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Urteil des Gerichts vom 16. April 2015 – Schenker Customs Agency/Kommission

(Rechtssache T-576/11)1

(Zollunion – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Einfuhr von Glyphosat mit Ursprung in Taiwan – Antrag eines Zollagenten auf Erlass von Einfuhrabgaben – Art. 239 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 – Billigkeitsklausel – Vorliegen eines besonderen Falles – Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – Unrichtige Ursprungszeugnisse – Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit – Beschluss der Kommission, mit dem ein Erlass von Zöllen für nicht gerechtfertigt erklärt wird)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Schenker Customs Agency BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Biermasz und A. Jansen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Keppenne und F. Wilman, dann A. Caeiros und B.-R. Killmann im Beistand von Rechtsanwalt Y. Van Gerven)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2011)5208 definitif der Kommission vom 27. Juli 2011, mit dem festgestellt wird, dass in einem bestimmten Fall der Erlass der Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt ist (Sache REM 01/2010)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Schenker Customs Agency BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 25 vom 28.1.2012.