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Klage, eingereicht am 25. März 2008 - CBI und Abisp / Kommission

(Rechtssache T-128/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Coordination Bruxelloise d'Institutions sociales et de santé (CBI) (Brüssel, Belgien) und Association Bruxelloise des Institutions de Soins Privées (Abisp) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Waelbroeck und D. Slater, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2008, mit der diese ihre am 7. September und 17. Oktober 2005 eingelegten Beschwerden wegen der staatlichen Beihilfen, die das Königreich Belgien den staatlichen Krankenhäusern der IRIS-Krankenhauskette der Region Brüssel-Hauptstadt gewähre, zurückgewiesen und es abgelehnt hat, das förmliche Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zur Prüfung der fraglichen Beihilfen einzuleiten.

Sie machen zunächst geltend, dass die angefochtene Entscheidung mit Verfahrensfehlern behaftet sei, da sie von der Kommission als Kollegium hätte angenommen werden, an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet sein und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen.

In materieller Hinsicht machen sie geltend, dass der Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien und sie dadurch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, dass sie festgestellt habe, dass die fraglichen Maßnahmen mit Art. 86 Abs. 2 EG vereinbar seien und kein förmliches Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet zu werden brauche.

Die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 EG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil

der Gemeinwohlauftrag der Krankenhäuser, denen die Beihilfe gewährt werde, nicht klar definiert sei;

die Ausgleichskriterien nicht vorab festgelegt worden seien;

der Ausgleich die aufgelaufenen Kosten übersteige und

kein Vergleich zwischen den Krankenhäusern, die die Beihilfe erhielten, und vergleichbaren privaten Krankenhäusern durchgeführt worden sei.

Außerdem sei die Richtlinie über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen1 in diesem Fall nicht beachtet worden.

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1 - Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 318, S. 17).