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Amtsblattmitteilung

 

Klage der SEQ CHAPTER \h \r 1 Reti Televisive Italiane SpA - R.T.I. - gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 17. November 2003

(Rechtssache T-384/03)

(Verfahrenssprache: Italienisch)

Die Reti Televisive Italiane SpA - R.T.I. - hat am 17. November 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Giorgio Floridia und Raffaella Floridia.

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer war die Microarea SpA.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 11. September 2003 aufzuheben,

hilfsweise, die Entscheidung Nr. 2637/2002 der Widerspruchsabteilung vom 30. August 2002 über den Widerspruch B321994 dahin auszulegen, dass sie die wirksame Eintragung der Marke "Jumpy" zur Kennzeichnung des gleichnamigen Internetportals nicht ausschließt,

dem Beklagten nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung als unterliegender Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:
Europortal Italia SpA, an deren Stelle die Klägerin getreten ist.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:Die Bildmarke "JUMPY" - Anmeldenummer 1 332 006; die Eintragung wurde für verschiedene Waren der Klassen 9 und 16 beantragt.

Inhaber der Widerspruchsmarke oder des -unterscheidungszeichens:Microarea SpA

Widerspruchsmarke oder -unterscheidungszeichen:
Die italienische Bildmarke "JUMP" für Waren der Klassen 9 und 16

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:
Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde zurück-gewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer:Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:
Fehlerhafte Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (Verwechslungsgefahr)

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