Language of document : ECLI:EU:T:2018:79

Rechtssache T265/17

ExpressVPN Ltd

gegen

Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum

„Unionsmarke – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke EXPRESSVPN – Absolutes Eintragungshindernis – Abänderungsantrag – Einziger Klageantrag – Unzulässigkeit“

Leitsätze – Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 1. Februar 2018

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Abänderung einer Entscheidung des Amtes – Beurteilung im Hinblick auf die der Beschwerdekammer übertragenen Befugnisse – Einziger Antrag auf Abänderung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 45, Art. 58 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 3, Art. 131 und 132 Abs. 1)

Da die Klägerin in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit ausführt, dass sie lediglich die „Abänderung“ der angefochtenen Entscheidung beantrage, „was die Eintragung der Marke [ermögliche]“, ist es dem Gericht nicht möglich, ihren Antrag dergestalt auszulegen, dass er sowohl auf die Aufhebung als auch auf die Abänderung der Entscheidung gerichtet sei.

Das Gericht hat bereits festgestellt, dass es einem Antrag auf Abänderung im Sinne des Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke (jetzt Art. 72 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2017/1001) nicht stattgeben kann, wenn mit ihm kein Antrag auf Aufhebung einhergeht, da die teilweise oder vollständige Aufhebung der Entscheidung eine notwendige Vorbedingung hierfür ist.

Soweit der Antrag der Klägerin auf „die Eintragung der Marke in das Register der Unionsmarken durch das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)“ gerichtet ist, muss jedenfalls festgestellt werden, dass das Gericht die Entscheidung nur dergestalt abändern kann, dass es die Entscheidung trifft, die die Beschwerdekammer gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 hätte treffen müssen.

Folglich ist die Zulässigkeit eines Antrags auf Abänderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer durch das Gericht im Hinblick auf die Befugnisse zu prüfen, die der Beschwerdekammer nach der Verordnung Nr. 207/2009 zukommen.

Zum einen ist festzustellen, dass gemäß Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) die Beschwerdekammer nach der Prüfung, ob die gegen eine der Entscheidungen der in Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) aufgeführten Dienststellen gerichtete Beschwerde begründet ist, „entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig [wird], die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder … die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Dienststelle zurück[verweist]“. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer nicht befugt ist, eine Anordnung an die Dienststelle zu richten, deren Entscheidung sie geprüft hat.

Zum anderen muss daran erinnert werden, dass sich die Eintragung einer Unionsmarke aus der Feststellung ergibt, dass die Voraussetzungen des Art. 45 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 51 der Verordnung 2017/1001) erfüllt sind, wobei die für die Eintragung von Unionsmarken zuständigen Dienststellen des Amtes insoweit keine förmliche Entscheidung erlassen, die Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein könnte.

Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor, dass wenn „die Anmeldung den Vorschriften dieser Verordnung [entspricht] und … innerhalb der Frist gemäß Artikel 41 Absatz 1 kein Widerspruch erhoben [wurde] oder … sich ein erhobener Widerspruch durch Zurücknahme, Zurückweisung oder andere Weise endgültig erledigt [hat], … die Marke mit den in Artikel 87 Absatz 2 genannten Angaben in das Register eingetragen [wird]“ (Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ist jetzt Art. 46 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, und Art. 87 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ist jetzt Art. 111 der Verordnung 2017/1001).

Nach Art. 131 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 160 der Verordnung 2017/1001) ist der Prüfer zuständig für namens des Amtes zu treffende Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Anmeldung einer Unionsmarke, einschließlich der in den Art. 36, 37 und 68 (jetzt Art. 41, 42 und 76 der Verordnung 2017/1001) genannten Angelegenheiten, sofern nicht eine Widerspruchsabteilung zuständig ist. Ferner ist nach Art. 132 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 161 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) die Widerspruchsabteilung zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.

Aus Art. 45 Abs. 1, Art. 131 und Art. 132 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 geht hervor, dass die den Prüfern und den Widerspruchsabteilungen übertragenen Befugnisse nicht dahin gehen, festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Eintragung einer Unionsmarke nach Art. 45 der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt sind.

Im Rahmen einer nach Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eingebrachten Beschwerde gegen die Entscheidung eines Prüfers oder der Widerspruchsabteilung kann sich die Beschwerdekammer folglich angesichts der ihr in Art. 64 Abs. 1 der Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ausschließlich zu bestimmten Bedingungen der Anmeldung einer Unionsmarke äußern, nämlich entweder über die Vereinbarkeit der Anmeldung mit den Bestimmungen der Verordnung oder über den Widerspruch gegen die Anmeldung.

Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer nicht befugt ist, über einen Antrag zu entscheiden, der darauf gerichtet ist, dass sie eine Unionsmarke einträgt.

Unter diesen Umständen steht es auch dem Gericht nicht zu, über einen Abänderungsantrag zu entscheiden, der auf die entsprechende Abänderung der Entscheidung einer Beschwerdekammer gerichtet ist.

(vgl. Rn. 14-25)