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Klage, eingereicht am 31.März 2008 - Sahlstedt u.a. / Kommission

(Rechtssache T-129/08)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Kläger: Markku Sahlstedt (Karkkila, Finnland), Juha Kankkunen (Laukaa, Finnland), Mikko Tanner (Vihti, Finnland), Toini Tanner (Helsinki, Finnland), Liisa Tanner (Helsinki, Finnland), Eeva Jokinen (Helsinki, Finnland), Aili Oksanen (Helsinki, Finnland), Olli Tanner (Lohja, Finnland), Leena Tanner (Helsinki, Finnland), Aila Puttonen (Ristiina, Finnland), Risto Tanner (Espoo, Finnland), Tom Järvinen (Espoo, Finnland), Runo K. Kurko (Espoo, Finnland), Maa- ja metsätaloustuottajain keskusliitto MTK ry [Zentralverband der land- und forstwirtschaftlichen Produzenten] (Helsinki, Finnland), Maataloustuottajain Keskusliiton Säätiö [Stiftung des Zentralverbandes der landwirtschaftlichen Produzenten] (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Marttinen)

Beklagte: Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen

die Entscheidung, die Gegenstand der Klage ist, aufzuheben soweit sie sämtliche in ihr aufgeführte SCI-Gebiete der Republik Finnland betrifft;

hilfsweise, sofern der Gerichtshof dies nicht für möglich hält, die Entscheidung hinsichtlich der in Abschnitt 6.2.2.7 der Klageschrift konkretisierten SCI-Gebiete aufzuheben;

Auskunftsansprüche und Beweiserhebungen:

Falls über die Klage nicht bereits aufgrund der in der Klageschrift vorgetragenen Beweise zugunsten der Kläger im Sinne der vorstehenden Hauptanträge entschieden wird, hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften:

1.    die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verpflichten, den Klägern die Vorschläge, die Finnland bei ihr eingereicht hat, mit allen in dem Vorschlag enthaltenen, im siebten Erwägungsgrund der Entscheidung angesprochenen Informationen über die von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Gebiete als CD-Rom zu übermitteln,

2.    die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verpflichten, den Klägern die sich in ihrem Besitz befindlichen, im achten Erwägungsgrund der Entscheidung angesprochenen naturkundlichen und anderen Informationen zu sämtlichen von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Gebieten der Republik Finnland als CD-Rom, sowie die im neunten Erwägungsgrund angesprochenen Karten und Informationen in Papierversion zu übermitteln,

3.    die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verpflichten, den Klägern das gesamte Aktenmaterial zu den Gebieten der Republik Finnland, das im Laufe der im zehnten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Zusammenarbeit erstellt worden oder in Besitz der Kommission gelangt ist, als CD-Rom und die Karten in Papierversion zu übermitteln und

4.    die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verpflichten, den Klägern die im fünfzehnten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angesprochene Stellungnahme des Habitatausschusses zu übermitteln;

der Kommission die den Klägern entstandenen Verfahrenskosten in voller Höhe zuzüglich der gesetzlichen Zinsen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kläger verstößt die Entscheidung1 gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 3 und 4 der Habitatrichtlinie sowie gegen deren Anhang III, auf den in Art. 4 verwiesen wird. Für die Verletzung des Gemeinschaftsrechts führen sie vier Hauptklagegründe an:

a)    Die Habitatrichtlinie gestatte nicht, Entscheidungen, die die ursprüngliche Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Folgenden: SCI-Gebiete) beträfen, durch neue Entscheidungen in der Verfahrensweise und aus den Gründen, wie sie jetzt vorgeführt worden seien, aufzuheben. Verfahrensvorschriften der Habitatrichtlinie seien auch für die Kommission bindend. Eine andere Auslegung führe zu Rechtsunsicherheit bei den nationalen Umsetzungsmaßnahmen und beim Rechtsschutz der Landeigentümer.

b)    Das Netz Natura 2000 sei gemäß Art. 3 der Habitatrichtlinie ein kohärentes europäisches Netz von Schutzgebieten, mit dem entsprechend der Regelung der Richtlinie ein günstiger Erhaltungszustand gewährleistet werden solle. Die Kohärenz des Netzes werde dadurch gewährleistet und das Ziel des günstigen Erhaltungszustandes dadurch erreicht, dass Art. 4 und Anhang III der Richtlinie, die die Auswahl der Gebiete beträfen, als detaillierte technische Vorschriften sowohl für die Mitgliedstaaten, als auch für Kommission materiellrechtlich bindend seien, Gebiete könnten nicht zu SCI-Gebieten bestimmt werden, wenn Art. 4 und Anhang III nicht in beiden Phasen eingehalten würden. Das kohärente Ziel des günstigen Erhaltungszustands verlange, dass die Gebiete in den jeweiligen Mitgliedstaaten nach einheitlichen, den Art. 4 und dem Anhang III der Habitatrichtlinie entsprechenden Kriterien ausgewählt würden.

c)    Phase 1 (Mitgliedstaatsphase) und Phase 2 (Kommissionsphase) des Anhangs III bildeten eine Gesamtheit rechtswirksamer Maßnahmen. Das Verfahren in Phase 2 und die Entscheidung über Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung entspreche nicht der Habitatrichtlinie, wenn der Vorschlag der Phase 1 die Anforderungen der Richtlinie nicht erfülle.

d)    Finnland habe bei der Erstellung seines Vorschlags zu den SCI-Gebieten der borealen Zone Art. 4 der Habitatrichtlinie und die Vorschriften über die Phase 1 des Anhangs III nicht eingehalten. Da Finnlands Vorschlag unverändert hinsichtlich aller Gebiete durch die Entscheidung der Kommission angenommen worden sei, verstoße schon deshalb auch die Entscheidung der Kommission zu den SCI-Gebieten gegen die Richtlinie.

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1 - Entscheidung 2008/24/EG der Kommission vom 12. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region (Abl. L 12 S. 118)