Language of document : ECLI:EU:C:2018:371

Rechtssache C633/16

Ernst & Young P/S

gegen

Konkurrencerådet

(Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsretten)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen – Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Art. 7 Abs. 1 – Vollzug eines Zusammenschlusses vor der Anmeldung bei der Europäischen Kommission und vor der Erklärung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Verbot – Reichweite – Begriff ‚Zusammenschluss‘ – Kündigung eines Kooperationsvertrags mit einem Dritten durch ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 31. Mai 2018

Unternehmenszusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Verpflichtung zur Aussetzung des Zusammenschlusses – Begriff „Zusammenschluss“ – Vorgang, der zu einer Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beiträgt – Kündigung eines Kooperationsvertrags mit einem Dritten durch ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen – Nichteinbeziehung – Prüfung durch den nationalen Richter

(Verordnung Nr. 139/2004 des Rates, Art. 7 Abs. 1)

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) ist dahin auszulegen, dass ein Zusammenschluss nur durch einen Vorgang vollzogen wird, der ganz oder teilweise, tatsächlich oder rechtlich zu einer Veränderung der Kontrolle über das Zielunternehmen beiträgt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Kündigung eines Kooperationsvertrags unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, zum Vollzug eines Zusammenschlusses führt; dies gilt unabhängig davon, ob die Kündigung Auswirkungen auf den Markt hatte.

(vgl. Rn. 62 und Tenor)