Amtsblattmitteilung
SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Miles Handelsgesellschaft International mbH gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 18. November 2003
(Rechtssache T-385/03)
Verfahrenssprache
zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung
- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch
Die Miles Handelsgesellschaft International mbH, Norderstedt (Deutschland), hat am
18. November 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Deutsch.
Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Biker Miles Motorrad Handels- und Vertriebsgesellschaft mbH, Berlin.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom
9. September 2003 (Sache R 174/2002-2) aufzuheben,
- dem Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Biker Miles Motorrad Handels- und Vertriebsgesellschaft mbH
Angemeldete Gemeinschaftsmarke: Farbige Wort-/Bildmarke "BIKER MILES" für Waren der Klassen 9 (Ersatzteile und Zubehör für Zweiräder usw.), 12 (Motorräder usw.), 25 (Ausrüstung und Kleidungsstücke für Zweiradfahrer usw.) - Anmeldung Nr. 1 237 734
Inhaber des im Widerspruchsverfahren
entgegengehaltenen Marken- oder
Zeichenrechts: Die Klägerin
Entgegengehaltenes Marken- oder
Zeichenrecht: Die Gemeinschaftsmarke "MILES" für Waren der Klasse 25
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marke
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und der Widerspruch zurückgewiesen
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1, Buchstabe b) der Verordnung Nr. 40/941
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____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L , S. )