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Beschluss des Gerichts vom 24. November 2010 - Concord Power Nordal/Kommission

(Rechtssache T-317/09)1

(Nichtigkeitsklage - Erdgasbinnenmarkt - Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG - Schreiben, in dem die Kommission eine Regulierungsbehörde auffordert, ihre Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme zu ändern - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Concord Power Nordal GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. von Hammerstein, C.-S. Schweer und C. Wünschmann)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, O. Beynet und B. Schima)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: OPAL NEL Transport GmbH (Kassel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Quack und O. Fleischmann)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem Schreiben der Kommission vom 12. Juni 2009 an die Bundesnetzagentur gemäß Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) enthalten sein soll

Tenor

Über die Anträge der Concord Power Nordal GmbH auf vertrauliche Behandlung ist nicht zu entscheiden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Concord Power Nordal GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Die OPAL NEL Transport GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 267 vom 7.11.2009.