Language of document : ECLI:EU:T:2005:276

Rechtssache T-385/03

Miles Handelsgesellschaft International mbH

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil ‚Biker Miles‘ – Ältere Gemeinschaftswortmarke MILES – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Biker Miles“ und Wortmarke MILES

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

Für die Durchschnittsverbraucher der Europäischen Union besteht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem aus zwei Wörtern in Fettschrift, „Biker“ und „Miles“, sowie Bildbestandteilen, darunter insbesondere die Abbildung einer von einem Kreis eingerahmten Straße, zusammengesetzten Bildzeichen, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke für die Waren „Ausrüstung und Kleidungsstücke für Zweiradfahrer, nämlich Stiefel, Schuhe, Handschuhe, Schals, Regenbekleidungsstücke, Wetterbekleidungsstücke, Pullis, Sturmhauben, Nierenschutzgurte, Lederbekleidungsstücke, Kunstlederbekleidungsstücke“ der Klasse 25 im Sinne des Abkommens von Nizza beantragt worden ist, und der Wortmarke MILES, die vorher als Gemeinschaftsmarke für die Waren „Bekleidungsstücke, einschließlich Sportbekleidungsstücke“ derselben Klasse eingetragen worden war, da zum einen die fraglichen Waren identisch sind, weil die beanspruchten Waren in der Warengruppe enthalten sind, die von der älteren Marke erfasst wird, und zum anderen die streitigen Zeichen ähnlich sind, weil den Bildbestandteilen in optischer Hinsicht nicht der gleiche Rang zukommt wie den Wortbestandteilen und, was Letztere betrifft, der Wortbestandteil „Miles“, der mit der älteren Marke identisch ist, als das dominierende Element der angemeldeten Marke anzusehen ist und dem Wortbestandteil „Biker“, auch wenn er eine gewisse Modifizierung hinzufügt, in begrifflicher Hinsicht kein besonderes Gewicht zukommt.

(vgl. Randnrn. 26, 37, 42, 45, 48, 53)