Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. November 2015 –
Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission
(Rechtssache T‑541/13)
„Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Neue Beihilfen – Begründungspflicht“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage des Beihilfeempfängers – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 40-43)
2. Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Erhebung einer gemeinsamen Klage durch zwei Kläger – Zulässigkeit der Klage eines der Kläger – Erforderlichkeit der Prüfung der Zulässigkeit der Klage des anderen Klägers – Fehlen (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 44)
3. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates, die untrennbar miteinander verknüpft sind – Würdigung der Maßnahmen als Gesamtheit – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 53, 54)
4. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Prüfung einer Beihilferegelung in ihrer Gesamtheit – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 54)
5. Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen – Von der Kommission im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Begründung, die in dem angefochtenen Beschluss nicht enthalten war – Unzulässigkeit (Art. 107 AEUV und Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 61)
6. Nichtigkeitsklage – Gegenstand – Beschluss, der auf mehrere Erwägungen gestützt ist, von denen jede den verfügenden Teil tragen würde – Beschluss über staatliche Beihilfen – Nichtigerklärung eines solchen Beschlusses – Voraussetzungen (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 64, 112)
7. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung – Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – Fehlen eines begünstigten Unternehmens, das tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut ist – Einbeziehung in den Begriff (Art. 14 AEUV und Art. 107 Abs. 1 AEUV; Protokoll Nr. 26 im Anhang des EU- und des AEU-Vertrags) (vgl. Rn. 71, 78-81, 83-86, 88, 91-93)
8. Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Rundfunksektor – Bestimmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Unterscheidung zwischen der Erbringung der Rundfunkdienstleistung und dem Betrieb der Rundfunknetze – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 97-101)
9. Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Freie Tatsachen- und Beweiswürdigung (vgl. Rn. 102)
10. Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Rundfunksektor – Bestimmung einer Netzbetriebsdienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse – Voraussetzung – Beachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität (Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 105, 106, 110)
11. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Entsprechende Erfordernisse für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen (Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 116)
12. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 122, 123, 131)
13. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Mitteilung über den digitalen Übergang – Rechtsnatur – Verhaltensnormen mit Hinweischarakter, mit denen die Kommission ihr Ermessen selbst beschränkt (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV; Mitteilung der Kommission KOM[2003] 541 endg.) (vgl. Rn. 126)
14. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 127, 139)
15. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Berücksichtigung der Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 135, 136, 138, 140)
16. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Binnenmarkt – Dem Geber und dem potenziellen Empfänger obliegende Beweislast (Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 143)
17. Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Maßnahme zur Änderung einer bestehenden Beihilferegelung – Einstufung der Regelung als neue Beihilfe (Art. 108 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. c; Verordnung Nr. 794/2004 der Kommission, Art. 4 Abs. 1) (vgl. Rn. 155-159)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Abertis Telecom, SA und die Retevisión I, SA tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission und SES Astra entstanden sind. |