Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. Mai 2011 – Prinz von Hannover/HABM (Darstellung eines Wappens)
(Rechtssache T‑397/09)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Wappen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Nachahmung eines staatlichen Hoheitszeichens im heraldischen Sinne – Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zurückzuweisen sind – Schutz der Kennzeichen des Staates und der internationalen Organisationen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. h) (vgl. Randnrn. 24-25,29-30)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2009 (Sache R 1361/2008-1) über die Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die das Wappen des Hauses Hannover darstellt |
Angaben zur Rechtssache
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: | Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Ein Wappen darstellende Bildmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 32, 33, 35, 39, 41 und 43 – Anmeldung Nr. 5627 245 |
Entscheidung des Prüfers: | Zurückweisung der Anmeldung |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Ernst August Prinz von Hannover Herzog zu Braunschweig und Lüneburg trägt die Kosten. |