Klage, eingereicht am 27. Dezember 2013 – Steinbeck/HABM – Alfred Sternjakob (BE HAPPY)
(Rechtssache T-709/13)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Steinbeck GmbH (Fulda, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Heinrich und M. Fischer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG (Frankenthal, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Oktober 2013 in der Beschwerdesache R 32/2013-1 aufzuheben;
dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „BE HAPPY“ für Waren der Klassen 16, 21, 28 und 30 – Gemeinschaftsmarke Nr. 5 310 057
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigkeit wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009