Urteilsverkündung für den Fall des Verzugs bei der Zahlung der mit dem Urteil zuerkannten Beträge;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin klagt wegen außervertraglicher Haftung für die Verluste, die sie aufgrund der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 erlitten habe, mit der der Antrag Irlands abgelehnt worden war, die Kapazität ihres Schiffs Atlantean im Rahmen des vierten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms (MAP IV) zu erhöhen, das für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 m zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen1 gilt. Diese Entscheidung wurde, soweit sie das Schiff Atlantean der Klägerin betraf, durch Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006 für nichtig erklärt2.

Die Klägerin stützt ihre Anträge darauf, dass die Kommission mit dem Erlass der für nichtig erklärten Entscheidung gegen eine Reihe höherrangiger Rechtsnormen verstoßen habe: Die Kommission sei nicht nur zum Erlass der Entscheidung nicht befugt gewesen, wie das Gericht in seinem Urteil festgestellt habe, sondern habe auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, das Rückwirkungsverbot, das Diskriminierungsverbot, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ihre in Art. 253 EG festgelegte Pflicht zur Angabe einer Begründung verstoßen und den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt sowie ihre Befugnisse missbraucht. Außerdem habe die Kommission die ihrem Ermessen gesetzten Grenzen offenkundig und erheblich überschritten. Unter diesen Umständen reiche die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts aus, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.

Ferner macht die Klägerin geltend, dass sie als unmittelbare Folge der für nichtig erklärten Entscheidung der Kommission erhebliche Verluste und Schäden erlitten habe und noch immer erleide, da sie zusätzliche polyvalente Ersatzkapazitäten habe beschaffen müssen. Der Schaden sei demzufolge tatsächlich und sicher.

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1 - ABl. L 90, S. 48.

2 - Atlantean/Kommission (T-192/03, Slg. 2006, II-42).