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Klage, eingereicht am 20. April 2011 - Siemens/Kommission

(Rechtssache T-223/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Siemens AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Risse, R. Harbst und H. Haller)

Beklagte: Europäische Atomgemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 16 114 147 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem deutschen Leitzins ab 20. April 2011 an sie zu verurteilen;

die Beklagte zum vollständigen Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren und anderer aufgrund dieses Verfahrens getätigter Ausgaben zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Nach dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag sei die Klägerin berechtigt, Schadensersatz für die zusätzlichen Kosten zu verlangen.

Zweiter Klagegrund: Hilfsweise sei ein solcher Schadensersatz nach auf den Vertrag anwendbarem deutschem Recht, genauer nach § 313 BGB, zu zahlen.

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