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Klage, eingereicht am 25. März 2010 - Hynix Semiconductor/Kommission

(Rechtssache T-148/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Hynix Semiconductor, Inc. (Icheon-si, Korea) (Prozessbevollmächtigte: A. Woodgate und O. Heinisch, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/38.636 - Rambus vom 9. Dezember 2009 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

alle weiteren Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für geeignet hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung, die die Kommission im Rahmen der Sache COMP/38.636 - Rambus in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 EWR-Abkommen betreffend die Erhebung von möglicherweise überhöhten Lizenzgebühren für die Nutzung bestimmter Patente von DRAM-Chips (Dynamic Random Access Memory) getroffen habe. Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission bestimmte Verpflichtungszusagen nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 für bindend für Rambus erklärt und entschieden, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr bestehe. Die Klägerin sei eine Konkurrentin von Rambus und habe eine Beschwerde mit der Bitte um Einleitung eines Verfahrens eingelegt.

Die Klägerin stützt ihre Anträge auf drei Klagegründe.

Erstens habe die Kommission gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, als sie sich für das Verfahren nach diesem Artikel in einem Fall entschieden habe, in dem ihre Bedenken einen so schweren Verstoß gegen Art. 102 AEUV betrafen, dass sie eine Geldbuße aufzuerlegen beabsichtigt habe. Außerdem diene die Anwendung von Art. 9 nicht der Verfahrensökonomie. Die von der Kommission für bindend erklärten Verpflichtungszusagen seinen im Hinblick auf den betreffenden Verletzungstatbestand offensichtlich ungeeignet gewesen, so dass die Kommission durch die Annahme der Verpflichtungszusagen von Rambus gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003, Art. 102 AEUV und den Grundsatz der ordnungsgemäßen (unabhängigen) Verwaltung verstoßen habe. Durch die Anwendung eines falschen Verhältnismäßigkeitsmaßstabs und die Nichtanwendung der Voraussetzungen des Art. 9 sowie durch die falsche Darstellung bestimmter Bedenken und das Ziehen falscher Schlussfolgerungen zu der Frage, ob durch die Verpflichtungszusagen ihre Bedenken ausgeräumt würden, sei die Kommission zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen, dass für ein Tätigwerden kein Anlass mehr bestehe. Überdies habe die Kommission die Geeignetheit und die Verhältnismäßigkeit der Verpflichtungszusagen nicht ausreichend begründet und damit einen schweren Beurteilungsfehler begangen.

Zweitens habe die Kommission das ihr durch Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumte Ermessen missbraucht.

Drittens seien der Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung Verfahrensfehler unterlaufen, da sie von dem ihr durch die Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und etwaige Abhilfemaßnahmen nicht ausreichend geprüft habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).