Language of document : ECLI:EU:T:2014:167

Rechtssache T‑43/13

Beniamino Donnici

gegen

Europäisches Parlament

„Schadensersatzklage – Mitglieder des Europäischen Parlaments – Prüfung des Mandats – Beschluss des Parlaments, mit dem das Mandat eines Europaabgeordneten für ungültig erklärt wird – Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments durch ein Urteil des Gerichtshofs – Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und teilweise jeder rechtlichen Grundlage entbehrt“

Leitsätze – Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. März 2014

1.      Gerichtliches Verfahren – Einrede der Unzulässigkeit – Frist für die Erhebung – Beginn – Zugang der Klageschrift beim Beklagten

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 46 § 1 und 114 § 1)

2.      Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Haftung aufgrund einer individuellen Entscheidung – Zeitpunkt, zu dem die Schadensfolgen der Entscheidung gegenüber der betroffenen Person eintreten – Berücksichtigung der subjektiven Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens – Unzulässigkeit

(Art. 340 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46)

3.      Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Sukzessiv eintretender Schaden – Maßgeblicher Zeitpunkt

(Art. 340 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46)

4.      Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

1.      Die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung beträgt zwei Monate. Diese Frist wird dem Beklagten für die Antwort auf die Klageschrift eingeräumt, wobei er die Wahl hat, ob er auf die Sache eingeht, indem er eine Klagebeantwortung einreicht, oder die Unzulässigkeit der Klage geltend macht, indem er nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine entsprechende Einrede erhebt. Folglich ist davon auszugehen, dass die Frist für die Erhebung der Einrede der Unzulässigkeit ebenfalls zwei Monate beträgt.

Außerdem beginnt die in Art. 46 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für die Einreichung der Klagebeantwortung vorgesehene Frist erst zu laufen, wenn die Klageschrift dem Beklagten zugegangen ist. Es ist davon auszugehen, dass dies auch für die Frist für die Erhebung der Einrede der Unzulässigkeit gilt.

(vgl. Rn. 37-39, 41, 42)

2.      Nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Europäischen Union hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat. Die Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV abhängt, und damit die für solche Schadensersatzklagen geltenden Verjährungsvorschriften dürfen jedoch nicht auf anderen als strikt objektiven Kriterien beruhen. Eine genaue und eingehende Kenntnis des relevanten Sachverhalts gehört daher nicht zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Auch die subjektive Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens durch den Geschädigten kann für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Union beginnt, nicht berücksichtigt werden.

Bei Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Folgen der Entscheidung gegenüber den Personen, an die sie gerichtet ist, eingetreten sind. In diesem Zusammenhang ist es für den Beginn der Verjährungsfrist unerheblich, dass das rechtswidrige Verhalten der Union durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist.

(vgl. Rn. 46, 48, 50-52, 56)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 59, 60)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 81-87)