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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. Oktober 2010 - Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-222/08)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG [Universaldienstrichtlinie] - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Art. 12 - Berechnung der Kosten der Universaldienstverpflichtungen - Soziale Komponente des Universaldienstes - Art. 13 - Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen - Bestimmung unzumutbarer Belastungen)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und A. Nijenhuis)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: T. Materne und M. Jacobs im Beistand von S. Depré, avocat)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Keine ordnungsgemäße Umsetzung der Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und des Anhangs IV Teil A der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) - Soziale Komponente des Universaldienstes - Benennung der Unternehmen - Gewährung besonderer Tarifbedingungen - Mangel an Transparenz

Tenor

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, dass es

-    zum einen in die Prüfung der Nettokosten für die Bereitstellung der sozialen Komponente des Universaldienstes die Marktvorteile, einschließlich der immateriellen Vorteile, die den mit der Bereitstellung dieses Dienstes betrauten Unternehmen entstehen, nicht einbezogen hat und

-    zum anderen allgemein und auf der Grundlage der Berechnung der Nettokosten desjenigen Erbringers des Universaldienstes, der zuvor der einzige Erbringer dieses Dienstes war, festgestellt hat, dass alle Unternehmen, die nunmehr diesen Dienst bereitzustellen haben, aufgrund dessen tatsächlich einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt sind, ohne die Nettokosten, die die Bereitstellung des Universaldienstes für jeden betroffenen Betreiber bedeutet, und alle ihm eigenen Merkmale wie den Stand seiner Einrichtungen oder seine wirtschaftliche und finanzielle Situation gesondert zu prüfen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Königreich Belgien trägt zwei Drittel der Kosten. Die Europäische Kommission trägt ein Drittel der Kosten.

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1 - ABl. C 209 vom 15.8.2008.