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Klage, eingereicht am 31. März 2008 - Gres La Sagra / HABM - Ceramicalcora (VENATTO MARBLE STONE)

(Rechtssache T-130/08)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Gres La Sagra, SL (Alameda de la Sagra, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Villate Consonni und Rechtsanwalt J. Calderón Chavero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ceramicalcora, SA (Alcora, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 30. Januar 2008 in der Sache R-1609/2006-4 aufzuheben,

aufgrund der vorherigen Aufhebung dem Antrag auf Eintragung der Marke Nr. 3109006 nicht nur für die Dienstleistungen der Klasse 39 (die bereits nach unanfechtbar gewordener Zurückweisung des hinsichtlich dieser Dienstleistungen erhobenen Widerspruchs B 690695 beansprucht werden können) stattzugeben, sondern auch für die übrigen Waren und Dienstleistungen, die in den Klassen 19, 21 und 40 beansprucht werden,

dem HABM und den Verfahrensbeteiligten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen für den Fall, dass hiergegen Einwände erhoben werden, und ihre Anträge zurückzuweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "VENATTO (marble stone)" (Anmeldung Nr. 3109006) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 21, 39 und 40.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: CERAMICALCORA, S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Marken für das Zeichen "VENETO (cerámicas)" (Nrn. 2115543; 2056688; 2056689 und 2056699) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 27, 19, 21 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde mit der Begründung stattgegeben, es bestehe im relevanten Gebiet Verwechslungsgefahr für die beanstandeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 21 und 40, nicht aber für die beanstandeten Dienstleistungen der Klasse 39.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unzutreffende Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

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