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Klage, eingereicht am 5. Oktober 2009 - Marcuccio/Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-401/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die in welcher Form auch immer ergangene Entscheidung, mit der der vom Kläger beim Beklagten gestellte Antrag vom 24. Mai 2009 abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären;

das Schreiben der Kanzlei des Gerichtshofs vom 15. Juni 2009 für nichtig zu erklären;

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz des erlittenen Schadens 10 000 (in Worten: zehntausend) Euro oder jeden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen, den das Gericht als gerecht und billig erachtet;

dem Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Weigerung des Beklagten, dem Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens stattzugeben, der diesem dadurch entstanden sein soll, dass die Rechtsmittelschrift, mit der die Kommission eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst angefordert hat, mit der den Anträgen des Klägers teilweise stattgegeben worden ist, einem zu deren Entgegennahme nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt worden sei.

Zur Stützung seiner Anträge rügt der Kläger völliges Fehlen einer Begründung, Verletzung der Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung, Rechtsverletzung und Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in der vorliegenden Rechtssache.

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